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Mündels zu besorgen ist, insbesondere wenn der Vormund gröblich seine
Pflichten verletzt, sich zur Führung der Vormundschaft als unfähig erweist,
oder wenn er die nach § 1522 von ihm geforderte Sicherheit nicht bestellt,
Es sind ferner von der Vormundschaft zu entlassen
eine Frau, wenn deren Ehemann die nach § 1477 erforderliche Zu
stimmung zu der Fortführung der Vormundschaft nicht ertheilt oder
zurücknimmt;
ein Beamter, wenn die nach § 1478 erforderliche Erlaubniß zu der
Fortführung der Vormundschaft nicht ertheilt oder zurückgenommen wird.
§§ 1537, 1538.
Entlassung des Vormundes auf seinen eigenen Antrag
Ent
lassung einer Frau wegen Verheirathung — wie §§ 1706 u. 1707 d. E.)
§ 1539 (1709)
So lange der Vormund von dem Erlöschen seiner Befugnisse keine
Kenntniß erlangt hat, kommen die für den Fall des Erlöschens eines Auf
trags geltenden Regeln (§ 546) zur Anwendung,
§ 1540 (1710).
Die Vorschriften der §§ 1534—1539 gelten auch für den Gegen
vormund.
§ 1541 (1711).
Rückgabe der Bestallung
wie § 1711 d. E. mit dem
Zusatze:)
Kann der Vormund die Bestallung nicht zurückgeben, so ist auf seine
Kosten das Erlöschen derselben öffentlich bekannt zu machen. Die Be
kanntmachung kann unterbleiben, wenn nach Lage der Verhältnisse ein
Mißbrauch der nicht zurückgegebenen Bestallung ausgeschlossen erscheint.
VII. Familienrath.
§§ 1542—1554.
(wie die §§ 1712—1724 d. E.)
VIII. Mitwirkung des Gemeindewaisenrathes.
§ 1555.
(wie § 1725 d. E.)
Titel 2. Vormundschaft über Volljährige.
§ 1556 (1726).
Ein Volljähriger erhält einen Vormund, wenn er entmündigt ist,
§ 1557 (1727, 1735, 71).
Ein Volljähriger erhält einen Vormund, wenn er von dem Vor
mundschaftsgericht des vormundschaftlichen Schutzes für bedürftig erklärt ist,