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§. 48. Occupation und Dereliktion.
ein pactum displicentiae 1). Ungültig sind ferner auch alle Verträge, ¬
welche eine Umgehung dieser Bestimmungen bezwecken, namentlich ¬
Wiederkaufsverträge2).
§. 48.
B. Ohne Besitzübertragung.
I. Ergreift Jemand Besitz an einer herrenlosen Sache mit
dem Willen, Eigenthum an derselben zu erwerben, so erwirbt er
das Eigenthum an derselben 3) (Occupation) und giebt Jemand
den Besitz an einer ihm eigenthümlichen Sache auf mit dem Willen,
sein Eigenthum daran aufzugeben, so verliert er sein Eigenthum
daran (Dereliktion)*). Beide Fälle haben keine große praktische Bedeutung ¬
und das Gebiet ihrer Anwendbarkeit ist im heutigen Rechte
noch bedeutend beschränkt im Vergleich zum Römischen.
Der Fall eines Eigenthumserwerbs durch Erbeutung (occupatio ¬
bellica) wird heutzutage nach den Grundsätzen des gemeinen
Völkerrechts beurtheilt. Die Bestimmungen des Römischen Rechtes
sind nicht praktisch und das Bremische Particularrecht enthält keinerlei ¬
Bestimmungen.
Ebensowenig existiren im Bremischen Particularrecht Bestimmungen ¬
über gefundene Sachen5). Auf Schatzfindung wendet die
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Deutsche Praxis insoweit das Römische Recht an, als sie dem auf
fremdem Grunde gefundenen Schatz halb dem Finder und halb dem
Eigenthümer des Grundstücks zuspricht, es sei denn, daß derselbe
absichtlich ohne Erlaubniß des Eigenthümers oder in dessen Auftrag
gesucht wurde, wo er dem Eigenthümer allein zufallen soll 6).
1) Die cit. V. §. 4 c—e.
2) A. a. O. §. 7.
3) l. 3 pr. de acqu. rer. dom. (41, 1).
4) 1. 2 §. 1 D. pro derel. (41, 7).
5) Die Bestimmung der Statuten, St. v. 1303, Ord. 98, v. 1428. 1.
25. v. 1433, Ord. 83, ist, so viel mir bekannt ist, gänzlich veraltet. Polizeiliche ¬
Verfügungen über gefundene Sachen (vgl. Bek. der Polizeidirection vom
21. Jan. 1862) haben, selbst wenn sie durch öffentliche Bekanntmachung mit
diesem Präjudize vorbereitet sind, natürlich keinerlei privatrechtliche Wirkungen.
6 §. 39 J. de rer. div. (2, 1). 1. 31 §. 1. I. 63 D. de acqu. rer.
dom, (41,1). 1. un. C. de thes. (10, 15). Die Bestimmung des Sachs. 1. 35
ist nirgendwo mehr praktisch, wird auch gewöhnlich auf den Bergbau bezogen.
Vgl. Hauboldt, sächs. Privatr. §. 180.