§. 52. Vindication.
114
Vindication 1).
§. 52.
Geschichtliches 2).
Das ältere Deutsche Recht kannte überall nur zwei Klagen,
vermöge deren ein Eigenthümer eine aus seiner Gewere, d. h. aus
seinem wirtschaftlichen Besitze gekommene Sache aus den Händen
eines Andern zurückfordern konnte, nämlich die persönliche Klage
aus einem Contrakte und die Klage mit Anfang gegen den Dieb
und Räuber3)
In der Klage mit Anfang liegen die ersten und einzigen Spuren ¬
eines wirklichen Sachenrechts des Eigenthümers an seiner Habe.
Diese Spuren sind aber noch ganz außerordentlich schwach, wenn
man sie mit dem strengen Römischen Eigenthum an beweglichen
Sachen vergleicht. Diese Klage mit Anfang ist der Ausgangspunkt
für das heutige Vindicationsrecht nutzbarer beweglicher Sachen in
Bremen. Die historische Entwickelung desselben war in kurzen
Zügen die folgende.
I. Die älteste Klage mit Anfang beschränkte sich sowohl nach
gemeinem deutschen, als particular-bremischen Rechte auf den einzigen ¬
Fall, daß dem Eigenthümer seine Sache aus seiner Gewere
entwendet, also geraubt oder gestohlen *) war 5). Der alte Prozeß
mit Anfang, wie ihn die Bremer Statuten enthalten, war sehr
1) St. v. 1303, Ord. 98, v. 1428. I. 28, v. 1433, Ord. 58. Kreffting
Gl. z. Ord. 58. Rheden, de statut. ad merc. compos. §. 38 — 41.
Gildemeister, Beitr. II. S. 159—184. II. G. Heineken, de paroemia
illa jur. Germ. Hand muß Hand wahren. Gött. 1823. Baumeister,
hamb. Privatr. I. §. 34 ff.
2) O. G. E. i. S. Greve w. Krusbecker v. 5. Jan. 1852. Desgl. i. S.
Deput. der Hauptschule w. Reimer v. 17. Jan. 1843.
3) Rechtsbuch nach Distinctionen. IV. c. 13 in. dist. 4. 5. 13 bei
Böhme, diplomat. Beitr. V. S. 9. 10. Richtsteig II. c. 10. 11. Der eine
oder andere Klaggrund mußte vom Kläger bestimmt angegeben werden.
Böhme a. a. O. VI. S. 107, N. 21 — 23. Goslarische Statuten bei
Göschen a. a. O. S. 69.
4) Ueber den Begriff der duve vgl. Cropp, der Diebstahl nach dem
älteren Rechte der freien Städte Hamburg, Lübeck und Bremen in Hudtwalkers
u. Trummers criminal. Beitr. II. S. 30.
5) Brem. St. v. 1303, Ord. 51. 74. 76. 89. Goslarer Stat. bei Göschen ¬
S. 98.