Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (6)

Die Vererbung des bäuerlichen Grundbesitzes. 
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giebt sich, dass in 4 von 7 Fällen der faktische Erbteil des Anerben den 
nach dem Höfegesetz berechneten Erbteil übersteigt, in den anderen 3 Fällen 
bleibt der faktische Erbteil hinter dem Erbteil nach Höfegesetz, wenn auch 
nicht sehr beträchtlich, zurück, übersteigt aber noch den Intestaterbteil. 
Mit Recht hebt daher der Bericht des Landgerichtspräsidenten als auf 
fällig hervor, dass trotz des scharf ausgeprägten Zuges nach Erhaltung des 
Grundbesitzes in der Familie so wenig Eintragungen in die Höferolle 
folgt sind. 
Allerdings findet man, wenn man den ganzen Landgerichtsbezirk, ab 
gesehen vom Harz, in Betracht zieht, *) weit mehr Höfe in dem Gebiet des 
geschlossenen Besitzüberganges eingetragen, als im Realteilungsgebiet, aber 
183 — ist doch überhaupt eine sehr geringe. 
die Zahl der Eintragungen 
78 — entfällt zudem auf einen verhältnis 
ein erheblicher Teil derselben 
mässig kleinen Bezirk, den Bezirk des A.-G. Reinhausen, und ist hier nach 
Angabe des Landrats auf die Thätigkeit eines später versetzten Amtsrichters 
zurückzuführen, der sich für die Eintragungen in die Höferolle ganz be 
sonders interessierte. 
Das A.-G. Österode berichtet ausdrücklich, die Gepflogenheit der länd 
lichen Grundbesitzer gehe dahin, trotz der Eintragung des Hofes in die 
Höferolle die ihnen zweckmässig erscheinenden Verfügungen durch Über 
gabevertrag oder Testament zu treffen, auch die Intestaterben pflegten sich 
über die von dem Annehmer zu zahlenden Abfindungen lieber zu verständigen, 
als dieselben nach den umständlichen Bestimmungen des Höfegesetzes zu 
berechnen. Ebenso klagt das A.-G. Reinhausen über die Schwierigkeit und 
Kostspieligkeit des Verfahrens. 
Der Landgerichtspräsident erklärt die Unterlassung der Eintragung aus 
ähnlichen Gründen, wie sie anderwärts als massgebend beobachtet worden 
sind: 2) Mangel an Initiative bei der ländlichen Bevölkerung, die die amt 
liche Initiative von jeher gewohnt sei, völlige Unkenntnis der Gesetze von 
nur mit No. 4 ist nebensächlich eine kleine Dorfmüllerei und der Betrieb einer Dresch 
maschine verbunden. 
Der Berichterstatter bemerkt, daßs die Zahlen im grossen und ganzen den wirklichen 
Verhältnissen entsprechen dürften. Nur der in der letzten Spalte berechnete Erbanteil nach 
dem Gesetz vom 2. Juni 1874 sei zu niedrig, da nicht der Vorteil in Rechnung gezogen sei, 
welcher nach jenem Gesetz dadurch dem Anerben erwachse, dass zur Ermittelung des Hofes 
wertes der Jahresertrag nur mit dem Zwanzigfachen zum Kapital gerechnet werde. Änderer 
seits werde der angegebene Kapitalbetrag der Altenteile gegenüber der Wirklichkeit zu hoch 
sein, weil die aus den eigenen Erträgnissen des Hofes aufzubringenden Leistungen nicht 
voll gerechnet werden könnten und in fast allen Fällen, wenigstens solange Friede zwischen 
Altenteiler und Annehmer herrscht, der vereinbarte Altenteil nicht annähernd voll, häufig 
kaum zur Hälfte gefordert bezw. geliefert werde. 
*) Vgl. oben S. 146 ff. und Anlage II. Von den 183 Eintragungen im Landgerichts 
bezirk Göttingen entfallen auf den Amtsgerichtsbezirk Einbeck 25, den Amtsgerichtsbezirk 
Reinhausen 78, den Amtsgerichtsbezirk Uslar 12, zusammen 115, auch im Bezirk des A.-G. 
Österode entfallen die meisten Eintragungen — 49 — auf das alte Amt Westerhof, nur 
3 Eintragungen (im Dorf Eisdorf) auf das alte Amt Österode, das Realteilungsgebiet. 
2) Vgl. oben § 12.
	        
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