150 Das IX. Cap. von der Verbindlichkeit
d) Es wird ohnedem in dubio allemal ein
Pactum reale præsumirt. L. 9. ff. de probat. -
L. 13. C. de contrah. stipulat. Carp¬200. -
P. II. Const. 20. def. 2. n. 5.
(e) Vid. Webner Obs. Sel. V. Stamm &
F. G. Strubens Erklärung Rechtsüblicher -
Wörter h. t.
(f) Durch diese klare Worte so wohl als durch
die vorhergehende Ausdrücke wird dem Gegenseits -
in Act's gemachten Einwurf, ob
seye durch Erlöschung der Roßdorffischen Linie -
das Pactum expiriret, zur Gnuge begegnet. -
(g) „Wann man alle nur erfindliche teutsche
„Fidei Commisse zusammen nimmt, und
„sich bey allen Nechtlehrern, so davon ge¬„schrieben, -
Raths erholet; So wird man
„nicht anders finden, als daß allerdinge
„so lange der Mannstamm dauret, d. i.
„so lang ein Masculus vorhanden, der a
„primo acquirente vel fidei committen¬„te -
non interrupta serie marium abstam¬„met, -
und des Fidei Committentis Na¬„men -
und Wappen führet, derselbe Mascu¬„lus, -
licet gradu remotissimus, alle weib¬„liche -
Personen derselben Familie, quam
„vis proximae gradu fuerint; ausschlösse.
„Und von diesem ansehnlichen Vorzug des
„männlichen Geschlechts, oder vielmehr des
„Manns Stammes ist kein anderer Grund
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Volage
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