Contents : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 73 (1909))

Von Nagler.

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danke getreulich festgehalten und folgerichtig durchgeführt. Die vier
(oder — wenn man will — fünf) verschiedenen Schöffengerichte,
deren drei (vier) beim Landgericht gebildet werden sollen, kom-
plizieren freilich die Gerichtsorganisation erheblich. Die Kom-
mission hat geglaubt, am Schema der Dreiteilung *) der Erst-
instanzen (abgesehen von Nr. 1 und 8) und mithin auch der
Berufungskörper festhalten zu müssen. Dabei war ausschlag-
gebend, daß das landgerichtliche Schöffengericht unmöglich voll-
wertigen Ersatz zugleich für das Schwurgericht und das kleine
Berufungsgericht bilden könne (Pr. II S. 11, I S. 402). Aber
könnte der beim Landgericht sowieso einzurichtende Berufungs-
körper nicht alle Berufungen gleichmäßig erledigen, gleichviel
ob sie vom Amts- oder Landgericht kommen? Man hätte ja
auf eine bald stärkere, bald schwächere Besetzung — wie sie
früher schon das württembergische Recht kannte und wie sie zu
3 a vorgeschlagen wird — je nach der Schwere des Falls zu-
kommen können? Bei der Zweiteilung wären so unförmliche
und schwerfällige Besetzungen, wie beim großen Schöffengericht
(neun Richter) oder gar beim großen Berufungsgericht (elf Richter)
vermieden worden. Die Grundsätze der ungeraden Zahl, der
numerischen Überlegenheit der Schöffen und der umgekehrten
Pyramide, hat die Kommission in eine wahre Zahlenwut
hineingehetzt, obschon sich Pr. I S. 404 selbst der Hinweis dar-
auf findet, daß die Großzahl der Richter nicht immer eine Ge-
währ der besseren Rechtsprechung bildet, vielmehr das Verant-
wortlichkeitsgefühl des Einzelnen abzuschwächen geeignet ist, und
daß die Überzahl der Schöffen mißlich wirken kann (Pr. I
S. 408). Jedenfalls darf nicht verkannt werden, daß die Vor-
züge des besonders für die höhere Instanz geeigneten Kollegial-
systems (die allseitige Beleuchtung des Falls vermöge der Ver-
schiedenheit des Temperaments, der Erfahrung und Auffassung;
der dadurch verbürgte Ausschluß von Willkür oder Voreinge-
nommenheit, die Autorität des Kollektivwillens) sich mit der
Zahl der Beisitzer nicht beliebig steigern lassen. Im Gegenteil
() Dagegen z. B. Wachenfeld bei Aschrott S. 44 ff., dafür
Graf Dohna eod. S. 126 ff.
Der Gericht^saal. LXXIII. Vaud.

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