Inhaltsverzeichnis : Alphabetische Encyclopädie der Wechselrechte und Wechselgesetze (2)

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Präsentation  zur  Zahlung  §.  15.
der  Valuta  anerkannt  und  ausgedrückt  seyn  soll)  und  welche
auf  eine  gewisse  Zahl  Tage,  Wochen  vier  Monate  nach  Dato
zahlbar  gezogen  sind  und  seyn  werden  —  nach  Präsentation
und  Acceptation  derselben  (welche  Acceptation  durch  Unterzeichnung ¬
  derselben  von  Seiten  des  Acceptanten  geschehen  soll)  und
nach  Ablauf  von  drei  Tagen  nach  Verfall,  von  demjenigen,  an  welchen ¬
  der  oder  die  besagten  Wechsel  zahlbar  gemacht  seyn  werden,
seinem  Diener,  Bevollmächtigten  oder  Assignatar  mittelst  eines  öffentlichen ¬
  Notars  protestiret  werden  können  und  sollen,  und,  in
Ermangelung  eines  solchen  öffentlichen  Notars,  mittelst  einer
andern  angesehenen  Person  der  Stadt  oder  des  Platzes,  in  Gegenwart ¬
  von  zwei  oder  mehreren  glaubwürdigen  Zeugen,  wenn  zuvörderst ¬
  Verweigerung  oder  Verabsäumung  gehöriger  Zahlung
derselben  geschehen  ist;  welcher  Protest  unter  eine  sauber  geschriebene ¬
  Copie  des  besagten  Wechsels  in  folgenden  Worten  oder
Form  gefertigt  und  geschrieben  werden  soll:
„Kund  sey  jedermann,  dass  ich,  A.  B.,  an  dem  —  —  Tag
„des  ——  an  dem  gewöhnlichen  Wohnplatze  des  benann„ten ¬
  —  —  Zahlung  des  Wechsels,  wovon  Obiges  die  Ab„schrift ¬
  ist,  begehret  habe,  welchen  derselbe  —  —  nicht
„zahlte,  weshalb  ich,  der  bemeldte  —  —  hiermit  den  ge„dachten ¬
  Wechsel  protestire.  Geschehen  den  —  —  Tag
„des  ——*).
3.  u.  4.  Anna  ch.  9.  §.  5.  And  if  such  bill  be  accepted,  and
not  paid  before  the  expiration  of  three  days  after  the  said  bill
shall  become  due  and  payable,  then  no  drawer  of  such  bill  shall
le  compellable  to  pay  any  costs,  damages,  or  interest  thereupon,
unless  a  protest  be  made  and  sent,  or  notice  thereupon  be  given,
in  manner  and  form  above-mentioned  :  Nevertheless,  every  drawer
of  such  bill  shall  be  liable  to  make  payment  of  costs,  damages,
and  interest  upon  such  inland  bill,  if  any  one  protest  be  made  of
non-acceptance,  or  non-payment  thereof,  and  notice  thereqf  be
sent,  given,  or  left  as  aforesaid.  (Und  wenn  ein  solcher  Wechsel ¬
  acceptirt  und  nicht  vor  Ablauf  dreyer  Tage  nach  Verfall  bezahlt -
  wird,  alsdann  soll  kein  Trassant  eines  solchen  Wechsels
angehalten  werden  können,  Schäden,  Kosten  oder  Interesse  desshalb ¬
  zu  zahlen,  falls  nicht  ein  Protest  errichtet  und  übersandt,
oder  Nachricht  ertheilt  wird,  in  obbemeldter  Art  und  Weise,
Indess  soll  jeder  Trassant  eines  solchen  Wechsels  schuldig  seyn,
Zahlung  von  Kosten,  Schäden  und  Interesse  auf  einen  solchen
inländischen  Wechsel  zu  leisten,  wenn  irgend  ein  Protest,  wegen ¬
  Nicht-Acceptation  oder  Nicht-Zahlung,  deshalb  errichtet,  und
Nachricht  davon  übersandt,  gegeben,  oder  zurückgelassen  ist,
wie  vorbesagt.)  §.  6.  Provided,  that  no  such  protest  shall  be
nécessary'),  either  for  non-acceptance**)  or  non  payment  of
any  inland  bill  of  exchange,  unless  the  value  be  acknowledged
and  expressed  in  such  bill  to  be  received,  and  unless  such  bill  be
draun  for  the  payment  of  twenty  pounds  sterling  or  upwards,
            
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