Zweiter Abschnitt. Verfahren.
§. 26.
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gericht in derselben Streitsache sich sachlich für unzuständig erklären könnten,
so würde der Fall eintreten, dem die Civilprozeßordnung hinsichtlich des Verhältnisses ¬
der ordentlichen Gerichte untereinander im §. 11 vorbeugt. Daß
diese Bestimmung auch für das Verhältniß der Gewerbegerichte zu den ordentlichen ¬
Gerichten einzuführen war, bedarf keiner näheren Beleuchtung (Mot. S. 28).
In entsprechender Anwendung des §. 249 Civilprozeßordnung wird ein
Landgericht, wenn es sich für sachlich unzuständig erklärt, den Rechtsstreit auf
Antrag des Klägers an ein bestimmtes Gewerbegericht zu verweisen haben.
Ist das Urtheil rechtskräftig geworden, so gilt der Rechtsstreit als bei dem
Gewerbegerichte anhängig; nicht minder kann das sich für sachlich unzuständig
erklärende Gewerbegericht in entsprechender Anwendung des §. 466 der Civilprozeßordnung ¬
auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit an das Land- oder
Amtsgericht des Bezirks mit der Wirkung der Rechtshängigkeit verweisen.
Daß der zufolge §. 24 „entsprechend" anzuwendende §. 466 der Civilprozeßordnung ¬
hier auch als Grundlage für die Verweisung an ein Amtsgericht.
betrachtet werden muß, ist mit Mugdan, S. 47, und Schier, S. 59, deshalb
anzunehmen, weil andernfalls ein sachlich unzuständiges Gewerbegericht außer
Stande wäre, das nach seiner Ansicht sachlich zuständige Amtsgericht — sofern ¬
z. B. dessen sachliche Zuständigkeit nach Maßgabe des §. 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes, ¬
weil der Streitgegenstand die Summe von 300 Mark nicht
übersteigt, anzunehmen ist — mit dem Rechtsstreit zu befassen.
Der §. 467 der Civilprozeßordnung (vgl. oben §. 24 Anm. 4), welcher
eine Unzuständigkeitserklärung des Amtsgerichts für den Fall vorsieht, daß
durch Erhebung einer Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages
der Streitgegenstand ein solcher geworden ist, daß die Zuständigkeit des Landgerichts ¬
vorliegt, kommt für das Verfahren vor den Gewerbegerichten nicht in
Frage, weil für die Zuständigkeit des Gewerbegerichts die Höhe des Streitgegenstandes ¬
ohne Einfluß (§. 3 Abs. 1) ist, während sie andrerseits nur bestimmte ¬
Gegenstände (Antritt, Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, Leistungen
aus demselben u. s. w.) umfaßt. Jedes Ueberschreiten der letzteren ist unzulässig ¬
und von Amtswegen zurückzuweisen, während der Rechtsstreit im
Uebrigen, soweit sachlich die Zuständigkeit des Gewerbegerichts begründet ist,
anhängig bleibt. Die Erweiterung des Klageantrages u. s. w. innerhalb der
sachlichen Zuständigkeit, z. B. durch Erhöhung einer eingeklagten Entschädigungsforderung ¬
aus dem Arbeitsverhältniß über 300 Mark hinaus, fällt dagegen
anders wie bei den Amtsgerichten — innerhalb des Rahmens der gesetzlichen ¬
Zuständigkeit der Gewerbegerichte (vgl. Mugdan, S. 48).
Die Vorschrift des §. 26 gilt selbstverständlich auch in dem Fall, wenn
in einem Orte mehrere Gewerbegerichte für bestimmte Arten von Gewerbeoder ¬
Fabrikbetrieben auf Grund des §. 6 des Gesetzes bestehen, oder neben
gemeindlicherseits eingerichteten ein auf Grund des §. 77 von der Landeszentralbehörde ¬
bestelltes vorhanden ist, im Verhältniß dieser Gerichte zu den
ordentlichen, sowie im Verhältniß der mehreren Gewerbegerichte untereinander.
Ebenso Bachem, S. 71, Schier, S. 56.