Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (3)

Rechtsverhältniß  bei  Vorenthaltung  der  Erbschaft.  §.  614.  265
Zahlung  im  Interesse  der  Erbschaft  lag,  unter  dieser  Voraussetzung ¬
  aber  auch  verpflichtet?.
C.  Voraussetzungen.
§.  614.
Damit  die  in  den  beiden  vorhergehenden  §§.  bezeichneten
Grundsätze  Platz  greifen,  ist
1)  in  der  Person  desjenigen,  gegen  welchen  der  Anspruch
erhoben  wird,  zwar  nicht  erforderlich,  daß  derselbe  die  ganze
Erbschaft  besitze,  wohl  aber  daß  er  Erbschaft  besitze,  Viel  oder
Wenig  aus  derselben1,  aber  als  Erbschaft?.  In  dieser  Weise
besitzt:  a)  wer  sich  selbst  Erbrecht  zuschreibt?;  b)  wer  sich  für
seinen  Besitz  auf  gar  keinen  rechtfertigenden  Grund  beruft".  Wer
7  L.  31  §.  1.  2  D.  h.  t.
1  L.  4.  9.  10  pr.  §.  1  D.  h.  t.,  l.  16  D.  si  quis  om.  causa  test.  §.  614.
29.  4.  L.  9.  10  pr.  citt.  „Regulariter  definiendum  est,  eum  demum
teneri  petitione  hereditatis,  qui  vel  ius  .  .  possidet  vel  rem  hereditariam, ¬
  licet  minimam“.  Als  iuris  possessor  wird  auch  der  Erbschaftschuldner ¬
  gedacht,  l.  13  §.  15  D.  h.  t.  S.  noch  1.  16  §.  4  D.  h.  t.
2  Gegen  die  Meinung  von  Fabricius  (§.  611  Note
*),  daß  die
hereditatis  petitio  nur  gegen  denjenigen  gehe,  welcher  sich  eines  vom
Erben  noch  nicht  besessenen  Nachlasses  ganz  oder  theilweise  bemächtigt ¬
  habe,  s.  Arndts  Beiträge  S.  1  fg.,  Vangerow  §.  505  Anm.
3  Er  besitzt  „pro  herede“.  L.  9  l.  11  pr.  l.  20  §.  13  D.  h.  t.  Daß
er  bloß  das  Erbrecht  des  Klägers  bestreite,  genügt  nicht.  L.  42  D.  h.  t.
Vgl.  Zimmermann  S.  219  fg.,  Unger  §.  50  Anm.  10.  Der  Testamentsexecutor ¬
  gegenüber  dem  das  Testament  angreifenden  Intestaterben:  Seuff.
Arch.  XXIII.  235.
4  Er  besitzt  „pro  possessore“.  L.  9  D.  h.  t.  (Note  1):  —  „eum
demum  teneri  petitione  hereditatis,  qui  ..  pro  herede  vel  pro  possessore
possidet  ..“.  L.  11  §.  1—1.  13  pr.  D.  h.  t.  „Pro  possessore  vero
possidet  praedo,  qui  interrogatus,  cur  possideat,  responsurus  sit:  quia
possideo,  nec  contendet  se  heredem  vel  per  mendacium,  nec  ullam  causam
possessionis  possit  dicere,  et  ideo  fur  et  raptor  petitione  hereditatis  tenentur“. ¬
  L.  13  §.  1  D.  eod.,  1.16  §.  4  eod.,  1.  14  §.  2  D.  quod.  met.  c.  4.  2,
1.  6  §.  6  l.  22  §.  1  D.  de  act.  rer.  am.  25.  2,  l.  13  §.  1  1.  14  pr.  D.
de  serv.  corr.  11.  3.  Seuff.  Arch.  XI.  59.  Fitting  Arch.  f.  civ.  Pr.
LII  S.  242  Anm.  150,  indem  er  das  „vel“  in  1.  12  cit.  mit  „oder“  übersetzt, ¬
  nimmt  pro  possessore  possessio  auch  in  dem  Falle  an,  wo  der
Besitzer  sich  zwar  auf  Erbrecht  beruft,  aber  weiß,  daß  ihm  kein  Erbrecht
zusteht.  Gegen  Fitting's  Ansicht  spricht  die  Autorität  der  Basiliken  (XLII
1.  12);  für  dieselbe,  aber  nicht  in  entscheidender  Weise,  Gai.  IV.  144,  §.  3
            
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