Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  40.  Spolienklage.
Praxis  fremd  und  steht  die  Funktion,  augenblicklichen  Störungen
der  öffentlichen  Ruhe  vorzubeugen,  der  Polizeidirection  zu.
Jedoch  steht  im  Gebiete  der  Verwaltungsbehörde  zu,  bei  Streitigkeiten ¬
  über  Gränzen,  Befriedigungen  und  Servituten,  sowohl  auf
Antrag  einer  Partei,  als  von  Amts  wegen  eine  vorläufige,  aber
sofort  vollstreckbare  Verfügung  zu  erlassen,  welche  jedoch  überhaupt
und  insbesondere  für  den  Besitzstand  keine  Folge  hat,  wenn  die
Partei,  welche  damit  nicht  zufrieden  ist,  binnen  acht  Wochen  den
gerichtlichen  Weg  einschlägt  1).  Ist  auf  diese  Weise  vorläufig  der
Besitzstand  regulirt,  so  findet  jedoch  ein  possessorium  summariissimum -
  nicht  mehr  Statt  2).
§.  40.
2.  Rechtsmittel  zur  Wiedererlangung  eines  verlorenen  Besitzes.
A.  Die  Spolienklage.
I.  Die  Spolienklage  hat  sich  gebildet  durch  die  Praxis,  die
sich  dabei  anlehnte  an  das  römische  interdictum  de  vi,  welches  als  besonderes ¬
  Rechtsmittel  neben  der  Spolienklage  in  der  Bremischen  Praxis
nicht  vorkommt,  und  an  die  Bestimmungen  des  canonischen  Rechts.
II.  Nach  der  heutigen  Bremischen  Praxis  hat  die  Spolienklage ¬
  folgende  Voraussetzungen:
Juristischer  Besitz  des  Spoliirten  3),  also  Besitz  einer
Sache  mit  der  Absicht,  daran  irgend  ein  Genußrecht,  Eigenthum
oder  ein  Servitut  oder  ein  Realrecht  u.  s.  w.  ausüben  zu  wollen  *).
1)  G.  O.  v.  1820  §.  4.
2)  U.  G.  E.  i.  S.  Seehausen  w.  Hasenbühren  v.  26.  März  1839.
3)  Dies  ist  jetzt  durch  eine  constante  Praxis  der  Bremischen  Gerichte
endgültig  entschieden.  O.  A.  G.  E.  in  Brem.  S.  Grote  w.  Meyer  v.  9.  Juli
1831.  O.  G.  E.  i.  S.  Rutenberg  w.  Woltmann  v.  19.  Jan.  1838.  Desgl.
i.  S.  Kroning  w.  Erkmann  v.  19.  Febr.  1838.  Desgl.  i.  S.  Hartmann  w.
Dr.  Engelken  v.  8.  März  1841.  Desgl.  i.  S.  Arnecke  w.  Heineken  u.  Comp.
vom  10.  Juli  1843.  Desgl.  i.  S.  Schweers  w.  Amende  v.  18.  Dec.  1843.
Desgl.  i.  S.  Beneke  w.  Müller  v.  3.  Sept.  1849,  vgl.  Seuffert,  Arch.  I.
225.  Vor  der  angef.  Entscheid.  des  Lübecker  O.  A.  G.  v.  9.  Juli  1831  räumte
eine  constante  Praxis  der  Bremischen  Gerichte  auch  dem  blosen  Detentor,  z.  B.
dem  Miether  und  Pächter  die  Spolienklage  ein.  O.  G.  E.  i.  S.  Klatte  w.  Klatte
v.  26.  Nov.  1821.  Desgl.  i.  S.  Peterssen  w.  Meyer  v.  26.  Nov.  1827.
4)  Auch  an  Forderungen,  soweit  sie  überall  Gegenstand  eines  juristischen
Besitzes  sein  können,  ist  ein  Spolium  möglich.  Am  wenigsten  Zweifel  kann  dies  bei
Creditpapieren  leiden.  Vgl.  O.  G.  E.  i.  S.  Rickmers  w.  Müller  v.  17.  Dec.  1849.
            
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