Inhaltsverzeichnis : Selecta iuris publici novissima (Th. 47 (1765))

150  Das  IX.  Cap.  von  der  Verbindlichkeit
d)  Es  wird  ohnedem  in  dubio  allemal  ein
Pactum  reale  præsumirt.  L.  9.  ff.  de  probat. -
  L.  13.  C.  de  contrah.  stipulat.  Carp¬200. -
  P.  II.  Const.  20.  def.  2.  n.  5.
(e)  Vid.  Webner  Obs.  Sel.  V.  Stamm  &
F.  G.  Strubens  Erklärung  Rechtsüblicher -
  Wörter  h.  t.
(f)  Durch  diese  klare  Worte  so  wohl  als  durch
die  vorhergehende  Ausdrücke  wird  dem  Gegenseits -
  in  Act's  gemachten  Einwurf,  ob
seye  durch  Erlöschung  der  Roßdorffischen  Linie -
  das  Pactum  expiriret,  zur  Gnuge  begegnet. -

(g)  „Wann  man  alle  nur  erfindliche  teutsche
„Fidei  Commisse  zusammen  nimmt,  und
„sich  bey  allen  Nechtlehrern,  so  davon  ge¬„schrieben, -
  Raths  erholet;  So  wird  man
„nicht  anders  finden,  als  daß  allerdinge
„so  lange  der  Mannstamm  dauret,  d.  i.
„so  lang  ein  Masculus  vorhanden,  der  a
„primo  acquirente  vel  fidei  committen¬„te -
  non  interrupta  serie  marium  abstam¬„met, -
  und  des  Fidei  Committentis  Na¬„men -
  und  Wappen  führet,  derselbe  Mascu¬„lus, -
  licet  gradu  remotissimus,  alle  weib¬„liche -
  Personen  derselben  Familie,  quam
„vis  proximae  gradu  fuerint;  ausschlösse.
„Und  von  diesem  ansehnlichen  Vorzug  des
„männlichen  Geschlechts,  oder  vielmehr  des
„Manns  Stammes  ist  kein  anderer  Grund
„34
Volage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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