Von Wispenstein.
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tzog Friederich Ulrichs Lehn=Brief eigentlich gründeten, -
mithin der Beweiß irrelevant ist: Ob
sie von den ersten Erwerber der Wispensteinischen -
Lehne abstammen? Massen ihnen auch in
dessen Entstehung solche geblieben Denn obwol
man sich auf die Communionem stirpitis mit
bezogen hatte, so war doch solches nur zum Ueberfluß -
geschehen. Qui autem cum probaverit
satis, ad superfluum se offert, pro eo declarari -
non potest, ac si non probasset.
LYNCKER Vol. I. R. 13. n. 30.
BöHMER Vol. II. Dec. 374. n. 19.
& injunctum per sententiam bro ad causam
necessario faciente declaratur.
MEVIUS P. II. Dec. 301. n. 3.
JCti Hallenses Tom. I. Lib. 3. Cons. 84.
n. 4.
Mithin sind die Gevettern von Steinberg durch
die Altorffische Urthel, welche einen Beweiß als
nothwendig ansahe, der es nicht ist, allerdings
sehr beschweret, und dieses vermogte selbst ihr
Gegner in keine Abrede zu stellen.
Nur ungerechte Diffidentiam causae zum
Grunde habende Absichten konten ihn also veranlassen, -
auf die Fuͤhrung solches Beweises zu
dringen, und dadurch den Process aufzuhalten.
Zu der Zeit, als er demselben renunciirete, war
die Hoffnung den Obsieg davon zu tragen, nicht
geringer, wie sie es zu einiger andern Zeit seyn
kan.
Max-Planck-Institut für
DFC
europäische Rechtsgeschichte