Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  53.  Vindication.
Katinigt  ttgeng
Lberk
nahmsfällen  des  Verlustes  und  des  Diebstahls  (im  modernen  Sinne,
atées  Thal
worunter  also  namentlich  auch  Raub  begriffen  ist),  statthaft  ist.
n  .14
é.  IV.  Aber  es  waren  nicht  allein  diese  Punkte,  auf  welche  die
Reception  des  Römischen  Rechtes  ihren  Einfluß  äußerte.  Zunächst
stürzte  durch  dasselbe  auch  der  ganze  alte  Prozeß  mit  Anfang  und
es  trat  der  Römische  Vindicationsprozeß  an  die  Stelle.  Sodann
wirkte  die  Römische  Lehre  vom  titulirten  und  gutgläubigen  Besitz
ein.  Nachdem  man  den  Ausschluß  der  Vindication  gegen  den  dritten
Besitzer  als  eine  Ausnahme  von  der  Regel  zu  betrachten  gewohnt
war,  verschmolzen  sich  die  Römischen  und  Deutschen  Rechtsgedanken
in  der  Weise,  daß  man  gegen  einen  Dritten  gehörig  titulirten  und
gutgläubigen  Besitzer  die  Vindication
in  der  Regel  für  unzulässig
erklärte,  ausgenommen  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  die  Sache
wider  Wissen  und  Willen  aus  der  Gewere  des  Eigenthümers  gekommen ¬
  war.  Endlich  wurden  auch  die  Römischen  Voraussetzungen
der  Vindication  und  ihre  Wirkungen  insoweit  recipirt,  als  sie  sich
mit  diesem  Mischmasch  vertrugen.
Aus  dieser  entsetzlich  verwirrten  und  confusen  Entwicklung  hat
sich  nun  das  praktische  Bremische  Recht  ergeben,  welches  wir  in
den  folgenden  Paragraphen  dogmatisch  darstellen  werden.
§.  53.
Dogmatische  Darstellung.
1.  Voraussetzungen  der  Vindication.
1.  Die  Vindication  steht  dem  Eigenthümer  zu,  welchem  die
wirtschaftliche  Willensherrschaft  über  seine  Sache  entzogen  ist  1).
Bei  bloser  Störung  seines  Besitzes  hat  er  nur  die  negatorische
Klage.  In  der  Person  des  Beklagten  wird  unter  allen  Umständen
Besitz  vorausgesetzt  2);  jedoch  steht  dem  Besitze  der  Fall  gleich,  wenn
der  Beklagte  arglistiger  Weise  den  Besitz  der  Sache  aufgegeben  hat,
um  sich  der  Klage  zu  entziehen3).  Der  Kläger  hat  sein  Eigen’) ¬
  §.  2  i.  f.  J.  de  act.  (4,  6).
2)  §.  2  J.  cit.  l.  1  §.  6  D.  uti  poss.  (43,  17).
3)  1.  27  §.  3.  1.  36  pr.  D.  de  rei  vind.  (6,  1).  Dagegen  ist  die  Bestimmung ¬
  des  Römischen  Rechts,  daß  derjenige,  welcher  sich  arglistiger  Weise
auf  den  Rechtsstreit  eingelassen  hat,  ohne  Besitzer  zu  sein,  wie  ein  Eigenthümer
haften  solle,  nicht  als  recipirt  anzusehen,  weil  sie  die  Natur  einer  prozessualischen ¬
  und  Privatstrafe  trägt.  Auch  läßt  sich  eine  Anwendung  derselben  in
der  Bremischen  Praxis  nicht  nachweisen.
            
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