Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

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§.  48.  Occupation  und  Dereliktion.
ein  pactum  displicentiae  1).  Ungültig  sind  ferner  auch  alle  Verträge, ¬
  welche  eine  Umgehung  dieser  Bestimmungen  bezwecken,  namentlich ¬
  Wiederkaufsverträge2).
§.  48.
B.  Ohne  Besitzübertragung.
I.  Ergreift  Jemand  Besitz  an  einer  herrenlosen  Sache  mit
dem  Willen,  Eigenthum  an  derselben  zu  erwerben,  so  erwirbt  er
das  Eigenthum  an  derselben  3)  (Occupation)  und  giebt  Jemand
den  Besitz  an  einer  ihm  eigenthümlichen  Sache  auf  mit  dem  Willen,
sein  Eigenthum  daran  aufzugeben,  so  verliert  er  sein  Eigenthum
daran  (Dereliktion)*).  Beide  Fälle  haben  keine  große  praktische  Bedeutung ¬
  und  das  Gebiet  ihrer  Anwendbarkeit  ist  im  heutigen  Rechte
noch  bedeutend  beschränkt  im  Vergleich  zum  Römischen.
Der  Fall  eines  Eigenthumserwerbs  durch  Erbeutung  (occupatio ¬
  bellica)  wird  heutzutage  nach  den  Grundsätzen  des  gemeinen
Völkerrechts  beurtheilt.  Die  Bestimmungen  des  Römischen  Rechtes
sind  nicht  praktisch  und  das  Bremische  Particularrecht  enthält  keinerlei ¬
  Bestimmungen.
Ebensowenig  existiren  im  Bremischen  Particularrecht  Bestimmungen ¬
  über  gefundene  Sachen5).  Auf  Schatzfindung  wendet  die
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Deutsche  Praxis  insoweit  das  Römische  Recht  an,  als  sie  dem  auf
fremdem  Grunde  gefundenen  Schatz  halb  dem  Finder  und  halb  dem
Eigenthümer  des  Grundstücks  zuspricht,  es  sei  denn,  daß  derselbe
absichtlich  ohne  Erlaubniß  des  Eigenthümers  oder  in  dessen  Auftrag
gesucht  wurde,  wo  er  dem  Eigenthümer  allein  zufallen  soll  6).
1)  Die  cit.  V.  §.  4  c—e.
2)  A.  a.  O.  §.  7.
3)  l.  3  pr.  de  acqu.  rer.  dom.  (41,  1).
4)  1.  2  §.  1  D.  pro  derel.  (41,  7).
5)  Die  Bestimmung  der  Statuten,  St.  v.  1303,  Ord.  98,  v.  1428.  1.
25.  v.  1433,  Ord.  83,  ist,  so  viel  mir  bekannt  ist,  gänzlich  veraltet.  Polizeiliche ¬
  Verfügungen  über  gefundene  Sachen  (vgl.  Bek.  der  Polizeidirection  vom
21.  Jan.  1862)  haben,  selbst  wenn  sie  durch  öffentliche  Bekanntmachung  mit
diesem  Präjudize  vorbereitet  sind,  natürlich  keinerlei  privatrechtliche  Wirkungen.
6  §.  39  J.  de  rer.  div.  (2,  1).  1.  31  §.  1.  I.  63  D.  de  acqu.  rer.
dom,  (41,1).  1.  un.  C.  de  thes.  (10,  15).  Die  Bestimmung  des  Sachs.  1.  35
ist  nirgendwo  mehr  praktisch,  wird  auch  gewöhnlich  auf  den  Bergbau  bezogen.
Vgl.  Hauboldt,  sächs.  Privatr.  §.  180.
            
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