Contents : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (1)

II.  Hauptst.  III.  Abschn.
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Handlungen  wirklich  vorgekommen  sind,  daß  aus
denselben  nicht  nur  uͤberhaupt  eine  gewisse  und  bestaͤndige ¬
  Regel  hergeleitet,  sondern  auch  mit  Gewißheit
auf  die  Einwilligung  des  Landesherrn  geschlossen  werden ¬
  kann.  Dieser  Beweis  aber  liegt  jederzeit  demjenigen ¬
  ob,  der  sich  in  einer  streitigen  Gewohnheit
grüͤndet.  Kann  dieser  Beweis  gefuͤhrt  werden,  so
kommt  es  auf  die  Vielheit  der  Akte  gar  nicht  an.
Die  Gewohnheiten  sind  uͤberhaupt  nicht  alle  von  einerlei ¬
  Art;  die  eine  erfordert  weniger,  die  andere
mehrere  Handlungen.  Manche  Handlungen  auch  sind
ihrer  Natur  nach  so  beschaffen,  daß  sie  nur  selten
vorkommen,  offenbar  erregen  diese,  ihrer  Neuheit
wegen  Aufmerksamkeit,  und  wenige  derselben  koͤnnen
daher  oft  eben  die  Wirkung  haben,  welche  in  andern
Fallen  nur  aus  der  oͤfteren  Wiederholung  gleichfoͤrmiger ¬
  Handlungen  entsteht.
2.)  Die  mehrere  Handlungen  muͤssen  gleichfoͤrmig,
das  heißt,  alle  nach  einerlei  Regel  unternommen  worden ¬
  seyn.  Aus  ungleichen  Handlungen  kann  keine
Gewohnheit  erwachsen,  denn  aus  solchen  laͤßt  sich
keine  gewisse  und  bestaͤndige  Regel  ableiten.  Eine  in
ihrer  Entstehung  noch  begriffene  Gewohnheit  daher
kann  durch  eine  einzige  ungleichartige  Handlung  gleichsam ¬
  in  ihrer  Geburt  erstikt  werden  m).
3.)  Zur  Bestaͤtigung  eines  Gewohnheitsrechts  muß
ferner  noch  die  Laͤnge  der  Zeit  hinzukommen.  Wie
viele  Jahre  erfordert  werden?  ist  in  den  Gesezen  nicht
bestimmt.  Billig  bleibe  daher  auch  hier  alles  des
Richters  Ermessen  uͤberlassen,  der  in  jedem  einzelnen
Falle  beurtheilen  muß,  ob  schon  eine  solche  Zeit  verflossen ¬
  ist,  daß  daraus  mit  Gewißheit  auf  des  Gesezgebers ¬

m)  Reinhart  ad  Christinaeum  Vol.  IV.  Obs.  65.
            
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