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4. zur Aufgabe oder Minderung der für eine Forderung bestellten
Sicherheit;
5, zur Führung eines Prozesses, Eilfälle ausgenommen:
6. zum Abschluß eines Vergleichs oder eines Schiedsvertrags, wenn
der Streitgegenstand mehr als 300 M. beträgt
7. zum Erwerb von Grundeigenthum durch lästigen Vertrag;
8. zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb;
9. zu einem Vertrage über Auseinandersetzung einer Erbschaft.
Ist der Gegenvormund aus einem thatsächlichen oder rechtlichen Grunde
an der Mitwirkung verhindert oder wird von ihm die Genehmigung ohne
zureichenden Grund versagt, so hat der Vormund das Vormundschafts
gericht anzugehen. Die Genehmigung des Gerichts ersetzt die des Gegenvormundes. ¬
daß, wenn eine Familie, in der Minderjährige sind, das Mobiliar des verstorbenen
Vaters unter sich theilen will, zu dieser „Erbauseinandersetzung“ das Gericht seine
Zustimmung gebe? Was soll das Gericht, das das Mobiliar nicht kennt, dazu
sagen? Man muß die Sicherheiten auch nicht übertreiben.
Durch die Ausscheidung dieser Rechtsgeschäfte aus der Reihe der in
§ 1674 d. E. genannten wird es dann möglich, diesen Paragraphen in seinen
ganzen Umfange auch für den Vater, der in elterlicher Gewalt seines Kindes
Die Nöthigung des Vormundes
handelt, anwendbar zu machen (s. oben § 1375),
in den vorgeschriebenen Fällen die Geneymigung des Gegenvormundes einzuholen,
liegt in der von mir vorgeschlagenen Bestimmung des § 1503 Abs. 1.
Es ist gewiß verständig, wenn man, so wie es in der preuß. VO. § 41
geschieht, für die „Einziehung von Kapitalien“ die Genehmigung des Gegenvormundes ¬
fordert. Ich verstehe unter der „Einziehung“ den Entschluß des Vor
mundes, ein ausstehendes Kapital nicht länger bei dem zeitigen Schuldner ausstehen ¬
zu lassen, vielmehr das Geld zu erheben, um es entweder anderweit anzulegen ¬
oder sonst zu verwenden. Für diesen Akt der Vermögensverwaltung ist es
vollkommen gerechtfertigt, daß dabei der Gegenvormund mitzusprechen hat. Regel
mäßig wird die entscheidende Handlung hierfür in der Kündigung des Kapitals
bestehen und zu dieser wird dann der Vormund die Genehmigung des Gegen
vormundes einzuholen haben. Nach den Motiven zu § 1669 d. E. muß man aber
annehmen, daß im Sinne des Entwurfs bei jeder Empfangnahme einer
Zahlung von mehr als 300 Mk. der Gegenvormund mitwirken solle. Wie ist das
auszuführen? Gesetzt der Vormund hat im Einverständniß mit dem Gegenvormund ¬
ein ausstehendes Kapital gekündigt, oder der Schuldner selbst hat es ge
kündigt. Nun kommt der Schuldner zum Vormund und will zahlen. Muß dann
der Vormund erst den Gegenvormund herbeirufen, damit dieser bei der Zahlung
gegenwärtig sei? Und wie, wenn nun der Gegenvormund nicht da ist und der
Schuldner nicht länger warten will, sondern weggeht und das Geld deponirt? Ist
dann das ein Vortheil für die Sache? Gesetzt aber, der Gegenvormund ist auch
bei der Zahlung gegenwärtig, so kann er ja doch nicht die Hand auf dem Geldhalten. ¬
Er muß es im Besitz des Vormundes lassen; und wenn dieser es unterschlagen ¬
will, so hat auch seine Mitwirkung bei der Zahlung nichts geholfen. Das
der Vormund ohne Mitwirkung des Gegenvormundes keine Zahlung in Empfang
nehmen dürfe, ist also nur ein schweres Hemmniß für den Verkehr ohne durch
greifenden Nutzen.
Das ganze Interesse besteht darin, daß dem Gegenvormund der Eingang
einer größeren Zahlung nicht verborgen bleibt und daß er dann, soweit dies
überhaupt ihnnlich ist, darüber wachen kann, daß der Vormund das Geld sach
gemäß verwendet. Hierauf zielt der von mir entworfene § 1501; woneben die
Vorschrift, daß zu der „Einziehung von Kapitalien" (in dem von mir erläuterten
Sinne) die Genehmigung des Gegenvormundes einzuholen sei, in § 1502 Nr. 2
enthalten ist.