fullscreen : Osenbrüggen, Eduard: ¬Die Ehre im Spiegel der Zeit

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zu  stellen.  Von  diesem  Irrwege  ist  das  neue  deutsche  Strafgesetzbuch ¬
  zurückgekommen.
Wenn  der  einem  Lebenden  gemachte  Vorwurf  ein  schwerer
gewesen  war,  so  kam  es  zu  einem  gerichtlichen  Kampf,  der  sich
zu  einem  Ringen  um  die  Existenz  steigern  konnte,  daher  es  mit
dem  Beweise  der  Wahrheit  streng  genommen  wurde.  In  einem
Amtsrecht  von  Willisau  (1489)  heißt  es:  „Welcher  einen  von
Ehren  stoßen  wollte,  das  muß  beschehen  mit  fünf  unpartheiischen
Männern  oder  mehr,  deren  Ehr  und  Eid  zu  glauben  sei  und
die  auch  einmündig  seien.“  Mißlang  ihm  der  Beweis,  so  traten
für  ihn  schwere  Rechtsfolgen  ein.  Nach  einer  im  Landbuch  von
Schwyz  stehenden  Verordnung  (1519)  mußte  er  nicht  nur  die
ehrenkränkenden  Aeußerungen  widerrufen  und  eine  Buße  zahlen,
sondern  es  trat  eine  Talion  ein,  in  der  Weise,  daß  ein  Rückschlag
des  Vorgeworfenen  auf  ihn  erfolgte  und  er  war  ehrlos.  Daß  in
jedem  Fall  es  zu  diesen  schweren  Rechtsfolgen  gekommen  wäre
läßt  sich  zwar  nicht  annehmen,  sondern  sie  sind  das  Aeußerste
wozu  es  kommen  konnte.
Die  Ehrlosigkeit  für  den  Fall,  wo  Jemand  einen  Andern,
seiner  Ehren  entsetzen  wollte,  es  aber  mit  dem  Beweise  mißlang
und  die  Ehrlosigkeit  dessen,  der  bösen  Leumden  Jahr  und  Tag
auf  sich  sitzen  ließ,  halten  sich  das  Gegengewicht.  Der  Inhalt
dieser  Ehrlosigkeit  oder  ihr  unmittelbarer  Ausdruck  für  das  öffentliche ¬
  Leben  läßt  sich  aus  sehr  vielen  Angaben  in  den  altschweizerischen ¬
  Rechten  erkennen.  Eine  immer  wiederkehrende  Formel  ist
von  Ehr  und  Gewehr  setzen“  und  auch  „der  soll  ehrlos  sein
und  auch  wehrlos".  Zur  weiteren  Charakteristik  dient,  daß  Ehre
und  Eid  in  der  Rechtssprache  als  Synonymen  auftreten.
Mit  der  Entziehung  der  Ehre  ging  der  Eid  verloren,  die
Fähigkeit,  das  beschworene  Wort  einzusetzen  für  sich  oder  für
andere;  das  Wort  des  Ehrlosen  dessen,  der  aufgehört  hatte  ein
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