Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  50.  Eigenthumserwerb  und  =verlust  durch  Sachänderung.  107
Städte!),  von  gestohlenen  2)  und  wider  ein  Veräußerungverbot  veräußerten ¬
  Sachen3)  ausschließen.
II.  Außerordentliche  Ersitzung*).
Ist  der  juristische  Eigenthumsbesitzer  nicht  im  Stande,  einen
Erwerbsgrund  nachzuweisen,  so  ersitzt  er,  guten  Glauben  vorausgesetzt, ¬
  dessen  Abwesenheit  der  Gegner  erweisen  muß,  Eigenthum  in
30  oder  40  Jahren,  je  nachdem  die  Klagverjährung  diese  oder  jene
Zeit  in  Anspruch  nimmt.
§.  50.
2.  Eigenthumserwerb  und  =verlust  durch  Sachänderung.
Wir  haben  bereits  früher  darauf  hingewiesen,  wie  die  Einheit
einer  Sache  geknüpft  ist  an  die  Einheit  ihres  wirtschaftlichen  Zweckes.
Dieser  Umstand  bringt  es  mit  sich,  daß  mit  der  Aufhebung  der
wirtschaftlichen  Einheit  einer  Sache  oder  mit  der  Neuentstehung  einer
einheitlichen  Sache  aus  andern  bisher  einheitlichen  Sachen  zugleich
unter  Umständen  ein  Eigenthumswechsel  eintritt
Das  Römische  Recht,  welches  die  deutsche  Praxis  für  diese
Verhältnisse  anwendet,  ist  weder  von  einem  klaren  Prinzip  getragen,
noch  erschöpfend.  Außerdem  sind  manche  seiner  Bestimmungen  durch
die  Veränderung  der  wirtschaftlichen  Grundlagen  total  unbrauchbar
geworden.  Da  übrigens  dasselbe  wenig  positive  Normen  enthält,
sondern  wesentlich  aus  der  Natur  der  Sache  argumentirt,  so  ist  eine
freiere  Behandlung  in  Gemäßheit  der  veränderten  Grundlagen  der
modernen  Wirtschaft  vollkommen  statthaft,  und  werden  wir  von  derselben ¬
  Gebrauch  machen  unter  Anlehnung  an  die  überkommenen  Bestimmungen ¬
  der  recipirten  Quellen.
Die  einzelnen  Fälle  einer  Sachänderung,  welche  bei  beweglichen
nutzbaren  Sachen  denkbar  sind,  sind  folgende:
1)  Eine  bisher  einheitliche  Sache  löst  sich  in  mehrere  Sachen
auf.  Dies  kann  geschehen
a.  durch  eine  physische  Zertheilung.  Diese  führt  entweder  dahin, ¬
  daß  die  entstehenden  Theile  überall  keinen  wirtschaftlichen  Werth
’)  1.  9  D.  de  usurp.  (41,  3).  l.  2  C.  de  rei  dom.  (7,  38)  l.  12  D.
de  act.  publ.  (6,  2).
2)  §.  2  J.  de  usuc.  (2,  6).
3)  1.  28  pr.  D.  de  V.  S.  (50,  16).  l.  12  §.  4  D.  de  publ.  act.  (6,  2).
4)  l.  8  §.  1  C.  de  pr.  trig.  ann.  (7,  39).
            
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