fullscreen : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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4.  zur  Aufgabe  oder  Minderung  der  für  eine  Forderung  bestellten
Sicherheit;
5,  zur  Führung  eines  Prozesses,  Eilfälle  ausgenommen:
6.  zum  Abschluß  eines  Vergleichs  oder  eines  Schiedsvertrags,  wenn
der  Streitgegenstand  mehr  als  300  M.  beträgt
7.  zum  Erwerb  von  Grundeigenthum  durch  lästigen  Vertrag;
8.  zu  einem  Pachtvertrag  über  ein  Landgut  oder  einen  gewerblichen  Betrieb;
9.  zu  einem  Vertrage  über  Auseinandersetzung  einer  Erbschaft.
Ist  der  Gegenvormund  aus  einem  thatsächlichen  oder  rechtlichen  Grunde
an  der  Mitwirkung  verhindert  oder  wird  von  ihm  die  Genehmigung  ohne
zureichenden  Grund  versagt,  so  hat  der  Vormund  das  Vormundschafts
gericht  anzugehen.  Die  Genehmigung  des  Gerichts  ersetzt  die  des  Gegenvormundes. ¬

daß,  wenn  eine  Familie,  in  der  Minderjährige  sind,  das  Mobiliar  des  verstorbenen
Vaters  unter  sich  theilen  will,  zu  dieser  „Erbauseinandersetzung“  das  Gericht  seine
Zustimmung  gebe?  Was  soll  das  Gericht,  das  das  Mobiliar  nicht  kennt,  dazu
sagen?  Man  muß  die  Sicherheiten  auch  nicht  übertreiben.
Durch  die  Ausscheidung  dieser  Rechtsgeschäfte  aus  der  Reihe  der  in
§  1674  d.  E.  genannten  wird  es  dann  möglich,  diesen  Paragraphen  in  seinen
ganzen  Umfange  auch  für  den  Vater,  der  in  elterlicher  Gewalt  seines  Kindes
Die  Nöthigung  des  Vormundes
handelt,  anwendbar  zu  machen  (s.  oben  §  1375),
in  den  vorgeschriebenen  Fällen  die  Geneymigung  des  Gegenvormundes  einzuholen,
liegt  in  der  von  mir  vorgeschlagenen  Bestimmung  des  §  1503  Abs.  1.
Es  ist  gewiß  verständig,  wenn  man,  so  wie  es  in  der  preuß.  VO.  §  41
geschieht,  für  die  „Einziehung  von  Kapitalien“  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes ¬
  fordert.  Ich  verstehe  unter  der  „Einziehung“  den  Entschluß  des  Vor
mundes,  ein  ausstehendes  Kapital  nicht  länger  bei  dem  zeitigen  Schuldner  ausstehen ¬
  zu  lassen,  vielmehr  das  Geld  zu  erheben,  um  es  entweder  anderweit  anzulegen ¬
  oder  sonst  zu  verwenden.  Für  diesen  Akt  der  Vermögensverwaltung  ist  es
vollkommen  gerechtfertigt,  daß  dabei  der  Gegenvormund  mitzusprechen  hat.  Regel
mäßig  wird  die  entscheidende  Handlung  hierfür  in  der  Kündigung  des  Kapitals
bestehen  und  zu  dieser  wird  dann  der  Vormund  die  Genehmigung  des  Gegen
vormundes  einzuholen  haben.  Nach  den  Motiven  zu  §  1669  d.  E.  muß  man  aber
annehmen,  daß  im  Sinne  des  Entwurfs  bei  jeder  Empfangnahme  einer
Zahlung  von  mehr  als  300  Mk.  der  Gegenvormund  mitwirken  solle.  Wie  ist  das
auszuführen?  Gesetzt  der  Vormund  hat  im  Einverständniß  mit  dem  Gegenvormund ¬
  ein  ausstehendes  Kapital  gekündigt,  oder  der  Schuldner  selbst  hat  es  ge
kündigt.  Nun  kommt  der  Schuldner  zum  Vormund  und  will  zahlen.  Muß  dann
der  Vormund  erst  den  Gegenvormund  herbeirufen,  damit  dieser  bei  der  Zahlung
gegenwärtig  sei?  Und  wie,  wenn  nun  der  Gegenvormund  nicht  da  ist  und  der
Schuldner  nicht  länger  warten  will,  sondern  weggeht  und  das  Geld  deponirt?  Ist
dann  das  ein  Vortheil  für  die  Sache?  Gesetzt  aber,  der  Gegenvormund  ist  auch
bei  der  Zahlung  gegenwärtig,  so  kann  er  ja  doch  nicht  die  Hand  auf  dem  Geldhalten. ¬
  Er  muß  es  im  Besitz  des  Vormundes  lassen;  und  wenn  dieser  es  unterschlagen ¬
  will,  so  hat  auch  seine  Mitwirkung  bei  der  Zahlung  nichts  geholfen.  Das
der  Vormund  ohne  Mitwirkung  des  Gegenvormundes  keine  Zahlung  in  Empfang
nehmen  dürfe,  ist  also  nur  ein  schweres  Hemmniß  für  den  Verkehr  ohne  durch
greifenden  Nutzen.
Das  ganze  Interesse  besteht  darin,  daß  dem  Gegenvormund  der  Eingang
einer  größeren  Zahlung  nicht  verborgen  bleibt  und  daß  er  dann,  soweit  dies
überhaupt  ihnnlich  ist,  darüber  wachen  kann,  daß  der  Vormund  das  Geld  sach
gemäß  verwendet.  Hierauf  zielt  der  von  mir  entworfene  §  1501;  woneben  die
Vorschrift,  daß  zu  der  „Einziehung  von  Kapitalien"  (in  dem  von  mir  erläuterten
Sinne)  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  einzuholen  sei,  in  §  1502  Nr.  2
enthalten  ist.
            
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