27.9.7.
Köhler, Fahrlässigkeit
(MinR. Schmitt)
27.9.8.
Manes-Königsberger, Angestellten-Versicherungsgesetz
(RGR. Ebermayer)
27.9.9.
Potthoff, Angestellten-Versicherungsgesetz
(RGR. Ebermayer)
27.9.10.
Loeck, Preuß. Stempelsteuergesetz, 7. Aufl.
(JR. Dr. Harnier)
27.9.11.
Schröter, Der deutsche Staatsbürger
(LGR. Dr. Schellhas)
1363
XVII. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1912 Nr. 21.
1364
Handelsverkehr wird anerkanntermaßen das Jahr zu 360,
im sonstigen Verkehr zu 365 Tagen gerechnet. Daher
wollen die Verl, auch im Zwangsversteigerungsverfahren
eine verschiedene Berechnung des Tages (1: 360 bzw.
365) eintreten lassen, je nachdem die betr. Ansprüche aus
Handelsgeschäften herrühren oder nicht. Die Praxis wird
dem aber schwerlich folgen, sondern eine einheitliche Be-
rechnung (1 : 365) annehmen.
Oberlandesgerichtsrat Dr. Nöldeke, Hamburg.
Strafrecht.
Probleme der Fahrlässigkeit im Strafrecht. Von
Prof. Dr. August Köhler. 1912. München, Beck. M. 5.
Die Fahrlässigkeit ist früher ein Stiefkind der Straf-
rechtswissenschaft gewesen; erst in den letzten Jahren war
sie häufiger Gegenstand eingehender Erörterungen. Köhler
hat nach kurzen Ausführungen über die Etymologie des
Wortes Fahrlässigkeit und über die Geschichte der Fahr-
lässigkeit das gesamte Ergebnis mit einem Bienenfleiße
gesammelt, in übersichtlicher Weise systematisch geordnet
und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des RG.
und des RMG. einer eingehenden Würdigung unterzogen.
Zunächst widerlegt er die Meinung, daß die Fahrlässigkeit
als Verstandesfehler zu beurteilen sei, und die hiervon ab-
zweigende Ansicht, die die Fahrlässigkeit als einen Wider-
spruch zu einem rechtlich-sozialen Sollen betrachten will,
bekämpft auch die vermittelnden Theorien (Fahrlässigkeit
als Charakterschuld, als Fehler bei der Willensbildung)
und erörtert dann die herrschende Ansicht, deren Ver-
treter in der Fahrlässigkeit einen Willensfehler sehen, je-
doch darüber einig sind, daß der Fahrlässige den rechts-
widrigen Erfolg als solchen nicht will; er stellt dieser An-
sicht ergänzend die von Feuerbach begründete Theorie
an die Seite, daß die Fahrlässigkeit eine positiv gewollte
Verletzung der Aufmerksamkeitspflicht in sich begreife.
Von besonderem Interesse erscheinen die Ausführungen
über die Beziehbarkeit der Fahrlässigkeit auf den Erfolg
und über ihre Beurteilung nach objektiven und subjektiven
Merkmalen, über die Abhängigkeit der Strafbarkeit von
dem Eintritt eines Erfolgs, die Strafwürdigkeit, die Be-
wertungselemente des fahrlässigen Verhaltens, die gesetz-
lichen Stufen und die gesetzliche Begriffsbestimmung der
Fahrlässigkeit. Dem inhaltreichen Buche, das die Fahr-
lässigkeit in erschöpfender Weise behandelt, kann die An-
erkennung nicht versagt werden.
Ministerialrat H. Schmitt, München.
Staats- und Verwaltungsrecht.
Kommentare zum Versicherungsgesetz für Ange-
stellte.
1. Manes, Dr., Prof., und Königsberger, Dr., Land-
richter, 1912. Leipzig, Göschen. Geb. 12 M.
2. Potthoff, Dr. Heinz, M. d. R. 1912. Stuttgart,
Heß. 4M.
Zwei Bücher sind hier zusammengestellt zum Zwecke
der Besprechung, die in ihrer äußeren Gestalt die größte
Verschiedenheit zeigen, das eine umfangreich, mehr als
800 Seiten stark, das andere, den gleichen Stoff auf kaum
300 Seiten zusammenfassend, die aber trotz dieser äußeren
Verschiedenheit das eine gemeinsam haben, daß jedes von
ihnen in seiner Art und nach dem von ihm verfolgten
Zwecke eine treffliche Bearbeitung und Erläuterung des
AVG. darstellt.
Das Buch von Manes und Königsberger kann
eigentlich nicht besser charakterisiert werden, als dies im
Vorworte von den Verf. selbst geschieht. Nach diesem
soll der Kommentar „dem Juristen das wichtigste aller ein-
schlägigen Gesetzesmaterialien und die Rechtsprechung und
Literatur bieten, daneben den versicherten Angestellten und
ihren Arbeitgebern durch gemeinverständliche Erläuterungen
die Tragweite und den Zusammenhang der gesetzlichen Be-
stimmungen klarmachen.“ Was in dem Vorworte zugesagt
ist, hat das Buch in vollem Maße gehalten. Ganz besonders
wertvoll, hauptsächlich auch für den mit dem Gesetze be-
faßten Laien, sind die über 100 Seiten umfassende Ein-
leitung und die jedem einzelnen Abschnitte vorausgestellten
allgemeinen Erörterungen.
In ganz anderem äußeren Gewände stellt sich das
Potthoff sehe Buch dar. Es will möglichst frühzeitig
Arbeitgebern, Behörden und Angestellten ein praktisches
Hilfsmittel zur ersten Einführung in das neue, wichtige
Gesetz geben. Dies ist ihm vorzüglich gelungen, aber noch
etwas mehr. In seinen kurzen Bemerkungen zu den ein-
zelnen Paragraphen steckt mehr, als man bei oberflächlicher
Durchsicht glauben möchte. Nur jemand, der den bearbei-
teten Stoff vollständig beherrscht und mit dem Werden
des Gesetzes vollkommen vertraut ist, war in der Lage,
in derartiger Kürze eine Menge überaus wertvollen Materials
zur Klarlegung des recht häufig nichts weniger als leicht
verständlichen Gesetzes zu geben.
Reichsgerichtsrat Ebermayer, Leipzig.
Preußisches Stempelsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung v. 30. Juni 1909. Herausg. vom Reichs-
bevollmächtigten, Geh. Regierungsrat P. Loeck. 7. Auf-
lage. 1911. Berlin, Guttentag. Geb. 7 M.
Dies Werk beweist schon durch die Zahl seiner Auf-
lagen seine hervorragende praktische Brauchbarkeit. Der
6. Aufl. 1907 mußte die 7. rasch folgen, weil inzwischen
nicht nur das Stempelsteuergesetz selbst durch die Gesetz-
gebung von 1909 wesentlich geändert, sondern auch die
Ausführungsbestimmungen und die Verfügung über das
gerichtliche Stempelwesen im August und im Juli 1910
unter Aufhebung der früheren Vorschriften völlig umge-
staltet sind. Die neue Auflage, die gegen die vorige um
70 Druckseiten, auf fast 600 Seiten, angewachsen ist, ver-
dient kaum noch den Namen einer Textausgabe mit An-
merkungen, sondern nähert sich einem Kommentar. Dafür
wird sie aber den Praktiker kaum in irgendeiner Frage
der schwierigen Materie im Stich lassen. Ich habe sie
jedenfalls in längerem Gebrauch stets als zuverlässig gefunden
und möchte glauben, daß sie zum schnellen Nachschlagen
für die Praxis ausreicht und gerade in ihrem immerhin be-
schränkteren Umfang einen nicht zu unterschätzenden Vor-
zug vor den tiefgründigen großen Kommentaren besitzt.
Selbst in dieser Beschränkung ist der dargebotene Stoff
ein so gewaltiger, daß bei manchen Tarifnummern eine
Uebersicht kaum noch möglich ist. Es ist deshalb das
sorgfältige alphabetische Register, welches allein fast
100 Seiten füllt, von ganz besonderem Wert für den Gebrauch.
Justizrat Dr. Harnier, Kassel.
Der deutsche Staatsbürger. Herausg. von Arthur
Schröter. 1911. Leipzig. Poeschel. Geb. 4 M.
Die mangelhafte Kenntnis des öffentlichen Lebens in
weiteren Volkskreisen ist eine oft beklagte Erscheinung.
Diesem Mangel soll das vorliegende Buch abhelfen. Es ist
bestimmt, solche Kenntnisse den abgehenden Schülern der
Handelsschulen und anderer Lehranstalten in einer all-
gemeinen Uebersicht über alle Gebiete des öffentlichen
Lebens zu vermitteln, als eine „staatsbürgerliche Fest-
gabe“, wie der Verf. es nennt. Das Buch behandelt in
allgemeinverständlichen Darstellungen von verschiedenen
Fachmännern in kurzem Umfange (insgesamt 361 Seiten)
die Entstehung des Reiches, seine Verfassung und die der
Einzelstaaten und Gemeinden, die Rechtspflege, die Finanzen,
die Landesverteidigung, die Wirtschaftspflege, Deutschlands
europäische Stellung und das „größere“ Deutschland. Es
ist gewiß keine leichte Aufgabe, diese Dinge weiteren
Kreisen in angemessener Form darzustellen. Ohne auf
Einzelheiten einzugehen, kann man sagen, daß der Heraus-
geber seinen Zweck erreicht hat. Das Buch erfüllt seine
Aufgabe in zweckmäßiger Weise und bemüht sich, die
Dinge rein sachlich und ohne politische Parteinahme zu
schildern.
Landgerichtsrat Dr. Schellhas, Berlin.
27.9.7.
Köhler, Fahrlässigkeit
(MinR. Schmitt)
27.9.8.
Manes-Königsberger, Angestellten-Versicherungsgesetz
(RGR. Ebermayer)
27.9.9.
Potthoff, Angestellten-Versicherungsgesetz
(RGR. Ebermayer)
27.9.10.
Loeck, Preuß. Stempelsteuergesetz, 7. Aufl.
(JR. Dr. Harnier)
27.9.11.
Schröter, Der deutsche Staatsbürger
(LGR. Dr. Schellhas)
1363
XVII. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1912 Nr. 21.
1364
Handelsverkehr wird anerkanntermaßen das Jahr zu 360,
im sonstigen Verkehr zu 365 Tagen gerechnet. Daher
wollen die Verl, auch im Zwangsversteigerungsverfahren
eine verschiedene Berechnung des Tages (1: 360 bzw.
365) eintreten lassen, je nachdem die betr. Ansprüche aus
Handelsgeschäften herrühren oder nicht. Die Praxis wird
dem aber schwerlich folgen, sondern eine einheitliche Be-
rechnung (1 : 365) annehmen.
Oberlandesgerichtsrat Dr. Nöldeke, Hamburg.
Strafrecht.
Probleme der Fahrlässigkeit im Strafrecht. Von
Prof. Dr. August Köhler. 1912. München, Beck. M. 5.
Die Fahrlässigkeit ist früher ein Stiefkind der Straf-
rechtswissenschaft gewesen; erst in den letzten Jahren war
sie häufiger Gegenstand eingehender Erörterungen. Köhler
hat nach kurzen Ausführungen über die Etymologie des
Wortes Fahrlässigkeit und über die Geschichte der Fahr-
lässigkeit das gesamte Ergebnis mit einem Bienenfleiße
gesammelt, in übersichtlicher Weise systematisch geordnet
und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des RG.
und des RMG. einer eingehenden Würdigung unterzogen.
Zunächst widerlegt er die Meinung, daß die Fahrlässigkeit
als Verstandesfehler zu beurteilen sei, und die hiervon ab-
zweigende Ansicht, die die Fahrlässigkeit als einen Wider-
spruch zu einem rechtlich-sozialen Sollen betrachten will,
bekämpft auch die vermittelnden Theorien (Fahrlässigkeit
als Charakterschuld, als Fehler bei der Willensbildung)
und erörtert dann die herrschende Ansicht, deren Ver-
treter in der Fahrlässigkeit einen Willensfehler sehen, je-
doch darüber einig sind, daß der Fahrlässige den rechts-
widrigen Erfolg als solchen nicht will; er stellt dieser An-
sicht ergänzend die von Feuerbach begründete Theorie
an die Seite, daß die Fahrlässigkeit eine positiv gewollte
Verletzung der Aufmerksamkeitspflicht in sich begreife.
Von besonderem Interesse erscheinen die Ausführungen
über die Beziehbarkeit der Fahrlässigkeit auf den Erfolg
und über ihre Beurteilung nach objektiven und subjektiven
Merkmalen, über die Abhängigkeit der Strafbarkeit von
dem Eintritt eines Erfolgs, die Strafwürdigkeit, die Be-
wertungselemente des fahrlässigen Verhaltens, die gesetz-
lichen Stufen und die gesetzliche Begriffsbestimmung der
Fahrlässigkeit. Dem inhaltreichen Buche, das die Fahr-
lässigkeit in erschöpfender Weise behandelt, kann die An-
erkennung nicht versagt werden.
Ministerialrat H. Schmitt, München.
Staats- und Verwaltungsrecht.
Kommentare zum Versicherungsgesetz für Ange-
stellte.
1. Manes, Dr., Prof., und Königsberger, Dr., Land-
richter, 1912. Leipzig, Göschen. Geb. 12 M.
2. Potthoff, Dr. Heinz, M. d. R. 1912. Stuttgart,
Heß. 4M.
Zwei Bücher sind hier zusammengestellt zum Zwecke
der Besprechung, die in ihrer äußeren Gestalt die größte
Verschiedenheit zeigen, das eine umfangreich, mehr als
800 Seiten stark, das andere, den gleichen Stoff auf kaum
300 Seiten zusammenfassend, die aber trotz dieser äußeren
Verschiedenheit das eine gemeinsam haben, daß jedes von
ihnen in seiner Art und nach dem von ihm verfolgten
Zwecke eine treffliche Bearbeitung und Erläuterung des
AVG. darstellt.
Das Buch von Manes und Königsberger kann
eigentlich nicht besser charakterisiert werden, als dies im
Vorworte von den Verf. selbst geschieht. Nach diesem
soll der Kommentar „dem Juristen das wichtigste aller ein-
schlägigen Gesetzesmaterialien und die Rechtsprechung und
Literatur bieten, daneben den versicherten Angestellten und
ihren Arbeitgebern durch gemeinverständliche Erläuterungen
die Tragweite und den Zusammenhang der gesetzlichen Be-
stimmungen klarmachen.“ Was in dem Vorworte zugesagt
ist, hat das Buch in vollem Maße gehalten. Ganz besonders
wertvoll, hauptsächlich auch für den mit dem Gesetze be-
faßten Laien, sind die über 100 Seiten umfassende Ein-
leitung und die jedem einzelnen Abschnitte vorausgestellten
allgemeinen Erörterungen.
In ganz anderem äußeren Gewände stellt sich das
Potthoff sehe Buch dar. Es will möglichst frühzeitig
Arbeitgebern, Behörden und Angestellten ein praktisches
Hilfsmittel zur ersten Einführung in das neue, wichtige
Gesetz geben. Dies ist ihm vorzüglich gelungen, aber noch
etwas mehr. In seinen kurzen Bemerkungen zu den ein-
zelnen Paragraphen steckt mehr, als man bei oberflächlicher
Durchsicht glauben möchte. Nur jemand, der den bearbei-
teten Stoff vollständig beherrscht und mit dem Werden
des Gesetzes vollkommen vertraut ist, war in der Lage,
in derartiger Kürze eine Menge überaus wertvollen Materials
zur Klarlegung des recht häufig nichts weniger als leicht
verständlichen Gesetzes zu geben.
Reichsgerichtsrat Ebermayer, Leipzig.
Preußisches Stempelsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung v. 30. Juni 1909. Herausg. vom Reichs-
bevollmächtigten, Geh. Regierungsrat P. Loeck. 7. Auf-
lage. 1911. Berlin, Guttentag. Geb. 7 M.
Dies Werk beweist schon durch die Zahl seiner Auf-
lagen seine hervorragende praktische Brauchbarkeit. Der
6. Aufl. 1907 mußte die 7. rasch folgen, weil inzwischen
nicht nur das Stempelsteuergesetz selbst durch die Gesetz-
gebung von 1909 wesentlich geändert, sondern auch die
Ausführungsbestimmungen und die Verfügung über das
gerichtliche Stempelwesen im August und im Juli 1910
unter Aufhebung der früheren Vorschriften völlig umge-
staltet sind. Die neue Auflage, die gegen die vorige um
70 Druckseiten, auf fast 600 Seiten, angewachsen ist, ver-
dient kaum noch den Namen einer Textausgabe mit An-
merkungen, sondern nähert sich einem Kommentar. Dafür
wird sie aber den Praktiker kaum in irgendeiner Frage
der schwierigen Materie im Stich lassen. Ich habe sie
jedenfalls in längerem Gebrauch stets als zuverlässig gefunden
und möchte glauben, daß sie zum schnellen Nachschlagen
für die Praxis ausreicht und gerade in ihrem immerhin be-
schränkteren Umfang einen nicht zu unterschätzenden Vor-
zug vor den tiefgründigen großen Kommentaren besitzt.
Selbst in dieser Beschränkung ist der dargebotene Stoff
ein so gewaltiger, daß bei manchen Tarifnummern eine
Uebersicht kaum noch möglich ist. Es ist deshalb das
sorgfältige alphabetische Register, welches allein fast
100 Seiten füllt, von ganz besonderem Wert für den Gebrauch.
Justizrat Dr. Harnier, Kassel.
Der deutsche Staatsbürger. Herausg. von Arthur
Schröter. 1911. Leipzig. Poeschel. Geb. 4 M.
Die mangelhafte Kenntnis des öffentlichen Lebens in
weiteren Volkskreisen ist eine oft beklagte Erscheinung.
Diesem Mangel soll das vorliegende Buch abhelfen. Es ist
bestimmt, solche Kenntnisse den abgehenden Schülern der
Handelsschulen und anderer Lehranstalten in einer all-
gemeinen Uebersicht über alle Gebiete des öffentlichen
Lebens zu vermitteln, als eine „staatsbürgerliche Fest-
gabe“, wie der Verf. es nennt. Das Buch behandelt in
allgemeinverständlichen Darstellungen von verschiedenen
Fachmännern in kurzem Umfange (insgesamt 361 Seiten)
die Entstehung des Reiches, seine Verfassung und die der
Einzelstaaten und Gemeinden, die Rechtspflege, die Finanzen,
die Landesverteidigung, die Wirtschaftspflege, Deutschlands
europäische Stellung und das „größere“ Deutschland. Es
ist gewiß keine leichte Aufgabe, diese Dinge weiteren
Kreisen in angemessener Form darzustellen. Ohne auf
Einzelheiten einzugehen, kann man sagen, daß der Heraus-
geber seinen Zweck erreicht hat. Das Buch erfüllt seine
Aufgabe in zweckmäßiger Weise und bemüht sich, die
Dinge rein sachlich und ohne politische Parteinahme zu
schildern.
Landgerichtsrat Dr. Schellhas, Berlin.