Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (6)

Anlage X. 
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A.-G. Neuhaus. (Dem Übernehmer) pflegt das ganze Vermögen mit der Ver 
pflichtung übergeben zu werden, seinen Geschwister einen die Höhe der Intestatportion 
selten auch nur annähernd erreichende Abfindung zu zahlen. 
A.-G. Lüchow. Das Bestreben der bäuerlichen Bevölkerung geht seit alters dahin, 
die Leistungsfähigkeit des Hofes dadurch zu erhalten, dass einem einzigen Erben der Hof 
nebst einem erheblichen Voraus übertragen wird. Eine Gleichteilung des Vermögens unter 
die mehreren Kinder seitens des Erblassers ist, soweit hier bekannt, nicht vorgekommen. 
L.-R. Gifhorn. Die Höhe der den Abfindlingen ausgesetzten Erbteile wird in der 
Regel analog den Bestimmungen des Höferechtes bemessen, es ist sogar häufig die Neigung 
vorhanden, den Anerben noch mehr zu bevorzugen, als dies durch die Bestimmungen des 
Höferechts geschieht. 
A.-G. Ahlden. Die Abfindungen der Geschwister des Anerben halten sich meistenteils 
in angemessener Höhe und bleiben nicht unerheblich hinter dem Betrage zurück, den die 
Abfindlinge im Falle gesetzlicher Erbfolge bekommen würden. 
A.-G. Walsrode. (Bei Festsetzung der Abfindungen) herrscht hier sichtlich das Be 
streben, den Anerben nicht übermässig zu belasten, und es muss angenommen werden, daßs 
die hiesigen bäuerlichen Wirte in dieser Hinsicht gewöhnlich das Richtige treffen. 
A.-G. Celle. Die Abfindungen der übrigen Kinder werden in derartigen Verträgen 
resp. letztwilligen Verfügungen sehr oft geringer bemessen, als dieselben nach Intestaterbrecht 
betragen haben würden. 
A.-G. Meinersen. Ich habe mehrfach bei Abfassung von letztwilligen Verfügungen 
die Erfahrung gemacht, dafs Erblasser dem Anerben gerade dasjenige Drittel im voraus zu 
wenden wollte, welches das Höfegesetz ihm zubilligt. Mir sind auch Fälle nicht bekannt. 
wo auffallend gegen dieses Mass der Bevorzugung verstofsen ist. Ich glaube aber, dass eine 
Neigung vorhanden ist, den Anerben eher günstiger wie ungünstiger zu stellen. Doch ist 
diese Neigung zu schwach, als dafs man sagen könnte, die allgemeine Überzeugung ginge 
dahin, den Anerben ein höheres Mass der Bevorzugung zuzuwenden. 
IV. Reg.-Bex. Stade. 
A.-G. Lehe. Die Abfindungsgelder .... sind, zumal wenn der Annehmer noch kleine 
Geschwister durch die Schule zu bringen hat, gering und werden oft den gesetzlichen Pflicht 
teil nicht erreichen. 
A.-G. Geestemünde. In allen Fällen ist (im Geestbezirk) der Zweck erkennbar, den 
Hof in der Hand eines leistungsfähigen Erben zu erhalten, der daher seinen Miterben gegen 
über mehr oder weniger bevorzugt wird, so dass er zur Führung der Hofeswirtschaft und 
Erhaltung des Hofes wirtschaftlich genügend gekräftigt ist. 
A.-G. Blumenthal. Soweit es erkennbar ist, tritt das entschiedene Bestreben des 
Stellbesitzers hervor, in erster Linie dem Ehegatten möglichst weitgehende Rechte einzu 
räumen und in zweiter Linie den Stellannehmer meist unter Verletzung des Pflichtteilsrechtes 
möglichst günstig zu stellen. Häufig werden die Descendenten, welche den Grundbesitz 
nicht erhalten, nur dem Namen nach bedacht, und erwähnt, dass sie sich das anrechnen 
lassen sollen, was sie von beiden Eltern bereits erhalten haben, obwohl sie manchmal nur 
bis zur Konfirmation auf Kosten der Eltern gelebt haben. 
A.-G. Lilienthal. Die Höhe der Abfindungen wird so niedrig bemessen, das der 
Hofesannehmer seinen Geschwistern gegenüber erheblich bevorzugt ist und bei ordentlicher 
Wirtschaftsführung und einigem Fleisse, die Abfindungen ohne Schwierigkeit aufbringen kann. 
A.-G. Zeven. Die Höhe der Abfindungen (bei eingetragenen Höfen) erreicht nach 
meinen Erfahrungen wohl in den meisten Fällen fast genau den Betrag, der nach den Be 
stimmungen des Höfegesetzes als Abfindung ermittelt werden würde. In den zu Ia und h 
beregten Fällen (Übergabe bei Lebzeiten und testamentarische Bestimmung) mag der Anerbe 
häufiger noch etwas günstiger gestellt werden, 
A.-G. Bremervörde. Ich .... kann bezeugen, dafs nach der hier in dem Stande der 
Landbevölkerung herrschenden Ansicht es immer das Bestreben gewesen ist, und auch jetzt 
noch ist, die Hofesstelle nicht zu sehr mit Lasten zu beschweren. Immer wird zunächst
	        
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