Full text: ¬Die Vererbung des ländlichen Grundbesitzes im Königreich Preussen (6)

VI. Provinz Hannover. 
118 
Namen der Bezirke 
10,8 
1. Stadt Buxtehude 
24,3 
2. Amt Jork 
. . . . . 
37,6 
3. " Freiburg 
4. Stadt Otterndorf 
33,7 
30,6 
5. Amt Otterndorf 
6. „ Neuhaus 
24,1 
7. „ Dorum 
26,6 
I. Marschdistrikte.. 
8. Stadt Stade 
16,4 
14,5 
9. Amt Himmelpforten 
26,5 
15,9 
25,3 
10. " Osten 
. . 
33,3 
11. " Hagen. 
16,3 
20,6 
12. " Achim 
11,3 
10,8 
13. Stadt Verden 
14. Amt Verden... 
32,1 
II. Marsch- u. Geestdistrikte 
13,9 
21,1 
III. Geest- u. Moordistrikte 
12,2 
34,6 
3,2 11,1 
IV. Landdrostei Stade 
3,0 8,5 
Aurich 
11,5 
33,9 
4,4 11,0 
18,8 
10,6 
VI. Provinz Hannover 
lichen, zwischen den Stellen der Tagelöhner und der selbständigen Bauern 
stehenden Besitzungen in der Marsch wirtschaftlich nicht lebensfähig sind.1 
§ 21. Die Vererbung im alten Land. 
Von allen Marschen hat das alte Land wohl am besten seine Eigenart 
das Haus ist 
bis zur Gegenwart bewahrt. Eigenartig ist der Hausbau  
den sächsischen ähnlich, zeigt aber manche Besonderheiten —; eigenartig ist 
die Wirtschaft — sie beruht auf einer Verbindung zwischen Landwirtschaft 
und Obstbau —; eigenartig ist die Bevölkerung, die anscheinend wedei 
sächsischen noch friesischen Ursprungs ist, sondern von fränkischen Flam 
ländern abstammt, die im 12. Jahrhundert das Land besiedelt haben.* 2) 
Auch das altländische Familien- und Erbrecht enthält wesentliche Ab 
weichungen von dem sonst geltenden gemeinen Recht.3) 
Die wichtigsten sind in der sogenannten Reformation des Landrechts 
enthalten. Diese besagt: 
*) Vgl. AUHAGEN, Marschwirtschaft, S. 106,7. 
2) Bremervörder Festschrift I, S. 112, vgl. jedoch AUHAGEN a. a. O., S. 128 ff. 
3) Vgl. hierüber die Berichte des Gerichtsassessors BüTTNER in Jork vom 24. April 1842. 
Juristische Zeitung 1852 S. 289 ff. sowie die Abhandlung des Amtsrichters von HiNÜBER 
in Jork, Zeitschrift für hannoversches Recht Bd. 7 (1875) S. 326 ff.
	        
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