Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

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§.  49.  Ersitzung.
denselben  als  Ausfluß  eines  Eigenthumsrechts  auszuüben,  muß  während ¬
  dieser  Zeit  ununterbrochen  fortgedauert  haben.  Jedoch  gestattet
das  Römische  Recht  dem  Usucapienten,  sich  den  Ersitzungsbesitz  seiner
Vorgänger  anzurechnen  *),  sofern  der  Uebergang  desselben  von  einem
auf  den  andern  ohne  Unterbrechung  erfolgt  ist  2)  und  läßt  auch  in
einigen  Fällen  eine  provisorische  Besitzunterbrechung  nicht  schädlich
sein  3).
2)  Guter  Glaube  des  Besitzers,  Eigenthümer  zu  sein,  sowohl  zur
Zeit  des  Beginns  des  Besitzes  4),  als  auch  während  der  ganzen
Dauer  desselben  5).  Ein  solcher  guter  Glaube  wird  nicht  angenommen, ¬
  wenn  nicht  der  Besitzer  einen  Erwerbsgrund  geltend  machen
kann,  der  an  sich  geeignet  ist,  Eigenthum  zu  verschaffen  6),  oder  er  nicht
guten  Grund  hatte  anzunehmen,  daß  ein  an  sich  zur  Erwerbung  von
Eigenthum  geeigneter  Erwerbsgrund  wirklich  eingetreten  sei,  wenn
schon  dies  in  der  That  nicht  der  Fall  war?).  Die  Beweislast
fällt  hier  so,  daß,  falls  der  Usucapient  einen  Erwerbsgrund,  sei  er
nun  wirklicher  oder  entschuldbar  irrthümlich  angenommener  Erwerbsgrund, ¬
  nachgewiesen  hat,  der  Gegner  ihm  den  dennoch  abwesenden
guten  Glauben  nachzuweisen  hat.
Trotz  des  Vorhandenseins  dieser  regelmäßigen  Erfordernisse  ist
bisweilen  eine  Ersitzung  ausgeschlossen  wegen  gewisser  Eigenschaften
der  zu  ersitzenden  Sache.  Unter  den  Bestimmungen,  welche  das
Römische  Recht  in  dieser  Beziehung  getroffen  hat,  sind  für  bewegliche ¬
  nutzbare  Sachen  und  für  die  heutige  Praxis  nur  diejenigen
von  Bedeutung,  welche  die  Ersitzung  von  Sachen  des  Fiscuss),  der
’)  D.  de  div.  temp.  (44,  3).
2)  l.  15  §.  1  D.  1.  c.  (44,  3).  l.  13  §.  4  D.  de  acqu.  poss.  (41,  2).
3)  1.  13  §.  2  D.  de  acqu.  poss.  (41,  2).  l.  19  D.  de  usurp.  (41,  3).
1.  6  §.  1  D.  de  div.  temp.  (44,  3).  l.  13  §.  7  D.  de  acqu.  poss.  (41,  2).
l.  30  pr.  D.  ex  quib.  caus.  (4,  6)  u.  a.  m.  Klar  durchgeführte  Prinzipien
sind  hier  nicht  zu  finden,  sondern  nur  ein  Billigkeitsgefühl.
4)  l.  25  D.  de  usurp.  (41,  3).  l.  48  D.  eod.
5)  c.  ult.  X.  de  praescr.  (2,  26).  Durch  einen  vorhergegangenen
Spolienprozeß  wird  derselbe  nicht  aufgehoben.  Seuffert,  Arch.  III.  144.
6)  1.  27  D.  de  usurp.  (41,  3).
?)  l.  11  D.  pro  emt.  (41,  7).  l.  ult.  D.  pro  leg.  (41,  8).
8)  1.  18.  21  D.  de  usurp.  (41,  3).
            
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