Von Schenkungen unter Lebenden, und von Testamenten. 177
Drittes Kapitel.
Von dem disponibeln Theile des Vermögens und von
der Reduction.
Erster Abschnitt.
Von dem disponibeln Vermögenstheile.
§. 592.
Grundsatz.
Jeder Disponent ist verpflichtet, zum Besten bestimmter Personen
über einen Theil seines Vermögens nicht zu disponiren, weil dieser Theil
genannten Personen als unangreifbarer Pflichttheil verbleiben
den
muß. Das übrige, welches nicht unter diesem Pflichttheile begriffen wird,
ist der freyen Disposition des Disponenten unterworfen, und heißt deshalb
disponibler Theil *).
1) S. Portion disponible, ou traité de la partie des biens, dont on peut,
suivant le Code civil, disposer à titre gratuit, au préjudice de ses héritiers
par M. LEVASSEUR, ancien avocat. Paris. XIII. (1805.) 8. Planck Abhandlungen =
aus dem französischen Civilrechte. Bo. II. soll die Successio necessaria -
oder die Lehre von dem Pflichttheile enthalten.
§. 593.
Betrag des Pflichttheils.
Der Betrag des Pflichttheils richtet sich nach der Anzahl und Beschaffenheit =
der Personen, denen der Pflichttheil gebührt. Nur ehliche *)
Descendenten und Ascendenten können einen Pflichttheil verlangen 2).
Sind mithin I. Descendenten vorhanden, so kömmt es bey Bestim=Art. 213.
mung des disponibeln Theils auf deren Zahl an. Freygebigkeiten durch
Schenkung oder Testament dürfen nämlich 1) nicht die Hälfte des Vermögens =
des Disponenten übersteigen, wenn er bey seinem Absterben
ein ehliches Kind hinterläßt; 2) nicht das Drittheil, wenn er zwey; Art. 914.
3) nicht das Viertheil, wenn er drey oder mehrere Kinder hinterläßt.
Sollten nur Kindeskinder (Enkel u. s. w.) vorhanden seyn, so werden sie
nach Stämmen berechnet, so daß die Kinder eines verstorbenen Descendenten =
Spangenberg's Commentar Bd. II.