Volltext : ¬Das Patentgesetz vom 7. April 1891 (2)

Beschwerde  gegen  den  Beschluß.  III.  Beschwerdegebühr.
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III.  Beschwerdegebühr.
13.  Gebührenpflicht  der  Beschwerde.  Mit  der  Einlegung  der
Beschwerde  sind  für  die  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  zwanzig
Mark  zu  zahlen;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  gilt  die  Beschwerde
als  nicht  erhoben.  Die  Beschwerdegebühr  ist  nur  dann  zu
zahlen,  wenn  es  sich  um  eine  Beschwerde  gemäß  §  26  PatG.
handelt;  die  gemäß  §  16  PatG.  eingelegte  Beschwerde  ist  nicht
gebührenpflichtig.
14.  Zeit  der  Zahlung.  Der  Ausdruck,  daß  „mit“  der  Einlegung
der  Beschwerde  die  Zahlung  zu  erfolgen  habe,  ist  nicht  so  zu  verstehen, ¬
  daß  gleichzeitig  mit  der  Beschwerdeerhebung  die  Zahlung
eingehen  müsse.  Es  liegt  vielmehr  im  Sinne  der  gesetzlichen  Bestimmung, ¬
  welche  für  die  Beschwerdeeinlegung  einen  Monat  Frist
gewährt,  daß  es  genügt,  wenn  die  Beschwerdegebühr
sei  es
bei,  vor  oder  nach  Eingang  der  Beschwerdeschrift
innerhalb
der  gesetzlichen  einmonatigen  Beschwerdefrist  bei  der  Kasse
des  Patentamts  gezahlt  wird  (Kohler  784;  Robolski  K.
§  26  Nr.  2;
Seligsohn  §  26  Nr.  6;  Schanze  in  Glaser  35  48;  Allfeld  232;  vergl.
PA.  PMZBI.  4  122;  PMZBI.  7  165).
15.  Art  und  Weise  der  Zahlung.  Entsprechend  der  allgemein
Vorschrift  des
auf  alle  Zahlungen  an  das  Patentamt  anwendbaren
einer  Post§ -
  9  PatG.  ist  es  ausreichend,  wenn  die  Zahlung  beanstalt ¬
  im  Gebiete  des  Deutschen  Reiches  behufs
Überweisung
an  die  Kasse  des  Patentamts  innerhalb  der  Frist
geleistet  wird
(PA.  Ber.  188,  189;  PA.  PMZBI.  4  122;  PMZBI.  7  165;  Kohler
784;  Robolski  K.  §  26  Nr.  2;  Schanze  in  Glaser  35  48).  Telegraphische -
  Überweisung  genügt  (PA.  PMZBI.  9  222).  Auch  im
übrigen  finden  die  Grundsätze  über  Zahlung  der  Patentgebühren
entsprechende  Anwendung;  es  kann  hiernach  insbesondere  Zahlung
durch  Überweisung  auf  das  Girokonto  der  Patentamtskasse  oder
durch  Verrechnung  auf  Guthaben  erfolgen.  Bei  Zahlung  der  Gebühr
soll  unter  Beifügung  des  Aktenzeichens  die  Zweckbestimmung
also  daß  die  Zahlung  die  Beschwerdegebühr  betrifft  —  angegeben ¬
  werden.  Jedoch  kann  die  Nichtbeobachtung  dieser  Ordnungs
vorschrift  der  Regel  nach  Rechtsnachteile  nicht  zur  Folge  haben.
Eine  Ausnahme  findet  nur  dann  statt,  wenn  der  Beschwerdeführer
den  gezahlten  Betrag  auch  noch  aus  einem  anderen  Grunde  an  die
Patentamtskasse  zu  zahlen  hat  (vergl.  §  8  Nr.  21).  Alsdann  gilt
die  Beschwerdegebühr  erst  in  demjenigen  Zeitpunkte  gezahlt,  in
welchem  aus  den  Angaben  des  Beschwerdeführers  oder  sonstwie
erhellt,  daß  der  Betrag  als  Beschwerdegebühr  gezahlt  sein  soll.
Entsprechendes  gilt,  wenn  eine  ursprünglich  für  einen  anderen
Zweck  geleistete  Zahlung  später  auf  die  Beschwerdegebühr  verrechnet ¬
  werden  soll,  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  ursprüngliche
Zweckbestimmung  auf  einem  Irrtum  des  Zahlenden  beruht  (PA.
PMZBl.  10  394).
16.  Folgen  der  Nichtzahlung.  Erfolgt  die  Zahlung  nicht,  so
findet  eine  Beitreibung  der  Gebühr  durch  die  Kasse  des  Patentamts -
  nicht  statt.  Der  Umstand,  daß  die  Zahlung  nicht  oder  nicht
rechtzeitig  erfolgt  ist,  hat  lediglich  zur  Folge,  daß  die  Beschwerde
als  nicht  erhoben  gilt.  Es  bedarf  demnach  in  diesem  Falle
einer  Entscheidung  über  die  Beschwerde  überhaupt  nicht;  dieselbe ¬
  wird  auch  nicht  —  wie  in  dem  Falle,  daß  sie  nicht  statt¬
            
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