Inhaltsverzeichnis : Selecta iuris publici novissima (Th. 19 (1749))

Von  Wispenstein.
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tzog  Friederich  Ulrichs  Lehn=Brief  eigentlich  gründeten, -
  mithin  der  Beweiß  irrelevant  ist:  Ob
sie  von  den  ersten  Erwerber  der  Wispensteinischen -
  Lehne  abstammen?  Massen  ihnen  auch  in
dessen  Entstehung  solche  geblieben  Denn  obwol
man  sich  auf  die  Communionem  stirpitis  mit
bezogen  hatte,  so  war  doch  solches  nur  zum  Ueberfluß -
  geschehen.  Qui  autem  cum  probaverit
satis,  ad  superfluum  se  offert,  pro  eo  declarari -
  non  potest,  ac  si  non  probasset.
LYNCKER  Vol.  I.  R.  13.  n.  30.
BöHMER  Vol.  II.  Dec.  374.  n.  19.
&  injunctum  per  sententiam  bro  ad  causam
necessario  faciente  declaratur.
MEVIUS  P.  II.  Dec.  301.  n.  3.
JCti  Hallenses  Tom.  I.  Lib.  3.  Cons.  84.
n.  4.
Mithin  sind  die  Gevettern  von  Steinberg  durch
die  Altorffische  Urthel,  welche  einen  Beweiß  als
nothwendig  ansahe,  der  es  nicht  ist,  allerdings
sehr  beschweret,  und  dieses  vermogte  selbst  ihr
Gegner  in  keine  Abrede  zu  stellen.
Nur  ungerechte  Diffidentiam  causae  zum
Grunde  habende  Absichten  konten  ihn  also  veranlassen, -
  auf  die  Fuͤhrung  solches  Beweises  zu
dringen,  und  dadurch  den  Process  aufzuhalten.
Zu  der  Zeit,  als  er  demselben  renunciirete,  war
die  Hoffnung  den  Obsieg  davon  zu  tragen,  nicht
geringer,  wie  sie  es  zu  einiger  andern  Zeit  seyn
kan.
Max-Planck-Institut  für
DFC
europäische  Rechtsgeschichte
            
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