§. 53. Vindication.
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nahmsfällen des Verlustes und des Diebstahls (im modernen Sinne,
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worunter also namentlich auch Raub begriffen ist), statthaft ist.
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é. IV. Aber es waren nicht allein diese Punkte, auf welche die
Reception des Römischen Rechtes ihren Einfluß äußerte. Zunächst
stürzte durch dasselbe auch der ganze alte Prozeß mit Anfang und
es trat der Römische Vindicationsprozeß an die Stelle. Sodann
wirkte die Römische Lehre vom titulirten und gutgläubigen Besitz
ein. Nachdem man den Ausschluß der Vindication gegen den dritten
Besitzer als eine Ausnahme von der Regel zu betrachten gewohnt
war, verschmolzen sich die Römischen und Deutschen Rechtsgedanken
in der Weise, daß man gegen einen Dritten gehörig titulirten und
gutgläubigen Besitzer die Vindication
in der Regel für unzulässig
erklärte, ausgenommen in denjenigen Fällen, in denen die Sache
wider Wissen und Willen aus der Gewere des Eigenthümers gekommen ¬
war. Endlich wurden auch die Römischen Voraussetzungen
der Vindication und ihre Wirkungen insoweit recipirt, als sie sich
mit diesem Mischmasch vertrugen.
Aus dieser entsetzlich verwirrten und confusen Entwicklung hat
sich nun das praktische Bremische Recht ergeben, welches wir in
den folgenden Paragraphen dogmatisch darstellen werden.
§. 53.
Dogmatische Darstellung.
1. Voraussetzungen der Vindication.
1. Die Vindication steht dem Eigenthümer zu, welchem die
wirtschaftliche Willensherrschaft über seine Sache entzogen ist 1).
Bei bloser Störung seines Besitzes hat er nur die negatorische
Klage. In der Person des Beklagten wird unter allen Umständen
Besitz vorausgesetzt 2); jedoch steht dem Besitze der Fall gleich, wenn
der Beklagte arglistiger Weise den Besitz der Sache aufgegeben hat,
um sich der Klage zu entziehen3). Der Kläger hat sein Eigen’) ¬
§. 2 i. f. J. de act. (4, 6).
2) §. 2 J. cit. l. 1 §. 6 D. uti poss. (43, 17).
3) 1. 27 §. 3. 1. 36 pr. D. de rei vind. (6, 1). Dagegen ist die Bestimmung ¬
des Römischen Rechts, daß derjenige, welcher sich arglistiger Weise
auf den Rechtsstreit eingelassen hat, ohne Besitzer zu sein, wie ein Eigenthümer
haften solle, nicht als recipirt anzusehen, weil sie die Natur einer prozessualischen ¬
und Privatstrafe trägt. Auch läßt sich eine Anwendung derselben in
der Bremischen Praxis nicht nachweisen.