Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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Mündels zu besorgen ist, insbesondere wenn der Vormund gröblich seine 
Pflichten verletzt, sich zur Führung der Vormundschaft als unfähig erweist, 
oder wenn er die nach § 1522 von ihm geforderte Sicherheit nicht bestellt, 
Es sind ferner von der Vormundschaft zu entlassen 
eine Frau, wenn deren Ehemann die nach § 1477 erforderliche Zu 
stimmung zu der Fortführung der Vormundschaft nicht ertheilt oder 
zurücknimmt; 
ein Beamter, wenn die nach § 1478 erforderliche Erlaubniß zu der 
Fortführung der Vormundschaft nicht ertheilt oder zurückgenommen wird. 
§§ 1537, 1538. 
Entlassung des Vormundes auf seinen eigenen Antrag 
Ent 
lassung einer Frau wegen Verheirathung — wie §§ 1706 u. 1707 d. E.) 
§ 1539 (1709) 
So lange der Vormund von dem Erlöschen seiner Befugnisse keine 
Kenntniß erlangt hat, kommen die für den Fall des Erlöschens eines Auf 
trags geltenden Regeln (§ 546) zur Anwendung, 
§ 1540 (1710). 
Die Vorschriften der §§ 1534—1539 gelten auch für den Gegen 
vormund. 
§ 1541 (1711). 
Rückgabe der Bestallung 
wie § 1711 d. E. mit dem 
Zusatze:) 
Kann der Vormund die Bestallung nicht zurückgeben, so ist auf seine 
Kosten das Erlöschen derselben öffentlich bekannt zu machen. Die Be 
kanntmachung kann unterbleiben, wenn nach Lage der Verhältnisse ein 
Mißbrauch der nicht zurückgegebenen Bestallung ausgeschlossen erscheint. 
VII. Familienrath. 
§§ 1542—1554. 
(wie die §§ 1712—1724 d. E.) 
VIII. Mitwirkung des Gemeindewaisenrathes. 
§ 1555. 
(wie § 1725 d. E.) 
Titel 2. Vormundschaft über Volljährige. 
§ 1556 (1726). 
Ein Volljähriger erhält einen Vormund, wenn er entmündigt ist, 
§ 1557 (1727, 1735, 71). 
Ein Volljähriger erhält einen Vormund, wenn er von dem Vor 
mundschaftsgericht des vormundschaftlichen Schutzes für bedürftig erklärt ist,
	        
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