DIR COLLISION DER RECHTE.
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bigers den Kaufpreis aufzurechnen und zu behalten, genauer in
Bezug auf das Cessieren der Pflicht zur Herausgabe des letzteren
bis zur Höhe der Forderung, was übrigens zum Pfandrecht in der
Regel nicht gezählt wird, da dasselbe durch Pfandverkauf zugrunde
geht. Die Coll. ist hier demnach nur bezüglich des Besitzrechtes,
bezüglich des einen Momentes der dinglichen Seite des Pfandrechtes ¬
möglich und ist alsdann eine abstractnothwendige: dass trotz
dem mehrfache Verpfändung einer Sache nach einander statthaft
ist, der Grund davon liegt in der wirtschaftlichen Bestimmung des
Pfandrechtes *).
Bisher habe ich immer das Verhältnis mehrerer gleichnamiger
Rechte an einer Sache im Äuge gehabt. Coll. kann aber selbstverständlich ¬
auch unter ungleichartigen Rechten an derselben Sache
platzgreifen; und zwar wird es, wie ich hoffe, nach dem Gesagten
überflüssig sein, auszuführen, dass sie entweder als eine abstractnothwendige, ¬
oder als eine concretnothwendige auftreten kann. Das
*) Vgl. l. 15. § 2. D. de pign. 20. 1. »ut in id quod excedit priorem
obligationem res sit obligata- Kierulff S. 232* Böcking Anm. 25. erklären
diese Möglichkeit bei Pfandrecht und Servituten aus der Berufung des späteren ¬
Rechtserwerbers zur successiven Ausübung: vgl. Unger Anm. 25. Die
Rücksicht auf den Parteiwillen, die Möglichkeit der Verminderung, resp. Erlöschung ¬
des früher begründeten Rechtes, oder der Vermehrung der Leistungsfähigkeit ¬
der Sache (Wertsteigerung, Wachsen des Fruchtertrages) soll den
Grund für die Zulassung der nochmaligen Belastung bilden: für das Pfandrecht ¬
fügt Kierulff noch speciell hinzu: »alles Mögliche kann dem Pfandrechte
dienen«. Abgesehen von der letzteren Wendung, die ja kaum einer Widerle
gung bedarf, (Wächter Pand. I. S. 394. l. 7. § 1., l. 11. § 2. D. qui pot. 20. 4.)
und welche auf Dienstbarkeiten gar nicht passt, darf man sich jedoch weder
auf Parteiwillen berufen, da es sich eben fragt, warum dem Parteiwillen
dingliche Wirkung beigelegt wird, warum ein späteres Pfandrecht bestellt
werden kann, noch auf die Möglichkeit der Wertsteigerung, da eine solche
in den meisten Fällen nicht eintritt und das statistische Verhältnis in dieser
Rücksicht die Wirksamkeit der späteren Pfandbestellung nie rechtfertigen
könnte, vielmehr die Production der meisten Pfandgegenstände in feste Bahnen
gebracht ist; der Hinweis auf die Möglichkeit des Erlöschens des früheren
Rechtes trifft aber bei ausschliesslichen Rechten auch zu. Das einzig Wahre
scheint mir die im Texte angegebene Erklärung: die Discrepanz der wirtschaftlichen ¬
und der rechtlichen Seite des Pfandrechtes: s. auch l. 36. § 1.
D. de pig. act. 13. 7. »si ea res ampla est et ad modicum aeris fuerit pignerata«; ¬
l. 1. 4. C. de crim. stell. 9. 34.