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§. 49. Ersitzung.
denselben als Ausfluß eines Eigenthumsrechts auszuüben, muß während ¬
dieser Zeit ununterbrochen fortgedauert haben. Jedoch gestattet
das Römische Recht dem Usucapienten, sich den Ersitzungsbesitz seiner
Vorgänger anzurechnen *), sofern der Uebergang desselben von einem
auf den andern ohne Unterbrechung erfolgt ist 2) und läßt auch in
einigen Fällen eine provisorische Besitzunterbrechung nicht schädlich
sein 3).
2) Guter Glaube des Besitzers, Eigenthümer zu sein, sowohl zur
Zeit des Beginns des Besitzes 4), als auch während der ganzen
Dauer desselben 5). Ein solcher guter Glaube wird nicht angenommen, ¬
wenn nicht der Besitzer einen Erwerbsgrund geltend machen
kann, der an sich geeignet ist, Eigenthum zu verschaffen 6), oder er nicht
guten Grund hatte anzunehmen, daß ein an sich zur Erwerbung von
Eigenthum geeigneter Erwerbsgrund wirklich eingetreten sei, wenn
schon dies in der That nicht der Fall war?). Die Beweislast
fällt hier so, daß, falls der Usucapient einen Erwerbsgrund, sei er
nun wirklicher oder entschuldbar irrthümlich angenommener Erwerbsgrund, ¬
nachgewiesen hat, der Gegner ihm den dennoch abwesenden
guten Glauben nachzuweisen hat.
Trotz des Vorhandenseins dieser regelmäßigen Erfordernisse ist
bisweilen eine Ersitzung ausgeschlossen wegen gewisser Eigenschaften
der zu ersitzenden Sache. Unter den Bestimmungen, welche das
Römische Recht in dieser Beziehung getroffen hat, sind für bewegliche ¬
nutzbare Sachen und für die heutige Praxis nur diejenigen
von Bedeutung, welche die Ersitzung von Sachen des Fiscuss), der
’) D. de div. temp. (44, 3).
2) l. 15 §. 1 D. 1. c. (44, 3). l. 13 §. 4 D. de acqu. poss. (41, 2).
3) 1. 13 §. 2 D. de acqu. poss. (41, 2). l. 19 D. de usurp. (41, 3).
1. 6 §. 1 D. de div. temp. (44, 3). l. 13 §. 7 D. de acqu. poss. (41, 2).
l. 30 pr. D. ex quib. caus. (4, 6) u. a. m. Klar durchgeführte Prinzipien
sind hier nicht zu finden, sondern nur ein Billigkeitsgefühl.
4) l. 25 D. de usurp. (41, 3). l. 48 D. eod.
5) c. ult. X. de praescr. (2, 26). Durch einen vorhergegangenen
Spolienprozeß wird derselbe nicht aufgehoben. Seuffert, Arch. III. 144.
6) 1. 27 D. de usurp. (41, 3).
?) l. 11 D. pro emt. (41, 7). l. ult. D. pro leg. (41, 8).
8) 1. 18. 21 D. de usurp. (41, 3).