§. 34. Wirkungen und Schutz. 83—85.
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ex quo tempore primum experiundi potestas fuerit, als Frist
zur Erhebung der Besitzesklage an. §. 5 ib. fügt aber bei:
Perpetuo huic interdicto insunt haec: „quod nec vi...
ab illo possides“
II) Klagen auf Rückerstattung des uns vom Beklagten rechtswidrig ¬
entzogenen Besitzes, interdicta recuperandae possessionis, ¬
sind die ii. de vi, de precario, de clandestina
possessione (vergl. l. 7 §. 5 comm. div. 10, 3). Wir bemerken,
daß diese Klagrechte grade auch als Einreden gegen Besitzesklagen ¬
retinendae poss. dienen können, und erinnern daran,
daß das ewige Edikt die rec. vor den ret. poss. ii. behandelte.
Das de cland. poss. i. ist im justinianischen Rechte fast verschlungen ¬
von dem unde vi i., da nach Justinian's Bestimmung ¬
das letztere Rechtsmittel auch dem in seiner Abwesenheit
aus dem Besitze verdrängten Grundbesitzer zustehen soll.
A) Das i. de vi steht nur Demjenigen zu, welcher damals,
als er dejizirt wurde, besaß; so sehr, daß der Rechtsbegriff der
„Dejektion" nur gegen den Besitzer anwendbar ist: l. 1 §. 23
vi 43, 16. Nach §§. 9. 10 ib. bleibt es sich aber gleich, „civiliter ¬
an naturaliter possideat; nam et naturalis possessio
ad hoc interdictum pertinet. Denique („Daher" oder „so
sehr, daß") et si maritus uxori donavit, eaque deiecta sit,
poterit interdicto uti; non tamen, si colonus“. Also der
dejizirte Detentor hat das Interdikt nicht, wohl der Possessor,
wäre gleich seine possidendi causa civiliter nichtig (naturalis
possessor). — Die Römer beschränkten unser Interdikt auf
Immobilien; für Mobilien genügten die Diebstahls- und RaubKlagen; ¬
auch die ad exhibendum actio war nach Umständen,
wie z. B. im Falle bösgläubiger Spezifikation (u. dgl.) fremden
Stoffes, zulässig. „Plane, si quae res sint in fundo ...,
unde quis deiectus est, etiam earum nomine interdictum
(competit)“: l. 1 §. 6 vi 43, 16. Ueber c. 7 ib. 8, 4 siehe §.31.
— Obwohl das Interdikt „Unde vi“ benannt ist, steht es dennoch ¬
nicht aus jeder vis zu, sondern nur aus solcher vis atrox,
welche in Dejektion aus Grundbesitz sich manifestirte: l. 1 §. 3