Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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Mündels  zu  besorgen  ist,  insbesondere  wenn  der  Vormund  gröblich  seine
Pflichten  verletzt,  sich  zur  Führung  der  Vormundschaft  als  unfähig  erweist,
oder  wenn  er  die  nach  §  1522  von  ihm  geforderte  Sicherheit  nicht  bestellt,
Es  sind  ferner  von  der  Vormundschaft  zu  entlassen
eine  Frau,  wenn  deren  Ehemann  die  nach  §  1477  erforderliche  Zu
stimmung  zu  der  Fortführung  der  Vormundschaft  nicht  ertheilt  oder
zurücknimmt;
ein  Beamter,  wenn  die  nach  §  1478  erforderliche  Erlaubniß  zu  der
Fortführung  der  Vormundschaft  nicht  ertheilt  oder  zurückgenommen  wird.
§§  1537,  1538.
Entlassung  des  Vormundes  auf  seinen  eigenen  Antrag
Entlassung ¬
  einer  Frau  wegen  Verheirathung  —  wie  §§  1706  u.  1707  d.  E.)
§  1539  (1709)
So  lange  der  Vormund  von  dem  Erlöschen  seiner  Befugnisse  keine
Kenntniß  erlangt  hat,  kommen  die  für  den  Fall  des  Erlöschens  eines  Auftrags ¬
  geltenden  Regeln  (§  546)  zur  Anwendung,
§  1540  (1710).
Die  Vorschriften  der  §§  1534—1539  gelten  auch  für  den  Gegenvormund. ¬

§  1541  (1711).
Rückgabe  der  Bestallung
wie  §  1711  d.  E.  mit  dem
Zusatze:)
Kann  der  Vormund  die  Bestallung  nicht  zurückgeben,  so  ist  auf  seine
Kosten  das  Erlöschen  derselben  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  Bekanntmachung ¬
  kann  unterbleiben,  wenn  nach  Lage  der  Verhältnisse  ein
Mißbrauch  der  nicht  zurückgegebenen  Bestallung  ausgeschlossen  erscheint.
VII.  Familienrath.
§§  1542—1554.
(wie  die  §§  1712—1724  d.  E.)
VIII.  Mitwirkung  des  Gemeindewaisenrathes.
§  1555.
(wie  §  1725  d.  E.)
Titel  2.  Vormundschaft  über  Volljährige.
§  1556  (1726).
Ein  Volljähriger  erhält  einen  Vormund,  wenn  er  entmündigt  ist,
§  1557  (1727,  1735,  71).
Ein  Volljähriger  erhält  einen  Vormund,  wenn  er  von  dem  Vormundschaftsgericht ¬
  des  vormundschaftlichen  Schutzes  für  bedürftig  erklärt  ist,
            
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