Volltext : ¬Das französische Civilgesetzbuch und Handelsrecht (1)

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Von  der  außerordentlichen  Erbfolge.
9  Wenn  ein  natürliches  Kind,  welches  mit  erbfähigen  757.
Seitenverwandten,  aber  nicht  mit  Pflichterben  zusammentrifft,
von  seinem  Vater  als  Erbnehmer  eingesetzt  worden  ist,  so  kann
dieses  Vermächtniß  so  angesehen  werden,  daß  es  die  Willensmeinung =
  des  Vaters  zu  erkennen  gebe,  er  wolle  seinem  natürlichen
Kinde  den  stärksten  Antheil  geben,  den  es  erhalten  könne,  nämlich =
  drei  Viertel  des  Nachlasses:  zufolge  Art.  757.  Folglich
kann  das  Gericht  entscheiden,  daß  die  Entrichtung  der  Stückvermächtnisse =
  aus  dem  den  Erben  zugefallenen  Viertel  geschehen
müsse.  C.  H.  Vw.  Bourges.  S.  26  1.  210.  D.  24  1.  19.
L.  75.  163.
10.  Wenn  das  natürliche  Kind  mit  den  Neffen  seines
Vaters  zusammentrifft,  so  wird  der  Antheil,  den  es  aus  der
Erbschaft  erhält,  eben  so  berechnet,  als  wenn  es  mit  den  Geschwistern =
  des  Erblassers  zusammenträfe.  —  Die  Neffen  werden
als  Erbvertreter  ihres  Vaters  betrachtet.  Pau.  S.  10.  2.  239.
Im  entgegen  gesetzten  Sinne:  Riom  S.  10.  2.  266.  —  Paris.
C.  H.  Vw.  Paris.  S.  13.  1.
S.  12.  2.  407.  L.  33.  523.
9
161.  D.  11.  1.  231.  L.  36.  3/3.  —  Rouen.  S.  15.  2.  230.
L.  36.  276.  —  Agen.  S.  23.  2.  65  L.  64.  387.  —  C.  H  Vw.
Nismes,  S.  23.  1.  166.  D.  21.  1.39.  L  66.401.  —  C.  H.  Vw.
Poitiers  R.  G.  1833.  1.  284.
s.  Art.  723.  742.  908.  —
**)  757  a.
Wenn  Jemand  gestorben  ist,  ohne  daß  eine  erbfähige  Person  758.
sich  meldet,  so  müssen  seine  anerkannten  natürlichen  Kinder
endgültig  in  den  Besitz  des  Vermögens  eingewiesen  werden.
Der  Richter  darf  sie  nicht  auf  einen  fürsorglichen  Besitz  beschränken, =
  unter  dem  Vorwande,  daß  sich  noch  Erben  melden
könnten.  Paris.  S.  7.  2.  933.
s.  Art.  723.  755.  769.  773.  908.  ff.
Das  natürliche  Kind,  obwohl  verpflichtet,  sich  alles  einrech760. =

nen  zu  lassen,  was  es  von  seinem  verstorbenen  Vater  oder  Mutter =
  erhalten  hat,  und  was  es  nach  den  Regeln  der  Erbvertheilung =
  einwerfen  müßte,  ist  keine  Rechnung  über  die  Zinsen  oder
Früchte  abzulegen  schuldig,  welche  die  von  ihm  empfangenen
Sachen  seit  der  Eröffnung  der  Erbschaft  getragen  haben.  —  Es
verhält  sich  dies  nicht  wie  im  Falle  der  Einwerfung  bei  einem
gesetzlichen  Erben  der  Art.  856.  hat  hierher  keine  Anwendung.
s.  Art.  856.
Pau.  S.  28.  2.  73.  D.  26.  2.  49.  —
1.  Die  Erklärung  eines  Vaters,  daß  sein  natürliches  761.
Kind  bereits  die  Hälfte  des  verfügbaren  Vermögenstheiles  empfangen =
  habe,  und  daß  er  beabsichte,  dasselbe  auf  diese  empfän*) =
  Archiv  f.  R.  IV.  S.  74.
**)  Trefurt  443.  §.  518.  1).  b).
            
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