§. 40. Spolienklage.
Praxis fremd und steht die Funktion, augenblicklichen Störungen
der öffentlichen Ruhe vorzubeugen, der Polizeidirection zu.
Jedoch steht im Gebiete der Verwaltungsbehörde zu, bei Streitigkeiten ¬
über Gränzen, Befriedigungen und Servituten, sowohl auf
Antrag einer Partei, als von Amts wegen eine vorläufige, aber
sofort vollstreckbare Verfügung zu erlassen, welche jedoch überhaupt
und insbesondere für den Besitzstand keine Folge hat, wenn die
Partei, welche damit nicht zufrieden ist, binnen acht Wochen den
gerichtlichen Weg einschlägt 1). Ist auf diese Weise vorläufig der
Besitzstand regulirt, so findet jedoch ein possessorium summariissimum -
nicht mehr Statt 2).
§. 40.
2. Rechtsmittel zur Wiedererlangung eines verlorenen Besitzes.
A. Die Spolienklage.
I. Die Spolienklage hat sich gebildet durch die Praxis, die
sich dabei anlehnte an das römische interdictum de vi, welches als besonderes ¬
Rechtsmittel neben der Spolienklage in der Bremischen Praxis
nicht vorkommt, und an die Bestimmungen des canonischen Rechts.
II. Nach der heutigen Bremischen Praxis hat die Spolienklage ¬
folgende Voraussetzungen:
Juristischer Besitz des Spoliirten 3), also Besitz einer
Sache mit der Absicht, daran irgend ein Genußrecht, Eigenthum
oder ein Servitut oder ein Realrecht u. s. w. ausüben zu wollen *).
1) G. O. v. 1820 §. 4.
2) U. G. E. i. S. Seehausen w. Hasenbühren v. 26. März 1839.
3) Dies ist jetzt durch eine constante Praxis der Bremischen Gerichte
endgültig entschieden. O. A. G. E. in Brem. S. Grote w. Meyer v. 9. Juli
1831. O. G. E. i. S. Rutenberg w. Woltmann v. 19. Jan. 1838. Desgl.
i. S. Kroning w. Erkmann v. 19. Febr. 1838. Desgl. i. S. Hartmann w.
Dr. Engelken v. 8. März 1841. Desgl. i. S. Arnecke w. Heineken u. Comp.
vom 10. Juli 1843. Desgl. i. S. Schweers w. Amende v. 18. Dec. 1843.
Desgl. i. S. Beneke w. Müller v. 3. Sept. 1849, vgl. Seuffert, Arch. I.
225. Vor der angef. Entscheid. des Lübecker O. A. G. v. 9. Juli 1831 räumte
eine constante Praxis der Bremischen Gerichte auch dem blosen Detentor, z. B.
dem Miether und Pächter die Spolienklage ein. O. G. E. i. S. Klatte w. Klatte
v. 26. Nov. 1821. Desgl. i. S. Peterssen w. Meyer v. 26. Nov. 1827.
4) Auch an Forderungen, soweit sie überall Gegenstand eines juristischen
Besitzes sein können, ist ein Spolium möglich. Am wenigsten Zweifel kann dies bei
Creditpapieren leiden. Vgl. O. G. E. i. S. Rickmers w. Müller v. 17. Dec. 1849.