Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  52.  Vindication.
114
Vindication  1).
§.  52.
Geschichtliches  2).
Das  ältere  Deutsche  Recht  kannte  überall  nur  zwei  Klagen,
vermöge  deren  ein  Eigenthümer  eine  aus  seiner  Gewere,  d.  h.  aus
seinem  wirtschaftlichen  Besitze  gekommene  Sache  aus  den  Händen
eines  Andern  zurückfordern  konnte,  nämlich  die  persönliche  Klage
aus  einem  Contrakte  und  die  Klage  mit  Anfang  gegen  den  Dieb
und  Räuber3)
In  der  Klage  mit  Anfang  liegen  die  ersten  und  einzigen  Spuren ¬
  eines  wirklichen  Sachenrechts  des  Eigenthümers  an  seiner  Habe.
Diese  Spuren  sind  aber  noch  ganz  außerordentlich  schwach,  wenn
man  sie  mit  dem  strengen  Römischen  Eigenthum  an  beweglichen
Sachen  vergleicht.  Diese  Klage  mit  Anfang  ist  der  Ausgangspunkt
für  das  heutige  Vindicationsrecht  nutzbarer  beweglicher  Sachen  in
Bremen.  Die  historische  Entwickelung  desselben  war  in  kurzen
Zügen  die  folgende.
I.  Die  älteste  Klage  mit  Anfang  beschränkte  sich  sowohl  nach
gemeinem  deutschen,  als  particular-bremischen  Rechte  auf  den  einzigen ¬
  Fall,  daß  dem  Eigenthümer  seine  Sache  aus  seiner  Gewere
entwendet,  also  geraubt  oder  gestohlen  *)  war  5).  Der  alte  Prozeß
mit  Anfang,  wie  ihn  die  Bremer  Statuten  enthalten,  war  sehr
1)  St.  v.  1303,  Ord.  98,  v.  1428.  I.  28,  v.  1433,  Ord.  58.  Kreffting
Gl.  z.  Ord.  58.  Rheden,  de  statut.  ad  merc.  compos.  §.  38  —  41.
Gildemeister,  Beitr.  II.  S.  159—184.  II.  G.  Heineken,  de  paroemia
illa  jur.  Germ.  Hand  muß  Hand  wahren.  Gött.  1823.  Baumeister,
hamb.  Privatr.  I.  §.  34  ff.
2)  O.  G.  E.  i.  S.  Greve  w.  Krusbecker  v.  5.  Jan.  1852.  Desgl.  i.  S.
Deput.  der  Hauptschule  w.  Reimer  v.  17.  Jan.  1843.
3)  Rechtsbuch  nach  Distinctionen.  IV.  c.  13  in.  dist.  4.  5.  13  bei
Böhme,  diplomat.  Beitr.  V.  S.  9.  10.  Richtsteig  II.  c.  10.  11.  Der  eine
oder  andere  Klaggrund  mußte  vom  Kläger  bestimmt  angegeben  werden.
Böhme  a.  a.  O.  VI.  S.  107,  N.  21  —  23.  Goslarische  Statuten  bei
Göschen  a.  a.  O.  S.  69.
4)  Ueber  den  Begriff  der  duve  vgl.  Cropp,  der  Diebstahl  nach  dem
älteren  Rechte  der  freien  Städte  Hamburg,  Lübeck  und  Bremen  in  Hudtwalkers
u.  Trummers  criminal.  Beitr.  II.  S.  30.
5)  Brem.  St.  v.  1303,  Ord.  51.  74.  76.  89.  Goslarer  Stat.  bei  Göschen ¬
  S.  98.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer