Objekt : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

Menschen,  der  Gesellschaften  und  der  Völker.  111
ter  Abschnitt  von  den  hypothetischen
Rechten.  Erstes  Capitel.  Vom  Eigenthume, -
  dessen  Erwerbung,  Wirkungen
und  Gattungen.  Man  kann  sich  ein  Eigenthumsrecht -
  erwerben,  wenn  man  eine  Niemanden -
  zugehoͤrige  Sache  in  solche  Umstaͤnde  bringt,
daß  man  im  Stande  ist,  daruͤber  zu  disponiren,
und  dis  in  der  Absicht  thut,  um  die  Sache  eigenthuͤmlich -
  zu  haben.  Durch  die  Occupation  ist
das  Eigenthum  unter  den  Menschen  eingefuͤhrt
worden.  Dieselbe  erfordert,  1)  daß  ich  die  Sache, -
  woruͤber  ich  noch  keine  physische  Gewalt  habe, -
  und  die  mir  ohne  eines  andern  Menschen  Zuthun -
  noch  entgehen  kann,  in  meine  Gewalt  bringe. -
  Wenn  aber  2)  das  Object  allein  durch  anderer -
  Menschen  Zuthun  mir  entgehen  kann:  so
muß  ich  eine  Handlung  vornehmen,  durch  die
Jeder,  der  die  Sache  siehet,  uͤberzeugt  wird,
es  habe  schon  Jemand  den  Willen,  sich  diese  Sache -
  zuzueignen.  Der  Besitz  ist  das  physische
Vermoͤgen  uͤber  eine  Sache  zu  disponiren,  verbunden -
  mit  der  Absicht,  die  Sache  zu  behalten.  Das
Eigenthum  hoͤrt  mit  dem  koͤrperlichen  Besitz
nicht  auf.  Wie  aber,  wenn  aller  Besitz  aufhört? -
  1)  ist  die  Sache  in  den  Haͤnden  eines  nicht
ehrlichen  (malae  fidei)  Besitzers:  so  muß  außer
Zweifel  derselbe  sie  herausgeben;  2)  hat  ein  ehrlicher -
  Besitzer  die  Sache:  so  behauptet  man,  auch
dieser  muͤsse  sie  dem  Eigenthuͤmer  ausantworten;
aber  es  laͤßt  sich  schwerlich  beweisen.  3)  Ist
die  Sache  in  solchen  Umstaͤnden,  daß  es  dem  Eigenthuͤmer -
  unmoͤglich  ist,  daruͤber  zu  disponiren
z.  B.
oage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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