Objekt : Pagenstecher, Ernst: Pandekten-Praktikum zu Puchta's Pandekten und Girtanner's Rechtsfällen, mit Hinweisung auf die Lehrbücher von Arndts und v. Vangerow

§.  34.  Wirkungen  und  Schutz.  83—85.
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ex  quo  tempore  primum  experiundi  potestas  fuerit,  als  Frist
zur  Erhebung  der  Besitzesklage  an.  §.  5  ib.  fügt  aber  bei:
Perpetuo  huic  interdicto  insunt  haec:  „quod  nec  vi...
ab  illo  possides“
II)  Klagen  auf  Rückerstattung  des  uns  vom  Beklagten  rechtswidrig ¬
  entzogenen  Besitzes,  interdicta  recuperandae  possessionis, ¬
  sind  die  ii.  de  vi,  de  precario,  de  clandestina
possessione  (vergl.  l.  7  §.  5  comm.  div.  10,  3).  Wir  bemerken,
daß  diese  Klagrechte  grade  auch  als  Einreden  gegen  Besitzesklagen ¬
  retinendae  poss.  dienen  können,  und  erinnern  daran,
daß  das  ewige  Edikt  die  rec.  vor  den  ret.  poss.  ii.  behandelte.
Das  de  cland.  poss.  i.  ist  im  justinianischen  Rechte  fast  verschlungen ¬
  von  dem  unde  vi  i.,  da  nach  Justinian's  Bestimmung ¬
  das  letztere  Rechtsmittel  auch  dem  in  seiner  Abwesenheit
aus  dem  Besitze  verdrängten  Grundbesitzer  zustehen  soll.
A)  Das  i.  de  vi  steht  nur  Demjenigen  zu,  welcher  damals,
als  er  dejizirt  wurde,  besaß;  so  sehr,  daß  der  Rechtsbegriff  der
„Dejektion"  nur  gegen  den  Besitzer  anwendbar  ist:  l.  1  §.  23
vi  43,  16.  Nach  §§.  9.  10  ib.  bleibt  es  sich  aber  gleich,  „civiliter ¬
  an  naturaliter  possideat;  nam  et  naturalis  possessio
ad  hoc  interdictum  pertinet.  Denique  („Daher"  oder  „so
sehr,  daß")  et  si  maritus  uxori  donavit,  eaque  deiecta  sit,
poterit  interdicto  uti;  non  tamen,  si  colonus“.  Also  der
dejizirte  Detentor  hat  das  Interdikt  nicht,  wohl  der  Possessor,
wäre  gleich  seine  possidendi  causa  civiliter  nichtig  (naturalis
possessor).  —  Die  Römer  beschränkten  unser  Interdikt  auf
Immobilien;  für  Mobilien  genügten  die  Diebstahls-  und  RaubKlagen; ¬
  auch  die  ad  exhibendum  actio  war  nach  Umständen,
wie  z.  B.  im  Falle  bösgläubiger  Spezifikation  (u.  dgl.)  fremden
Stoffes,  zulässig.  „Plane,  si  quae  res  sint  in  fundo  ...,
unde  quis  deiectus  est,  etiam  earum  nomine  interdictum
(competit)“:  l.  1  §.  6  vi  43,  16.  Ueber  c.  7  ib.  8,  4  siehe  §.31.
—  Obwohl  das  Interdikt  „Unde  vi“  benannt  ist,  steht  es  dennoch ¬
  nicht  aus  jeder  vis  zu,  sondern  nur  aus  solcher  vis  atrox,
welche  in  Dejektion  aus  Grundbesitz  sich  manifestirte:  l.  1  §.  3
            
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