Inhaltsverzeichnis : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

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den  Fall,  daß  sich  aus  diesem  Vergleiche  keine  wesentliche ¬
  Verschiedenheit  zwischen  den  Verfahrungsarten
ergeben  sollte,  wird  höheren  Orts  entschieden  werden,
welchem  der  Competenten  auf  den  gewaͤhlten  Umfang
das  ausschließende  Privilegium  in  der  hier  bestimmten
Art  zu  Theil  werden  soll.
4.  Für  jede  in  der  Wesenheit  verschiedene  Verfahrungsart ¬
  aber,  diese  wesentliche  Verschiedenheit  mag  in
der  Construction  der  Schiffe,  oder  der  Dampfmaschine,
oder  in  ihrer  Anwendung  bestehen,  kann  auch  auf  dem
nähmlichen  Umfang  ein  ausschließendes  Privilegium  erlangt ¬
  werden.
5.  Derjenige,  welcher  auf  solche  Art  mit  einem
ausschließenden  Privilegium  auf  die  Dampfschifffahrt
für  einen  bestimmten  Umfang  betheilt  wird,  hat  in  diesem ¬
  Umfange,  und  zwar  auf  dem  Hauptstrome  binnen
einem  Jahre,  auf  jedem  Seitenfluße  aber  binnen  zwey
Jahren,  vom  Tage  der  ihm  über  die  PrivilegiumsVerleihung ¬
  gemachten  Eröffnung  an,  zum  wenigsten
ein  Dampfschiff  nach  der  von  ihm  angezeigten  Art  herzustellen, ¬
  und  in  Anwendung  zu  bringen,  widrigens
das  ihm  ertheilte  Privilegium  als  erloschen  anzusehen
ist,  und  die  Staatsverwaltung  wieder  in  das  Recht
tritt,  für  jene  Gewaͤsser,  in  Hinsicht  welcher  die  eben
erwähnte  Bedingung  nicht  in  Erfüllung  gebracht  wurde, ¬
  einem  andern,  auch  auf  eine  ganz  gleiche  Verfah¬
            
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