Contents : Peyrer von Heimstätt, Carl: ¬Das oesterreichische Wasserrecht

108  Besonderer  Theil.  I.  Abschnitt.  Rechtliche  Eigenschaft  der  Gewässer.
Der  §.  287  a.  b.  G.  B.  erklärt  Ströme  und  Flüsse  als  allgemeines ¬
  oder  öffentliches  Gut  und  macht  keinen  Unterschied,  ob  sie  schiffbar
sind  oder  nicht.  Dagegen  enthält  §.  407  eine  Unterscheidung,  zwischen
schiffbaren  und  nicht  schiffbaren  Flüssen.  Das  Hofdecret  vom  28.  December
1842  hat  den  im  §.  407  a.  b.  G.  B.  enthaltenen  Vorbehalt,  wonach  Inseln,
welche  in  schiffbaren  Flüssen  entstehen,  dem  Staate  gehören,  auch  auf
floßbare  Flüsse  ausgedehnt.  Ueber  die  Frage,  ob  im  Sinne  des  bürgerlichen ¬
  Gesetzbuches  alle  Ströme  und  Flüsse,  oder  nur  die  schiff=  und  beziehungsweise ¬
  floßbaren,  als  öffentliches  Gut  anzusehen  seien,  bestand  eine
Controverse.  Derzeit  kann  die  Frage,  ob  ein  Fluß  öffentliches  oder  Privatgut
sei,  nur  nach  den  §§.  2  und  3  des  Wasserrechtsgesetzes  beurtheilt  werden,  da
diese  Paragraphen  bestimmiere  Normen  enthalten,  als  das  bürgerliche  Gesetze
buch  in  den  erwähnten  §§.  287  und  407.
Nach  §.  2  sind  Flüsse  und  Ströme  von  der  Stelle  an,  wo  deren
Benützung  zur  Fahrt  mit  Schiffen  oder  gebundenen  Flössen  beginnt,  mit
ihren  Seitenarmen  öffentliches  Gut.  Mit  diesem  Satze  ist  zunächst  das
große  Princip  der  Freiheit  der  Schifffahrt,  welche  jedermann  zusteht,  als
wichtigster  Theil  der  Gemeingehörigkeit  des  öffentlichen  Flusses  ausgesprochen.
Die  nähere  Ausführung  dieses  Grundsatzes  bleibt  der  Erläuterung  des  §.  7
vorbehalten.  Der  weitere  Inhalt  von  Rechten  aus  der  Gemeingehörigkeit
des  öffentlichen  Flusses  ist  aus  §.  15  zu  entnehmen.
Das  Merkmal,  von  welchem  bei  Flüssen  und  Strömen  die  Eigenschaft ¬
  des  öffentlichen  Gutes  im  Sinne  des  §.  2  abhängt,  ist  die  dermalige
Benützung,  nicht  aber  die  bloße  Benutzbarkeit  (Schiffbarkeit  oder  Floßbarkeit) ¬
  derselben.  Auch  fallen  nicht  unter  das  öffentliche  Gut  im  Sinne
des  §.  2  jene  Flüsse,  welche  bloß  zum  Triften  oder  Flössen  von  unverbundenen ¬
  Hölzern  (Langholz  oder  Scheitholz)  dienen,  oder  die  nur  mit
Kähnen  oder  Nachen,  sei  es  zur  Ueberfuhr  oder  zur  Verbindung  einzelner
Theile  desselben  Ufers  befahren  werden.  Ein  und  derselbe  Fluß  oder  Strom
kann  daher  zum  Theil  ein  Privatgewässer,  zum  Theil  ein  öffentliches  Gewässer ¬
  sein;  die  Scheidung  der  rechtlichen  Eigenschaft  beginnt  dort,  wo  die
factische  Benützung  zur  Fahrt  mit  Schiffen  oder  gebundenen  Flössen  beginnt.
Solange  man  die  Schiffbarkeit  als  das  Hauptcriterium  der  Oeffentlichkeit ¬
  der  Gewässer  angesehen  hat,  bestand  Streit  darüber,  wo  die  Oeffentlichkeit ¬
  eines  Gewässers  beginnt.  Während  man  von  der  einen  Seite  behauptete, ¬
  daß  dort,  wo  die  Ursache  der  Oeffentlichkeit,  nämlich  die  Schiffbarkeit ¬
  aufhört  oder  noch  nicht  begonnen  hat,  auch  die  rechtliche  Wirkung
derselben,  die  Eigenschaft  des  öffentlichen  Gutes,  nicht  bestehe,  wurde  von
der  anderen  Seite,  freilich  in  übertreibender  Weise  geltend  gemacht,  daß
auch  der  obere  Lauf  des  Wassers  bis  an  die  Quelle  hinauf  und  alle  Seitengewässer ¬
  zusammen  eben  den  schiffbaren  Fluß  bilden  helfen,  und  daß  daher
das  öffentliche  Interesse  der  Schiffbarkeit  sich  auch  auf  diese  Gewässer  erstrecke.
Ein  Beispiel  solcher  Streitigkeiten  liefert  die  Judicatur  in  Preußen.  Nach
dem  preußischen  Landrechte  sind  die  von  Natur  schiffbaren
Flüsse  öffentliche.
Eine  Entscheidung  des  Obertribunals  in  Berlin  vom  22.
November  1850
sprach  sich  dahin  aus.  „Die  von  Natur  theilweise
schiffbaren  Flüsse
gelten  für  öffentliche  Ströme  von  der  Mündung  bis  zur  Quelle.
Allein
            
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