Inhaltsverzeichnis : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (Jg. 7. 1831/1832 (1833))

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reichten,  um  ein  peinliches  Erkenntniß  darauf  zu  bauen,  bei;  er  wollte  jedoch  die  Strafe  auf
15jähriges  Zuchthaus  bestimmen.
Einige  Stimmen  des  Pleni  hatten  inzwischen  eine  andere  Ansicht,  indem  sie,  ihren  frühern
Grundsätzen  getreu,  nicht  annahmen,  daß  auf  die  bloßen  Indicien,  welche  in  diesem  Falle
vorlägen,  ein  peinliches  Erkenntniß  gebaut  werden  könnte.  Wenn  es  auch  wahrscheinlich  sey,
daß  Inquist  den  S.  verwundet  habe,  so  wäre  doch  darüber  keine  Gewißheit  vorhanden;  es
kleibe  noch  immer  die  Möglichkeit  übrig,  daß  ein  Dritter  die  Verwundung  beigebracht  habe,
eder  daß  S.  während  dem  Ringen  in  das  Messer  gefallen,  und  daher  an  seinem  Tode  selbst
schuld  sey.  Sie  wollten  daher,  da  übrigens  die  eidliche  Aussage  des  Verwundeten,  welche,
nach  der  Carolina  nur  für  ein  Indieium  gelten  könne,  keinen  indirecten  künstlichen  Beweis
abgebe,  ein  directer  Beweis  aber  nicht  vorhanden  sey,  auf  Klagfreierklärung  des  M.  erkennen.
Mit  8  Stimmen  gegen  2  ward  der  Inquisit  des  Verbrechens  der  Tödtung  für  überwiesen -
  gehalten,  und  das  vom  Referenten  vorgeschlagene  Strafurtheil  genehmigt.  Die  Zuchthausstrafe -
  ward  jedoch  höchsten  Orts  auf  6  Jahre  heruntergesetzt.
Plenar=Deliberation  vom  18ten  May  1831.  in  Unters.  Sachen  gegen  Jos.  M.  wegen
Tödtung  des  Joh.  S.
XIV.  Criminalfall.
Zeugen=Belohnung  und  Zeugen=Bestechung.
§.  1.
Veranlassung  der  Untersuchung.
Die  Ehefrau  des  Müllers  Christoph  G.  erhob  gegen  ihren  Mann  eine  Ehescheidungsklage,
wegen  fortgesetzten  fleischlichen  Umgangs  mit  ihrer  Dienstmagd,  Christina  B.,  und  führte
unter  mehreren  Zeugen  diese  Person  auf.  Es  sagte  auch  diese,  welche  sich  inzwischen  verbeirathet -
  hatte,  nachdem  sie  beidigt  worden,  völlig  für  die  Intention  der  Producentin  aus,
dahin,  daß  sie  ein  Jahr  lang  mit  dem  Ehemann  in  verbotenem  Umgange  gelebt  habe;  bei  der
Erklärung  auf  diese  Zeugen=Aussage,  beschuldigte  aber  der  Müller  G.  den  Vater  seiner  Frau,
daß  er  die  Zeugin  und  ihren  Mann  bestochen  habe;  es  ward  nun  der  Scheidungsprozeß  sistirt,
und  wegen  dieser  Bestechung  eine  Untersuchung  eingeleitet.
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Max-Planck-Institut  für
            
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