Metadaten : Haas, J.: Kommentar zum Reichsgesetz betreffend die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890

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Nach  Einlegung  des  Einspruchs  hat  der  Vorsitzende  einen
neuen  Verhandlungstermin  anzusetzen.
Erscheint  die  Partei,  welche  den  Einspruch  eingelegt  hat,  auch
in  dem  neuen  Termine  nicht,  so  gilt  der  Einspruch  als  zurückgenommen. ¬
  Anderenfalls  wird,  sofern  der  Einspruch  zulässig  ist,  der
Prozeß  in  die  Lage  zurückversetzt,  in  welcher  er  sich  vor  Eintritt
der  Versäumniß  befand.
G.=G.  §  42.  Gegen  ein  auf  Grund  des  §  41  ergangenes
Urtheil  steht  der  nicht  erschienenen  Partei  der  Einspruch  (§  38)
zu,
sofern  sie  durch  Naturereignisse  oder  andere  unabwendbare
Zufälle  am  Erscheinen  verhindert  war.  Dies  ist  der  Partei  in
dem  Urtheil  zu  eröffnen.  Die  Ansetzung  des  neuen  Verhandlungstermins ¬
  erfolgt  nur,  wenn  ein  Verhinderungsgrund  der  bezeichneten
Art  binnen  der  Einspruchsfrist  glaubhaft  gemacht  ist.
Im  Uebrigen  gilt  ein  auf  Grund  des  §  41  ergangenes  Urtheil ¬
  nicht  als  Versäumnißurtheil.
§  304,  Abs.  2.  Muß  die  Zustellung  im  Auslande  oder  durch
öffentliche  Bekanntmachung  erfolgen,  so  hat  das  Gericht  die  Einspruchsfrist ¬

im  Versäumnißurtheile  oder  nachträglich  durch  besonderen  Beschluß, ¬
  welcher  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erlassen  werden
kann,  zu  bestimmen.
§  306.  Das  Gericht  hat  von  Amtswegen  zu  prüfen,  ob  der
Einspruch  an  sich  statthaft  und  ob  er  in  der  gesetzlichen  Form  und
Frist  eingelegt  sei.  Fehlt  es  an  einem  dieser  Erfordernisse,  so  ist  der
Einspruch  als  unzulässig  zu  verwerfen.
§  308.  Insoweit  die  Entscheidung,  welche  auf  Grund  der  neuen
Verhandlung  zu  erlassen  ist,  mit  der  in  dem  Versäumnißurtheil  enthaltenen ¬
  Entscheidung  übereinstimmt,  ist  auszusprechen,  daß  diese
Insoweit  diese  Voraussetzung
Entscheidung  aufrecht  zu  erhalten  sei.
nicht  zutrifft,  wird  das  Versäumnißurtheil  in  dem  neuen  Urtheil  aufgehoben. ¬

§  309.  Ist  das  Versäumnißurtheil  in  gesetzlicher  Weise  ergangen,
so  sind  die  durch  die  Versäumniß  veranlaßten  Kosten,  soweit  sie  nicht
durch  einen  unbegründeten  Widerspruch  des  Gegners  entstanden  sind,
der  säumigen  Partei  auch  dann  aufzuerlegen,  wenn  in  Folge  des  Einspruchs ¬
  eine  abändernde  Entscheidung  erlassen  wird.
§  311.  In  Betreff  des  Verzichts  auf  den  Einspruch  und  der
Zurücknahme  desselben  finden  die  Vorschriften  über  den  Verzicht  auf  die
Berufung  und  über  die  Zurücknahme  derselben  entsprechende  Anwendung.
§  312.  Die  Vorschriften  dieses  Titels  finden  auf  das  Verfahren,
welches  eine  Widerklage  oder  die  Bestimmung  des  Betrags  eines  dem
Grunde  nach  bereits  festgestellten  Anspruchs  zum  Gegenstande  hat,
entsprechende  Anwendung.
War  ein  Termin  lediglich  zur  Verhandlung  über  einen  Zwischenstreit ¬
  bestimmt,  so  beschränkt  sich  das  Versäumnißverfahren  und  das
Die
Versäumnißurtheil  auf  die  Erledigung  dieses  Zwischenstreits.
Vorschriften  dieses  Titels  finden  entsprechende  Anwendung.
            
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