Inhaltsverzeichnis : Funke, Gottlob Leberecht: ¬Die Lehre von den Pertinenzen, aus der Natur der Sache und dem römischen Rechte

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von  den  statuis  angeführt  haben;  )  denn  sie  stehen =
  mit  diesen  in  gleichem  Verhältniß,  nur  daß  man
unter  sigillis  die  kleinern  Statüen  zu  verstehen
56)  Die  Frage  ist  aber,  was  für  eine  Art  von
hat
Sigillen  Ulpian  unter  den  adaequatis  verstanden  haIch -
  glaube,  daß  er  solche  gemeint  hat,  die
be.
nach  Art  der  Hautreliefs  mit  der  Wand  verbunden
37)  da  er  sie  in  Verbindung  mit  den  tabuwaren, -

lis,  parieti  adjunctis  erwähnt,  und  sie  daher  diesen ¬
  gleichgestellt  zu  haben  scheint.  Jedenfalls  also
bildeten  auch  diese  Art  von  Sigillen  einen  perpetuirlichen =
  Schmuck  der  Gebäude,  und  somit  liegt  auch  bei
—
55)  Auch  erwähnen  einige  Pandectenstellen  solcher  Sigillen,
welche  im  Hause  befindlich  waren,  z.  B.  l.  13.  §.  7.  D.
de  usufr.  (7.  1.)  1.  19.  §.  8.  D.  de  aur.  arg.  mund.
leg.  (34.  2.)  Denn  in  jener  wird  dem  Usufructuar  gestattet, ¬
  sigilla  mit  dem  Hause  in  Verbindung  zu  setzen,
nach  dieser  sollen  sigilla  in  domo  reposita  bald  zu  dem
legato  argenti  gehören,  bald  nicht.
56)  Figrel.  11.  c.  I.
57)  Die  hier  gemeinten  Sigillen  scheinen  dieselben  zu  seyn,
welche  Plin,  H.  N.  XXXV  12.  (43)  ectypos  nennt,
im  Gegensatze  von  den  protypis  fastigiorum,  unter  denen
er  personas  tegularum  extremis  imbribus  inipositas
versteht.  Gleiche  Art  von  Sigillen  scheint  auch  Cicer,
ad  Att.  1.  10,  vor  Augen  gehabt  zu  haben,  wenn  er
sagt:  praeterea  typos  tibi  mando,  quos  tectorio
atrioli  includere  possim.  Denn  daß  sigilla  nicht  blos
eherne  Bilder  waren,  wie  Viele  glauben,  geht  aus
Plin.  II,  N.  XXXVI.  24.  (59.)  hervor,  wo  dieser
den  Gebrauch  des  Gypses  zu  sigillis  aedificiorum  rühmt.
            
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