Schlussbetrachtungen.
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schaften hauptsächlich auf Grund von Realteilungen im Erbgang erfolgt, so
zeigt sich, dals durch die herrschenden Erbgewohnheiten die Verschuldung
des ländlichen Grundbesitzers zwar nicht direkt, aber indirekt gefördert wird.
In besonderem Masse schädlich hat sich die Sitte der Realteilung im
Erbgang da erwiesen, wo sie am meisten ausgebildet ist, im Eichsfeld.
ist dies eine bekannte und oft besprochene Erscheinung.
Schon im Jahre 1858 beschloss der Centralausschufs der Landwirtschafts
gesellschaft zu Celle der Regierung auf eine Anfrage zu erwidern: „Der
Centralausschuls sei der Ansicht, dafs die unbeschränkteFortsetzung der Natural
teilung des Grundbesitzes unbedingt zur Verarmung führen müsse, und dass
man sich bei der am 29. Juli 1858 unternommenen Exkursion nach dem
Eichsfelde davon überzeugt habe, dafs die schlechten Folgen der dort üblichen
Naturalteilung des Grundbesitzes bereits verschiedentlich eingetreten seien.“1)
Damals waren von der Regierung statistische Nachrichten mitgeteilt.
aus denen u. a. hervorging, dass in Gieboldehausen eine Fläche von 5 Morgen
in 153 Parzellen geteilt war und zwar 113 zu je 2 □Ruten, 15 zu je 6
und die übrigen zu je 8 und 9 □Ruten, dafs ferner von den in Giebolde
hausen vorhandenen Grundbesitzem über ¾ der Gesamtheit nicht über je
4 Morgen besalsen, und dals das vorhandene Vieh bei der ungenügenden Er
nährung notdürftig zur ausreichenden Bedüngung nur der Hälfte des vor
handenen Äckerlandes ausreiche. Es wurden nicht allein die Ackerstücke
der Länge und der Quere nach geteilt, sondern selbst die Wohnungen.
Dazu stand die Bevölkerung zu den Erwerbsmitteln in einem ungünstigen
Verhältnisse, es waren jährlich etwa 6000 Bewohner gezwungen, im Sommer
aufserhalb des Bezirkes notdürftigen Unterhalt zu suchen. 2
Der Centralausschufs schlug zur Abhilfe folgende Massregeln vor:
1. Verbot der Realteilung beim Erbgang.
2. Verbot der Erbteilung der Häuser.
3. Verbot der Längenteilung der Stücke unter ungemessener Bestimmung
eines Minimalsätzes der Breite.
4. Verbot der Querteilung der Ackerstücke.
5. Verbot jeder Weiterteilung vorbehaltlich der hypothekarischen Rechte
Dritter und der Regierungsdispensation.
6. Erlafs einer Vorschrift, nach welcher diejenigen Besitzungen, welche
nach ihrem Umfange mit Spannwerk zu bewirtschaften sind, als unteilbar
auf einen Erben unter mässiger Abfindung der übrigen Kinder übergehen,
falls der Besitzer bei Lebzeiten nicht etwas anderes bestimmt hat.
Diesen Vorschlägen wurde nicht stattgegeben, die Verhältnisse im
Eichsfeld sind im wesentlichen die gleichen geblieben, wie sie waren.
’) Protokolle der Sitzungen des Centralausschusses 12. Heft S. 37
2) Celler Festschrift 1. Abteil. S. 254/5, vgl. STÜvE, Landgemeinde S. 210/11.
3) Protokolle 13. Heft S. 52. Celler Festschrift a. a. O. S. 256/7. Die Feststellung
eines Minimalsätzes für weitere Teilungen, die nach der Celler Festschrift ebenfalls be
schlossen sein soll, ist ausdrücklich, wie aus dem Protokoll hervorgeht, von der Majorität
der Versammlung abgelehnt worden.