Beschwerde gegen den Beschluß. III. Beschwerdegebühr.
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III. Beschwerdegebühr.
13. Gebührenpflicht der Beschwerde. Mit der Einlegung der
Beschwerde sind für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwanzig
Mark zu zahlen; erfolgt diese Zahlung nicht, so gilt die Beschwerde
als nicht erhoben. Die Beschwerdegebühr ist nur dann zu
zahlen, wenn es sich um eine Beschwerde gemäß § 26 PatG.
handelt; die gemäß § 16 PatG. eingelegte Beschwerde ist nicht
gebührenpflichtig.
14. Zeit der Zahlung. Der Ausdruck, daß „mit“ der Einlegung
der Beschwerde die Zahlung zu erfolgen habe, ist nicht so zu verstehen, ¬
daß gleichzeitig mit der Beschwerdeerhebung die Zahlung
eingehen müsse. Es liegt vielmehr im Sinne der gesetzlichen Bestimmung, ¬
welche für die Beschwerdeeinlegung einen Monat Frist
gewährt, daß es genügt, wenn die Beschwerdegebühr
sei es
bei, vor oder nach Eingang der Beschwerdeschrift
innerhalb
der gesetzlichen einmonatigen Beschwerdefrist bei der Kasse
des Patentamts gezahlt wird (Kohler 784; Robolski K.
§ 26 Nr. 2;
Seligsohn § 26 Nr. 6; Schanze in Glaser 35 48; Allfeld 232; vergl.
PA. PMZBI. 4 122; PMZBI. 7 165).
15. Art und Weise der Zahlung. Entsprechend der allgemein
Vorschrift des
auf alle Zahlungen an das Patentamt anwendbaren
einer Post§ -
9 PatG. ist es ausreichend, wenn die Zahlung beanstalt ¬
im Gebiete des Deutschen Reiches behufs
Überweisung
an die Kasse des Patentamts innerhalb der Frist
geleistet wird
(PA. Ber. 188, 189; PA. PMZBI. 4 122; PMZBI. 7 165; Kohler
784; Robolski K. § 26 Nr. 2; Schanze in Glaser 35 48). Telegraphische -
Überweisung genügt (PA. PMZBI. 9 222). Auch im
übrigen finden die Grundsätze über Zahlung der Patentgebühren
entsprechende Anwendung; es kann hiernach insbesondere Zahlung
durch Überweisung auf das Girokonto der Patentamtskasse oder
durch Verrechnung auf Guthaben erfolgen. Bei Zahlung der Gebühr
soll unter Beifügung des Aktenzeichens die Zweckbestimmung
also daß die Zahlung die Beschwerdegebühr betrifft — angegeben ¬
werden. Jedoch kann die Nichtbeobachtung dieser Ordnungs
vorschrift der Regel nach Rechtsnachteile nicht zur Folge haben.
Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn der Beschwerdeführer
den gezahlten Betrag auch noch aus einem anderen Grunde an die
Patentamtskasse zu zahlen hat (vergl. § 8 Nr. 21). Alsdann gilt
die Beschwerdegebühr erst in demjenigen Zeitpunkte gezahlt, in
welchem aus den Angaben des Beschwerdeführers oder sonstwie
erhellt, daß der Betrag als Beschwerdegebühr gezahlt sein soll.
Entsprechendes gilt, wenn eine ursprünglich für einen anderen
Zweck geleistete Zahlung später auf die Beschwerdegebühr verrechnet ¬
werden soll, und zwar auch dann, wenn die ursprüngliche
Zweckbestimmung auf einem Irrtum des Zahlenden beruht (PA.
PMZBl. 10 394).
16. Folgen der Nichtzahlung. Erfolgt die Zahlung nicht, so
findet eine Beitreibung der Gebühr durch die Kasse des Patentamts -
nicht statt. Der Umstand, daß die Zahlung nicht oder nicht
rechtzeitig erfolgt ist, hat lediglich zur Folge, daß die Beschwerde
als nicht erhoben gilt. Es bedarf demnach in diesem Falle
einer Entscheidung über die Beschwerde überhaupt nicht; dieselbe ¬
wird auch nicht — wie in dem Falle, daß sie nicht statt¬