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VI. Provinz Hannovei.
Zusammenstellung:
Zahl der eingetr. Höfe
Zahl der Amtsgerichte
Regierungsbezirk
19758
Hannover
3117
Hildesheim
20154
Lüneburg
15 030
Stade
Osnabrück
8 735
Aurich
66 794
Provinz
Anlage III.1)
Übergabevertrag eines Halbhöfners in Hambergen (Kreis
Österholz) vom 29. Juli 1870.
Geschehen Amtsgericht Österholz, Bezirk Österholz am 29. Juli 1870.
Es erschienen: 1. der Halbhöfner B. Sp. zu H.; 2. dessen Sohn G. Sp. daher; 3. die
Ehefrau des letzteren C. geb M. daher, 4. deren Eltern, die Vollhöfner C. M. zu H. und
C. M. geb. P. daher und gaben folgenden Übergabe-, Altenteils-, Abfindungs- und Ehe
kontrakt zu Protokoll.
§ 1. Der Halbhöfner B. Sp. zu H. übergiebt seine zu H. Haus No. 11 belegene
gutsherrnfreie Halbhöfnerstelle und deren Allodium mit dem heutigen Tage seinem Sohn G.
zu Eigentum, Bewirtschaftung und Nutzung. Der antretende Wirt übernimmt zugleich mit
der Stelle und dem übergebenen Vermögen alle darauf ruhenden Lasten und Abgaben, ins
besondere auch alle darauf ruhenden Schulden, sowie die persönlichen Schulden seines Vaters
§ 2. Die Übergabe geschieht nach dem anliegenden unter dem 7. Februar d. J. vor
C. G. und M. H. in H. aufgenommenen Taxat. Der abtretende Wirt reserviert sich den
daselbst festgestellten Altenteil, jedoch mit der Modifikation, dass, wenn der Altenteiler eine
getrennte Kost verlangen sollte, welches, wie hier ausdrücklich vermerkt wird, ganz von
seinem freien Belieben abhängen soll, der Stellwirt ihm aufser den im Taxat aufgeführten
Prästationen annoch 25 Pfd. Rindfleisch und 25 Pfd. Kaffeebohnen jährlich zu liefern hat.
§ 3. Der abtretende Wirt hat aufser seinem Sohne G. noch vier Kinder, einen Sohn H.,
eine Tochter H. und einen anderen Sohn D., welche in Amerika sind, und noch eine Tochtei
M., welche noch im elterlichen Hause ist. Jedes dieser Kinder soll als Abfindung von der
Stelle und dem väterlichen Vermögen 334 Thlr. 4½ Gr. erhalten. Jedoch müssen sich H.
43 Thlr., H. 85 Thlr. und D. 108 Thlr., welche sie bereits erhalten haben, darauf kürzen
lassen. Von den Abfindungen sind 150 Thlr. auf Brautmorgen und sodann nach Ablauf
eines Freijahres alljährlich 10 Thlr., bis der Rest getilgt ist, zu bezahlen. Solange die
Kinder unverheiratet bleiben, behalten sie das Recht zum freien Aufenthalte auf der Stelle,
sowie den Anspruch auf Unterhalt und Verpflegung in kranken und schwachen Tagen, wo
gegen die Abfindung in der Stelle bleibt, falls sie unverheiratet sterben.
§ 4. G. Sp. ist mit seiner jetzigen Ehefrau C. geb. M. bereits längere Zeit verheiratet.
ohne mit derselben eine Ehestiftung errichtet zu haben. In Nachholung dieser Unterlassung
vereinbaren sie jetzt: a) G. Sp. macht seine Frau von der ihm übergebenen Stelle aller
Rechte teilhaftig, welche nach Gesetz und Gewohnheit der Ehefrau eines gutsherrnfreien
Meiers zukommen. b) Die Ehefrau Sp., C. geb. M. bringt ihrem Ehemann ihr gesamtes
Vermögen als Brautschatz zu. Dieses besteht aus einem Brautwagen, den sie bei Eingehung
der Ehe mitgebracht hat und 600 Thlr Cour., welche ihr der anwesende Vater C. M. als
Abfindung von seiner Stelle und seinem Vermögen zu geben verspricht. Von diesen 600 Thlir
sind dem G. Sp. bereits 300 Thlr. auf Brautmorgen ausbezahlt, und soll der Rest nach Ab
lauf eines Freijahres vom Brautmorgen an gerechnet, in jährlichen Raten von 50 Thlr. be
zahlt werden. c) Die Eheleute vereinbaren unter sich die Erbregel: „längst Leib, längst
*) Zu S. 49 Anm. 5 und S. 101 Anm. 2.