fullscreen : Wilhelmi, Leo: ¬Das Reichsgesetz betreffend die Gewerbegerichte

Zweiter  Abschnitt.  Verfahren.
§.  26.
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gericht  in  derselben  Streitsache  sich  sachlich  für  unzuständig  erklären  könnten,
so  würde  der  Fall  eintreten,  dem  die  Civilprozeßordnung  hinsichtlich  des  Verhältnisses ¬
  der  ordentlichen  Gerichte  untereinander  im  §.  11  vorbeugt.  Daß
diese  Bestimmung  auch  für  das  Verhältniß  der  Gewerbegerichte  zu  den  ordentlichen ¬
  Gerichten  einzuführen  war,  bedarf  keiner  näheren  Beleuchtung  (Mot.  S.  28).
In  entsprechender  Anwendung  des  §.  249  Civilprozeßordnung  wird  ein
Landgericht,  wenn  es  sich  für  sachlich  unzuständig  erklärt,  den  Rechtsstreit  auf
Antrag  des  Klägers  an  ein  bestimmtes  Gewerbegericht  zu  verweisen  haben.
Ist  das  Urtheil  rechtskräftig  geworden,  so  gilt  der  Rechtsstreit  als  bei  dem
Gewerbegerichte  anhängig;  nicht  minder  kann  das  sich  für  sachlich  unzuständig
erklärende  Gewerbegericht  in  entsprechender  Anwendung  des  §.  466  der  Civilprozeßordnung ¬
  auf  Antrag  des  Klägers  den  Rechtsstreit  an  das  Land-  oder
Amtsgericht  des  Bezirks  mit  der  Wirkung  der  Rechtshängigkeit  verweisen.
Daß  der  zufolge  §.  24  „entsprechend"  anzuwendende  §.  466  der  Civilprozeßordnung ¬
  hier  auch  als  Grundlage  für  die  Verweisung  an  ein  Amtsgericht.
betrachtet  werden  muß,  ist  mit  Mugdan,  S.  47,  und  Schier,  S.  59,  deshalb
anzunehmen,  weil  andernfalls  ein  sachlich  unzuständiges  Gewerbegericht  außer
Stande  wäre,  das  nach  seiner  Ansicht  sachlich  zuständige  Amtsgericht  —  sofern ¬
  z.  B.  dessen  sachliche  Zuständigkeit  nach  Maßgabe  des  §.  23  des  Gerichtsverfassungsgesetzes, ¬
  weil  der  Streitgegenstand  die  Summe  von  300  Mark  nicht
übersteigt,  anzunehmen  ist  —  mit  dem  Rechtsstreit  zu  befassen.
Der  §.  467  der  Civilprozeßordnung  (vgl.  oben  §.  24  Anm.  4),  welcher
eine  Unzuständigkeitserklärung  des  Amtsgerichts  für  den  Fall  vorsieht,  daß
durch  Erhebung  einer  Widerklage  oder  durch  Erweiterung  des  Klageantrages
der  Streitgegenstand  ein  solcher  geworden  ist,  daß  die  Zuständigkeit  des  Landgerichts ¬
  vorliegt,  kommt  für  das  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  nicht  in
Frage,  weil  für  die  Zuständigkeit  des  Gewerbegerichts  die  Höhe  des  Streitgegenstandes ¬
  ohne  Einfluß  (§.  3  Abs.  1)  ist,  während  sie  andrerseits  nur  bestimmte ¬
  Gegenstände  (Antritt,  Fortsetzung  des  Arbeitsverhältnisses,  Leistungen
aus  demselben  u.  s.  w.)  umfaßt.  Jedes  Ueberschreiten  der  letzteren  ist  unzulässig ¬
  und  von  Amtswegen  zurückzuweisen,  während  der  Rechtsstreit  im
Uebrigen,  soweit  sachlich  die  Zuständigkeit  des  Gewerbegerichts  begründet  ist,
anhängig  bleibt.  Die  Erweiterung  des  Klageantrages  u.  s.  w.  innerhalb  der
sachlichen  Zuständigkeit,  z.  B.  durch  Erhöhung  einer  eingeklagten  Entschädigungsforderung ¬
  aus  dem  Arbeitsverhältniß  über  300  Mark  hinaus,  fällt  dagegen
anders  wie  bei  den  Amtsgerichten  —  innerhalb  des  Rahmens  der  gesetzlichen ¬
  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  (vgl.  Mugdan,  S.  48).
Die  Vorschrift  des  §.  26  gilt  selbstverständlich  auch  in  dem  Fall,  wenn
in  einem  Orte  mehrere  Gewerbegerichte  für  bestimmte  Arten  von  Gewerbeoder ¬
  Fabrikbetrieben  auf  Grund  des  §.  6  des  Gesetzes  bestehen,  oder  neben
gemeindlicherseits  eingerichteten  ein  auf  Grund  des  §.  77  von  der  Landeszentralbehörde ¬
  bestelltes  vorhanden  ist,  im  Verhältniß  dieser  Gerichte  zu  den
ordentlichen,  sowie  im  Verhältniß  der  mehreren  Gewerbegerichte  untereinander.
Ebenso  Bachem,  S.  71,  Schier,  S.  56.
            
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