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Von  Schenkungen  unter  Lebenden,  und  von  Testamenten.  177
Drittes  Kapitel.
Von  dem  disponibeln  Theile  des  Vermögens  und  von
der  Reduction.
Erster  Abschnitt.
Von  dem  disponibeln  Vermögenstheile.
§.  592.
Grundsatz.
Jeder  Disponent  ist  verpflichtet,  zum  Besten  bestimmter  Personen
über  einen  Theil  seines  Vermögens  nicht  zu  disponiren,  weil  dieser  Theil
genannten  Personen  als  unangreifbarer  Pflichttheil  verbleiben
den
muß.  Das  übrige,  welches  nicht  unter  diesem  Pflichttheile  begriffen  wird,
ist  der  freyen  Disposition  des  Disponenten  unterworfen,  und  heißt  deshalb
disponibler  Theil  *).
1)  S.  Portion  disponible,  ou  traité  de  la  partie  des  biens,  dont  on  peut,
suivant  le  Code  civil,  disposer  à  titre  gratuit,  au  préjudice  de  ses  héritiers
par  M.  LEVASSEUR,  ancien  avocat.  Paris.  XIII.  (1805.)  8.  Planck  Abhandlungen =
  aus  dem  französischen  Civilrechte.  Bo.  II.  soll  die  Successio  necessaria -
  oder  die  Lehre  von  dem  Pflichttheile  enthalten.
§.  593.
Betrag  des  Pflichttheils.
Der  Betrag  des  Pflichttheils  richtet  sich  nach  der  Anzahl  und  Beschaffenheit =
  der  Personen,  denen  der  Pflichttheil  gebührt.  Nur  ehliche  *)
Descendenten  und  Ascendenten  können  einen  Pflichttheil  verlangen  2).
Sind  mithin  I.  Descendenten  vorhanden,  so  kömmt  es  bey  Bestim=Art.  213.
mung  des  disponibeln  Theils  auf  deren  Zahl  an.  Freygebigkeiten  durch
Schenkung  oder  Testament  dürfen  nämlich  1)  nicht  die  Hälfte  des  Vermögens =
  des  Disponenten  übersteigen,  wenn  er  bey  seinem  Absterben
ein  ehliches  Kind  hinterläßt;  2)  nicht  das  Drittheil,  wenn  er  zwey;  Art.  914.
3)  nicht  das  Viertheil,  wenn  er  drey  oder  mehrere  Kinder  hinterläßt.
Sollten  nur  Kindeskinder  (Enkel  u.  s.  w.)  vorhanden  seyn,  so  werden  sie
nach  Stämmen  berechnet,  so  daß  die  Kinder  eines  verstorbenen  Descendenten =

Spangenberg's  Commentar  Bd.  II.
            
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