Metadaten : Wróblewski, Stanislaw: Zur Lehre von der Collision der Privatrechte

DIR  COLLISION  DER  RECHTE.
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bigers  den  Kaufpreis  aufzurechnen  und  zu  behalten,  genauer  in
Bezug  auf  das  Cessieren  der  Pflicht  zur  Herausgabe  des  letzteren
bis  zur  Höhe  der  Forderung,  was  übrigens  zum  Pfandrecht  in  der
Regel  nicht  gezählt  wird,  da  dasselbe  durch  Pfandverkauf  zugrunde
geht.  Die  Coll.  ist  hier  demnach  nur  bezüglich  des  Besitzrechtes,
bezüglich  des  einen  Momentes  der  dinglichen  Seite  des  Pfandrechtes ¬
  möglich  und  ist  alsdann  eine  abstractnothwendige:  dass  trotz
dem  mehrfache  Verpfändung  einer  Sache  nach  einander  statthaft
ist,  der  Grund  davon  liegt  in  der  wirtschaftlichen  Bestimmung  des
Pfandrechtes  *).
Bisher  habe  ich  immer  das  Verhältnis  mehrerer  gleichnamiger
Rechte  an  einer  Sache  im  Äuge  gehabt.  Coll.  kann  aber  selbstverständlich ¬
  auch  unter  ungleichartigen  Rechten  an  derselben  Sache
platzgreifen;  und  zwar  wird  es,  wie  ich  hoffe,  nach  dem  Gesagten
überflüssig  sein,  auszuführen,  dass  sie  entweder  als  eine  abstractnothwendige, ¬
  oder  als  eine  concretnothwendige  auftreten  kann.  Das
*)  Vgl.  l.  15.  §  2.  D.  de  pign.  20.  1.  »ut  in  id  quod  excedit  priorem
obligationem  res  sit  obligata-  Kierulff  S.  232*  Böcking  Anm.  25.  erklären
diese  Möglichkeit  bei  Pfandrecht  und  Servituten  aus  der  Berufung  des  späteren ¬
  Rechtserwerbers  zur  successiven  Ausübung:  vgl.  Unger  Anm.  25.  Die
Rücksicht  auf  den  Parteiwillen,  die  Möglichkeit  der  Verminderung,  resp.  Erlöschung ¬
  des  früher  begründeten  Rechtes,  oder  der  Vermehrung  der  Leistungsfähigkeit ¬
  der  Sache  (Wertsteigerung,  Wachsen  des  Fruchtertrages)  soll  den
Grund  für  die  Zulassung  der  nochmaligen  Belastung  bilden:  für  das  Pfandrecht ¬
  fügt  Kierulff  noch  speciell  hinzu:  »alles  Mögliche  kann  dem  Pfandrechte
dienen«.  Abgesehen  von  der  letzteren  Wendung,  die  ja  kaum  einer  Widerle
gung  bedarf,  (Wächter  Pand.  I.  S.  394.  l.  7.  §  1.,  l.  11.  §  2.  D.  qui  pot.  20.  4.)
und  welche  auf  Dienstbarkeiten  gar  nicht  passt,  darf  man  sich  jedoch  weder
auf  Parteiwillen  berufen,  da  es  sich  eben  fragt,  warum  dem  Parteiwillen
dingliche  Wirkung  beigelegt  wird,  warum  ein  späteres  Pfandrecht  bestellt
werden  kann,  noch  auf  die  Möglichkeit  der  Wertsteigerung,  da  eine  solche
in  den  meisten  Fällen  nicht  eintritt  und  das  statistische  Verhältnis  in  dieser
Rücksicht  die  Wirksamkeit  der  späteren  Pfandbestellung  nie  rechtfertigen
könnte,  vielmehr  die  Production  der  meisten  Pfandgegenstände  in  feste  Bahnen
gebracht  ist;  der  Hinweis  auf  die  Möglichkeit  des  Erlöschens  des  früheren
Rechtes  trifft  aber  bei  ausschliesslichen  Rechten  auch  zu.  Das  einzig  Wahre
scheint  mir  die  im  Texte  angegebene  Erklärung:  die  Discrepanz  der  wirtschaftlichen ¬
  und  der  rechtlichen  Seite  des  Pfandrechtes:  s.  auch  l.  36.  §  1.
D.  de  pig.  act.  13.  7.  »si  ea  res  ampla  est  et  ad  modicum  aeris  fuerit  pignerata«; ¬
  l.  1.  4.  C.  de  crim.  stell.  9.  34.
            
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