§. 36. Erwerb und Verlust des Besitzes.
reits den wirtschaftlichen Besitz an einer Sache, so kann er denselben
durch die hinzutretende Absicht, ein Recht an der Sache auszuüben,
in den dem Rechte entsprechenden juristischen Besitz verwandeln. Soll
diese Absicht aber juristische Wirkungen äußern, so muß sie auf
irgend eine Weise manifestirt sein, weil das Recht an eine blose
Absicht ohne Willensäußerung keinerlei juristische Folgen knüpft!).
Wird diese Absicht mit dem Willen des bisherigen juristischen Besitzers ¬
geäußert, so spricht man von einer brevi manu traditio 2).
Eine solche ist auch nach Bremischem Rechte zulässig, dagegen ist,
ein Aufgeben des juristischen Besitzes unter Rückbehalt der blosen
Detention (constitutum possessorium) durch das Bremische Particularrecht ¬
für nichtig erklärt3).
Stellvertretung beim Besitzerwerb erkennt schon das Römische
Recht als zulässig an *) und sind heutzutage darauf ganz und gar
die über unmittelbare Stellvertretung angegebenen Grundsätze anwendbar. ¬
Beim Vertretenen wird die Absicht einen juristischen Besitz ¬
zu erwerben vorausgesetzt, bei dem Stellvertreter die Absicht für
den Vertretenen juristischen Besitz zu erwerben und die wirtschaftliche ¬
Apprehension der Sache, welche dem Rechte entspricht, auf
dessen Ausübung der Wille des Vertretenen gerichtet ist.
Der
Stellvertretung kann auch hier sowohl ein Gewaltverhältniß5
ein Auftrag6), oder auch eine auf freiwillige Geschäftsführung
folgende Ratihabition?) zu Grunde liegen.
II. Eine Fortdauer des einmal erworbenen Besitzes wird nicht
vermuthet, weil der Besitz eine blose juristische Thatsache und kein
*) l. 3 §. 18 D. eod.
2) 1. 9 §. 5 D. de acqu. rer. dom. (41, 1). l. 62 pr. D. de evict.
(21, 2). l. 9 §. 9 D. de reb. cred. (12, 1).
3) Verordnung in Betreff des Uebergangs des Eigenthums an beweglichen ¬
Sachen v. 25. Aug. 1848 §. 4b., vgl. §. 3., H.f. N. 44 8§.
*) 1. 20 §. 2. l. 53 D. de acqu. rer. dom. (41, 1).
5) l. 1 §. 20 D. de acqu. vel amitt. (41, 3). l. 13 §. 1 D. de acqu.
rer. dom. (41, 1). l. 1 §. ult. l. 2 D. de acqu. vel amitt. (41, 3).
6) I. 42 §. 1 D. eod. Auch ein ganz allgemeiner Auftrag genügt, vgl.
Seuffert, Arch. II. 135.
*) Seuffert, Arch. III. 10. Der Besitz des Vertretenen entsteht aber
dann erst mit der Genehmigung, weil der Besitz eine Thatsache ist und daher
nicht zurückbezogen werden kann.
7.15.
Rosenmüller, Strafrecht und Strafprozeß
7.16.
Warneyer, Zivil-, Handels- und Prozeßrecht
7.17.
Wulffen, Reichspreßgesetz. Fünfte, neu bearbeitete Auflage
176
Neue Bücher
2. Warneyers Jahrbuch der Entscheidungen.
A. Jivil-, Handels- und Prozeßrecht. Herausgegeben von 1)r. Otto
Warneyer, Oberlandesgerichtsrat in Dresden, 14. Jahrgang, enthaltend
Schrifttum und Rechtsprechung vom Herbst 1914 bis Herbst 1915 zu
BGB, HGB., WO., ZPO., KO-, GBG-, FGG., GBO. und 105 anderen
Reichsgesetzen, sowie zu 122 Landesgesetzen. Leipzig 1916. Roßbergsche
Verlagsbuchhandlung. (11 M.)
B. Strafrecht und Strafprozeß. Bearbeitet von Georg Rosenmüller,
Landgerichtsdirektor in Plauen i. V. 10. Jahrgang, enthaltend die
Literatur und Rechtsprechung des Jahres 1915 zu StGB., StPO., GewO.,
MStGB., MStGO. sowie 58 anderen Reichs- und 52 Landesgesetzen.
Nebst einem Anhang: Kriegsrecht. Leipzig 1916. Roßbergsche Verlags-
buchhandlung. (7 M.)
Auch in diesem Jahre stellt sich der treffliche Führer durch das
Labyrinth von Schrifttum und Rechtsprechung pünktlich wieder ein.
Man kann sich ihm auch, soweit das Kriegsrecht in Betracht kommt,
getrost anvertrauen. In dem Band A ist es diesmal in das Friedens-
recht hineingearbeitet; Band B bringt es als Anhang. Sonst ist die
Anordnung des Stoffes die bekannte. Predari.
3. Urichspreßgesrtz. Fünfte, neu bearbeitete Auflage. Von I)r. Erich
Wulfsen, Amtsgerichtsrat in Zwickau. München 1914. I. Schweitzer
Verlag. (Geb. 6 M.)
Der bekannte Kommentar des früheren Generalstaatsanwalts Dr.
v. Schwarze zu dem Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 hat
bereits die vierzigjährige Wiederkehr seines ersten Erscheinens begehen
können. Nachdem auch der Kammergerichtsrat Dr. Appelius, der be-
währte Bearbeiter der 3. und 4. Auflage verstorben ist, hat der durch
seine schriftstellerische Tätigkeit auch weiteren Kreisen bekannte Amts-
gerichtsrat Dr. Wulffen die Neubearbeitung übernommen. Über die
Aufgaben der Presse hat der neue Herausgeber sich bereits öfter in der
Öffentlichkeit zu äußern Gelegenheit gehabt. Seine Stellung erhellt
am besten aus den folgenden, vor einigen Jahren veröffentlichten Aus-
führungen in der Deutschen Juristenzeitung. Er legte damals dar,
daß die Presse ein Organ sei, das auf jedem Gebiete menschlichen
Wirkens und Wissens zur Mitarbeit berufen sei, ohne die auch im
Bereiche der Politik, Verwaltung und Rechtspflege eine gedeihliche Ent-
wickelung nicht möglich sei. Das Bestreben des Vers, geht demgemäß
dahin, auch bei seinen Erläuterungen dieses Gesetzes dem Rechte und
den Bedürfnissen der Presse nach Möglichkeit gerecht zu werden und
zur Besserung der Beziehungen zwischen Justiz und Presse beizutragen.
Auf Einzelheiten kann im Rahmen der Beiträge nicht eingegangen
werden, da sich der größte Teil der Erläuterungen auf die Verant-
wortlichkeit für die durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen
bezieht (§§ 20, 21 G.).
Berlin. Regierungsrat Dr. Th. v. Olshausen.