§. 50. Eigenthumserwerb und =verlust durch Sachänderung. 107
Städte!), von gestohlenen 2) und wider ein Veräußerungverbot veräußerten ¬
Sachen3) ausschließen.
II. Außerordentliche Ersitzung*).
Ist der juristische Eigenthumsbesitzer nicht im Stande, einen
Erwerbsgrund nachzuweisen, so ersitzt er, guten Glauben vorausgesetzt, ¬
dessen Abwesenheit der Gegner erweisen muß, Eigenthum in
30 oder 40 Jahren, je nachdem die Klagverjährung diese oder jene
Zeit in Anspruch nimmt.
§. 50.
2. Eigenthumserwerb und =verlust durch Sachänderung.
Wir haben bereits früher darauf hingewiesen, wie die Einheit
einer Sache geknüpft ist an die Einheit ihres wirtschaftlichen Zweckes.
Dieser Umstand bringt es mit sich, daß mit der Aufhebung der
wirtschaftlichen Einheit einer Sache oder mit der Neuentstehung einer
einheitlichen Sache aus andern bisher einheitlichen Sachen zugleich
unter Umständen ein Eigenthumswechsel eintritt
Das Römische Recht, welches die deutsche Praxis für diese
Verhältnisse anwendet, ist weder von einem klaren Prinzip getragen,
noch erschöpfend. Außerdem sind manche seiner Bestimmungen durch
die Veränderung der wirtschaftlichen Grundlagen total unbrauchbar
geworden. Da übrigens dasselbe wenig positive Normen enthält,
sondern wesentlich aus der Natur der Sache argumentirt, so ist eine
freiere Behandlung in Gemäßheit der veränderten Grundlagen der
modernen Wirtschaft vollkommen statthaft, und werden wir von derselben ¬
Gebrauch machen unter Anlehnung an die überkommenen Bestimmungen ¬
der recipirten Quellen.
Die einzelnen Fälle einer Sachänderung, welche bei beweglichen
nutzbaren Sachen denkbar sind, sind folgende:
1) Eine bisher einheitliche Sache löst sich in mehrere Sachen
auf. Dies kann geschehen
a. durch eine physische Zertheilung. Diese führt entweder dahin, ¬
daß die entstehenden Theile überall keinen wirtschaftlichen Werth
’) 1. 9 D. de usurp. (41, 3). l. 2 C. de rei dom. (7, 38) l. 12 D.
de act. publ. (6, 2).
2) §. 2 J. de usuc. (2, 6).
3) 1. 28 pr. D. de V. S. (50, 16). l. 12 §. 4 D. de publ. act. (6, 2).
4) l. 8 §. 1 C. de pr. trig. ann. (7, 39).