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Präsentation zur Zahlung §. 15.
der Valuta anerkannt und ausgedrückt seyn soll) und welche
auf eine gewisse Zahl Tage, Wochen vier Monate nach Dato
zahlbar gezogen sind und seyn werden — nach Präsentation
und Acceptation derselben (welche Acceptation durch Unterzeichnung ¬
derselben von Seiten des Acceptanten geschehen soll) und
nach Ablauf von drei Tagen nach Verfall, von demjenigen, an welchen ¬
der oder die besagten Wechsel zahlbar gemacht seyn werden,
seinem Diener, Bevollmächtigten oder Assignatar mittelst eines öffentlichen ¬
Notars protestiret werden können und sollen, und, in
Ermangelung eines solchen öffentlichen Notars, mittelst einer
andern angesehenen Person der Stadt oder des Platzes, in Gegenwart ¬
von zwei oder mehreren glaubwürdigen Zeugen, wenn zuvörderst ¬
Verweigerung oder Verabsäumung gehöriger Zahlung
derselben geschehen ist; welcher Protest unter eine sauber geschriebene ¬
Copie des besagten Wechsels in folgenden Worten oder
Form gefertigt und geschrieben werden soll:
„Kund sey jedermann, dass ich, A. B., an dem — — Tag
„des —— an dem gewöhnlichen Wohnplatze des benann„ten ¬
— — Zahlung des Wechsels, wovon Obiges die Ab„schrift ¬
ist, begehret habe, welchen derselbe — — nicht
„zahlte, weshalb ich, der bemeldte — — hiermit den ge„dachten ¬
Wechsel protestire. Geschehen den — — Tag
„des ——*).
3. u. 4. Anna ch. 9. §. 5. And if such bill be accepted, and
not paid before the expiration of three days after the said bill
shall become due and payable, then no drawer of such bill shall
le compellable to pay any costs, damages, or interest thereupon,
unless a protest be made and sent, or notice thereupon be given,
in manner and form above-mentioned : Nevertheless, every drawer
of such bill shall be liable to make payment of costs, damages,
and interest upon such inland bill, if any one protest be made of
non-acceptance, or non-payment thereof, and notice thereqf be
sent, given, or left as aforesaid. (Und wenn ein solcher Wechsel ¬
acceptirt und nicht vor Ablauf dreyer Tage nach Verfall bezahlt -
wird, alsdann soll kein Trassant eines solchen Wechsels
angehalten werden können, Schäden, Kosten oder Interesse desshalb ¬
zu zahlen, falls nicht ein Protest errichtet und übersandt,
oder Nachricht ertheilt wird, in obbemeldter Art und Weise,
Indess soll jeder Trassant eines solchen Wechsels schuldig seyn,
Zahlung von Kosten, Schäden und Interesse auf einen solchen
inländischen Wechsel zu leisten, wenn irgend ein Protest, wegen ¬
Nicht-Acceptation oder Nicht-Zahlung, deshalb errichtet, und
Nachricht davon übersandt, gegeben, oder zurückgelassen ist,
wie vorbesagt.) §. 6. Provided, that no such protest shall be
nécessary'), either for non-acceptance**) or non payment of
any inland bill of exchange, unless the value be acknowledged
and expressed in such bill to be received, and unless such bill be
draun for the payment of twenty pounds sterling or upwards,