Anlage X.
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A.-G. Neuhaus. (Dem Übernehmer) pflegt das ganze Vermögen mit der Ver
pflichtung übergeben zu werden, seinen Geschwister einen die Höhe der Intestatportion
selten auch nur annähernd erreichende Abfindung zu zahlen.
A.-G. Lüchow. Das Bestreben der bäuerlichen Bevölkerung geht seit alters dahin,
die Leistungsfähigkeit des Hofes dadurch zu erhalten, dass einem einzigen Erben der Hof
nebst einem erheblichen Voraus übertragen wird. Eine Gleichteilung des Vermögens unter
die mehreren Kinder seitens des Erblassers ist, soweit hier bekannt, nicht vorgekommen.
L.-R. Gifhorn. Die Höhe der den Abfindlingen ausgesetzten Erbteile wird in der
Regel analog den Bestimmungen des Höferechtes bemessen, es ist sogar häufig die Neigung
vorhanden, den Anerben noch mehr zu bevorzugen, als dies durch die Bestimmungen des
Höferechts geschieht.
A.-G. Ahlden. Die Abfindungen der Geschwister des Anerben halten sich meistenteils
in angemessener Höhe und bleiben nicht unerheblich hinter dem Betrage zurück, den die
Abfindlinge im Falle gesetzlicher Erbfolge bekommen würden.
A.-G. Walsrode. (Bei Festsetzung der Abfindungen) herrscht hier sichtlich das Be
streben, den Anerben nicht übermässig zu belasten, und es muss angenommen werden, daßs
die hiesigen bäuerlichen Wirte in dieser Hinsicht gewöhnlich das Richtige treffen.
A.-G. Celle. Die Abfindungen der übrigen Kinder werden in derartigen Verträgen
resp. letztwilligen Verfügungen sehr oft geringer bemessen, als dieselben nach Intestaterbrecht
betragen haben würden.
A.-G. Meinersen. Ich habe mehrfach bei Abfassung von letztwilligen Verfügungen
die Erfahrung gemacht, dafs Erblasser dem Anerben gerade dasjenige Drittel im voraus zu
wenden wollte, welches das Höfegesetz ihm zubilligt. Mir sind auch Fälle nicht bekannt.
wo auffallend gegen dieses Mass der Bevorzugung verstofsen ist. Ich glaube aber, dass eine
Neigung vorhanden ist, den Anerben eher günstiger wie ungünstiger zu stellen. Doch ist
diese Neigung zu schwach, als dafs man sagen könnte, die allgemeine Überzeugung ginge
dahin, den Anerben ein höheres Mass der Bevorzugung zuzuwenden.
IV. Reg.-Bex. Stade.
A.-G. Lehe. Die Abfindungsgelder .... sind, zumal wenn der Annehmer noch kleine
Geschwister durch die Schule zu bringen hat, gering und werden oft den gesetzlichen Pflicht
teil nicht erreichen.
A.-G. Geestemünde. In allen Fällen ist (im Geestbezirk) der Zweck erkennbar, den
Hof in der Hand eines leistungsfähigen Erben zu erhalten, der daher seinen Miterben gegen
über mehr oder weniger bevorzugt wird, so dass er zur Führung der Hofeswirtschaft und
Erhaltung des Hofes wirtschaftlich genügend gekräftigt ist.
A.-G. Blumenthal. Soweit es erkennbar ist, tritt das entschiedene Bestreben des
Stellbesitzers hervor, in erster Linie dem Ehegatten möglichst weitgehende Rechte einzu
räumen und in zweiter Linie den Stellannehmer meist unter Verletzung des Pflichtteilsrechtes
möglichst günstig zu stellen. Häufig werden die Descendenten, welche den Grundbesitz
nicht erhalten, nur dem Namen nach bedacht, und erwähnt, dass sie sich das anrechnen
lassen sollen, was sie von beiden Eltern bereits erhalten haben, obwohl sie manchmal nur
bis zur Konfirmation auf Kosten der Eltern gelebt haben.
A.-G. Lilienthal. Die Höhe der Abfindungen wird so niedrig bemessen, das der
Hofesannehmer seinen Geschwistern gegenüber erheblich bevorzugt ist und bei ordentlicher
Wirtschaftsführung und einigem Fleisse, die Abfindungen ohne Schwierigkeit aufbringen kann.
A.-G. Zeven. Die Höhe der Abfindungen (bei eingetragenen Höfen) erreicht nach
meinen Erfahrungen wohl in den meisten Fällen fast genau den Betrag, der nach den Be
stimmungen des Höfegesetzes als Abfindung ermittelt werden würde. In den zu Ia und h
beregten Fällen (Übergabe bei Lebzeiten und testamentarische Bestimmung) mag der Anerbe
häufiger noch etwas günstiger gestellt werden,
A.-G. Bremervörde. Ich .... kann bezeugen, dafs nach der hier in dem Stande der
Landbevölkerung herrschenden Ansicht es immer das Bestreben gewesen ist, und auch jetzt
noch ist, die Hofesstelle nicht zu sehr mit Lasten zu beschweren. Immer wird zunächst