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Von der außerordentlichen Erbfolge.
9 Wenn ein natürliches Kind, welches mit erbfähigen 757.
Seitenverwandten, aber nicht mit Pflichterben zusammentrifft,
von seinem Vater als Erbnehmer eingesetzt worden ist, so kann
dieses Vermächtniß so angesehen werden, daß es die Willensmeinung =
des Vaters zu erkennen gebe, er wolle seinem natürlichen
Kinde den stärksten Antheil geben, den es erhalten könne, nämlich =
drei Viertel des Nachlasses: zufolge Art. 757. Folglich
kann das Gericht entscheiden, daß die Entrichtung der Stückvermächtnisse =
aus dem den Erben zugefallenen Viertel geschehen
müsse. C. H. Vw. Bourges. S. 26 1. 210. D. 24 1. 19.
L. 75. 163.
10. Wenn das natürliche Kind mit den Neffen seines
Vaters zusammentrifft, so wird der Antheil, den es aus der
Erbschaft erhält, eben so berechnet, als wenn es mit den Geschwistern =
des Erblassers zusammenträfe. — Die Neffen werden
als Erbvertreter ihres Vaters betrachtet. Pau. S. 10. 2. 239.
Im entgegen gesetzten Sinne: Riom S. 10. 2. 266. — Paris.
C. H. Vw. Paris. S. 13. 1.
S. 12. 2. 407. L. 33. 523.
9
161. D. 11. 1. 231. L. 36. 3/3. — Rouen. S. 15. 2. 230.
L. 36. 276. — Agen. S. 23. 2. 65 L. 64. 387. — C. H Vw.
Nismes, S. 23. 1. 166. D. 21. 1.39. L 66.401. — C. H. Vw.
Poitiers R. G. 1833. 1. 284.
s. Art. 723. 742. 908. —
**) 757 a.
Wenn Jemand gestorben ist, ohne daß eine erbfähige Person 758.
sich meldet, so müssen seine anerkannten natürlichen Kinder
endgültig in den Besitz des Vermögens eingewiesen werden.
Der Richter darf sie nicht auf einen fürsorglichen Besitz beschränken, =
unter dem Vorwande, daß sich noch Erben melden
könnten. Paris. S. 7. 2. 933.
s. Art. 723. 755. 769. 773. 908. ff.
Das natürliche Kind, obwohl verpflichtet, sich alles einrech760. =
nen zu lassen, was es von seinem verstorbenen Vater oder Mutter =
erhalten hat, und was es nach den Regeln der Erbvertheilung =
einwerfen müßte, ist keine Rechnung über die Zinsen oder
Früchte abzulegen schuldig, welche die von ihm empfangenen
Sachen seit der Eröffnung der Erbschaft getragen haben. — Es
verhält sich dies nicht wie im Falle der Einwerfung bei einem
gesetzlichen Erben der Art. 856. hat hierher keine Anwendung.
s. Art. 856.
Pau. S. 28. 2. 73. D. 26. 2. 49. —
1. Die Erklärung eines Vaters, daß sein natürliches 761.
Kind bereits die Hälfte des verfügbaren Vermögenstheiles empfangen =
habe, und daß er beabsichte, dasselbe auf diese empfän*) =
Archiv f. R. IV. S. 74.
**) Trefurt 443. §. 518. 1). b).