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Nach Einlegung des Einspruchs hat der Vorsitzende einen
neuen Verhandlungstermin anzusetzen.
Erscheint die Partei, welche den Einspruch eingelegt hat, auch
in dem neuen Termine nicht, so gilt der Einspruch als zurückgenommen. ¬
Anderenfalls wird, sofern der Einspruch zulässig ist, der
Prozeß in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor Eintritt
der Versäumniß befand.
G.=G. § 42. Gegen ein auf Grund des § 41 ergangenes
Urtheil steht der nicht erschienenen Partei der Einspruch (§ 38)
zu,
sofern sie durch Naturereignisse oder andere unabwendbare
Zufälle am Erscheinen verhindert war. Dies ist der Partei in
dem Urtheil zu eröffnen. Die Ansetzung des neuen Verhandlungstermins ¬
erfolgt nur, wenn ein Verhinderungsgrund der bezeichneten
Art binnen der Einspruchsfrist glaubhaft gemacht ist.
Im Uebrigen gilt ein auf Grund des § 41 ergangenes Urtheil ¬
nicht als Versäumnißurtheil.
§ 304, Abs. 2. Muß die Zustellung im Auslande oder durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist ¬
im Versäumnißurtheile oder nachträglich durch besonderen Beschluß, ¬
welcher ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden
kann, zu bestimmen.
§ 306. Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob der
Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und
Frist eingelegt sei. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der
Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
§ 308. Insoweit die Entscheidung, welche auf Grund der neuen
Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnißurtheil enthaltenen ¬
Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, daß diese
Insoweit diese Voraussetzung
Entscheidung aufrecht zu erhalten sei.
nicht zutrifft, wird das Versäumnißurtheil in dem neuen Urtheil aufgehoben. ¬
§ 309. Ist das Versäumnißurtheil in gesetzlicher Weise ergangen,
so sind die durch die Versäumniß veranlaßten Kosten, soweit sie nicht
durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind,
der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn in Folge des Einspruchs ¬
eine abändernde Entscheidung erlassen wird.
§ 311. In Betreff des Verzichts auf den Einspruch und der
Zurücknahme desselben finden die Vorschriften über den Verzicht auf die
Berufung und über die Zurücknahme derselben entsprechende Anwendung.
§ 312. Die Vorschriften dieses Titels finden auf das Verfahren,
welches eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrags eines dem
Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstande hat,
entsprechende Anwendung.
War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit ¬
bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnißverfahren und das
Die
Versäumnißurtheil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits.
Vorschriften dieses Titels finden entsprechende Anwendung.