Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  36.  Erwerb  und  Verlust  des  Besitzes.
reits  den  wirtschaftlichen  Besitz  an  einer  Sache,  so  kann  er  denselben
durch  die  hinzutretende  Absicht,  ein  Recht  an  der  Sache  auszuüben,
in  den  dem  Rechte  entsprechenden  juristischen  Besitz  verwandeln.  Soll
diese  Absicht  aber  juristische  Wirkungen  äußern,  so  muß  sie  auf
irgend  eine  Weise  manifestirt  sein,  weil  das  Recht  an  eine  blose
Absicht  ohne  Willensäußerung  keinerlei  juristische  Folgen  knüpft!).
Wird  diese  Absicht  mit  dem  Willen  des  bisherigen  juristischen  Besitzers ¬
  geäußert,  so  spricht  man  von  einer  brevi  manu  traditio  2).
Eine  solche  ist  auch  nach  Bremischem  Rechte  zulässig,  dagegen  ist,
ein  Aufgeben  des  juristischen  Besitzes  unter  Rückbehalt  der  blosen
Detention  (constitutum  possessorium)  durch  das  Bremische  Particularrecht ¬
  für  nichtig  erklärt3).
Stellvertretung  beim  Besitzerwerb  erkennt  schon  das  Römische
Recht  als  zulässig  an  *)  und  sind  heutzutage  darauf  ganz  und  gar
die  über  unmittelbare  Stellvertretung  angegebenen  Grundsätze  anwendbar. ¬
  Beim  Vertretenen  wird  die  Absicht  einen  juristischen  Besitz ¬
  zu  erwerben  vorausgesetzt,  bei  dem  Stellvertreter  die  Absicht  für
den  Vertretenen  juristischen  Besitz  zu  erwerben  und  die  wirtschaftliche ¬
  Apprehension  der  Sache,  welche  dem  Rechte  entspricht,  auf
dessen  Ausübung  der  Wille  des  Vertretenen  gerichtet  ist.
Der
Stellvertretung  kann  auch  hier  sowohl  ein  Gewaltverhältniß5
ein  Auftrag6),  oder  auch  eine  auf  freiwillige  Geschäftsführung
folgende  Ratihabition?)  zu  Grunde  liegen.
II.  Eine  Fortdauer  des  einmal  erworbenen  Besitzes  wird  nicht
vermuthet,  weil  der  Besitz  eine  blose  juristische  Thatsache  und  kein
*)  l.  3  §.  18  D.  eod.
2)  1.  9  §.  5  D.  de  acqu.  rer.  dom.  (41,  1).  l.  62  pr.  D.  de  evict.
(21,  2).  l.  9  §.  9  D.  de  reb.  cred.  (12,  1).
3)  Verordnung  in  Betreff  des  Uebergangs  des  Eigenthums  an  beweglichen ¬
  Sachen  v.  25.  Aug.  1848  §.  4b.,  vgl.  §.  3.,  H.f.  N.  44  8§.
*)  1.  20  §.  2.  l.  53  D.  de  acqu.  rer.  dom.  (41,  1).
5)  l.  1  §.  20  D.  de  acqu.  vel  amitt.  (41,  3).  l.  13  §.  1  D.  de  acqu.
rer.  dom.  (41,  1).  l.  1  §.  ult.  l.  2  D.  de  acqu.  vel  amitt.  (41,  3).
6)  I.  42  §.  1  D.  eod.  Auch  ein  ganz  allgemeiner  Auftrag  genügt,  vgl.
Seuffert,  Arch.  II.  135.
*)  Seuffert,  Arch.  III.  10.  Der  Besitz  des  Vertretenen  entsteht  aber
dann  erst  mit  der  Genehmigung,  weil  der  Besitz  eine  Thatsache  ist  und  daher
nicht  zurückbezogen  werden  kann.
            

7.15. Rosenmüller, Strafrecht und Strafprozeß

7.16. Warneyer, Zivil-, Handels- und Prozeßrecht

7.17. Wulffen, Reichspreßgesetz. Fünfte, neu bearbeitete Auflage

176

Neue Bücher

2. Warneyers Jahrbuch der Entscheidungen.
A. Jivil-, Handels- und Prozeßrecht. Herausgegeben von 1)r. Otto
Warneyer, Oberlandesgerichtsrat in Dresden, 14. Jahrgang, enthaltend
Schrifttum und Rechtsprechung vom Herbst 1914 bis Herbst 1915 zu
BGB, HGB., WO., ZPO., KO-, GBG-, FGG., GBO. und 105 anderen
Reichsgesetzen, sowie zu 122 Landesgesetzen. Leipzig 1916. Roßbergsche
Verlagsbuchhandlung. (11 M.)
B. Strafrecht und Strafprozeß. Bearbeitet von Georg Rosenmüller,
Landgerichtsdirektor in Plauen i. V. 10. Jahrgang, enthaltend die
Literatur und Rechtsprechung des Jahres 1915 zu StGB., StPO., GewO.,
MStGB., MStGO. sowie 58 anderen Reichs- und 52 Landesgesetzen.
Nebst einem Anhang: Kriegsrecht. Leipzig 1916. Roßbergsche Verlags-
buchhandlung. (7 M.)
Auch in diesem Jahre stellt sich der treffliche Führer durch das
Labyrinth von Schrifttum und Rechtsprechung pünktlich wieder ein.
Man kann sich ihm auch, soweit das Kriegsrecht in Betracht kommt,
getrost anvertrauen. In dem Band A ist es diesmal in das Friedens-
recht hineingearbeitet; Band B bringt es als Anhang. Sonst ist die
Anordnung des Stoffes die bekannte. Predari.
3. Urichspreßgesrtz. Fünfte, neu bearbeitete Auflage. Von I)r. Erich
Wulfsen, Amtsgerichtsrat in Zwickau. München 1914. I. Schweitzer
Verlag. (Geb. 6 M.)
Der bekannte Kommentar des früheren Generalstaatsanwalts Dr.
v. Schwarze zu dem Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 hat
bereits die vierzigjährige Wiederkehr seines ersten Erscheinens begehen
können. Nachdem auch der Kammergerichtsrat Dr. Appelius, der be-
währte Bearbeiter der 3. und 4. Auflage verstorben ist, hat der durch
seine schriftstellerische Tätigkeit auch weiteren Kreisen bekannte Amts-
gerichtsrat Dr. Wulffen die Neubearbeitung übernommen. Über die
Aufgaben der Presse hat der neue Herausgeber sich bereits öfter in der
Öffentlichkeit zu äußern Gelegenheit gehabt. Seine Stellung erhellt
am besten aus den folgenden, vor einigen Jahren veröffentlichten Aus-
führungen in der Deutschen Juristenzeitung. Er legte damals dar,
daß die Presse ein Organ sei, das auf jedem Gebiete menschlichen
Wirkens und Wissens zur Mitarbeit berufen sei, ohne die auch im
Bereiche der Politik, Verwaltung und Rechtspflege eine gedeihliche Ent-
wickelung nicht möglich sei. Das Bestreben des Vers, geht demgemäß
dahin, auch bei seinen Erläuterungen dieses Gesetzes dem Rechte und
den Bedürfnissen der Presse nach Möglichkeit gerecht zu werden und
zur Besserung der Beziehungen zwischen Justiz und Presse beizutragen.
Auf Einzelheiten kann im Rahmen der Beiträge nicht eingegangen
werden, da sich der größte Teil der Erläuterungen auf die Verant-
wortlichkeit für die durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen
bezieht (§§ 20, 21 G.).
Berlin. Regierungsrat Dr. Th. v. Olshausen.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer