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Bundesstaaten die Eintragung der Forderung in dem öffentlichen Schuldbuche ¬
gleichsteht.
§§ 1500, 1501.
Weitere Vorschriften über Belegung von Geldern — wie §§ 1665
und 1667 d. E.
§ 1502 (1669).
Ist für die Vormundschaft ein Gegenvormund bestellt, so hat der
Vormund die Genehmigung des Gegenvormundes einzuholen;
1. zur Veräußerung von Werthpapieren;
2. zur Einziehung
Abtretung oder Verpfändung von Kapitalien,
sofern dieselben nicht bei einer Sparkasse angelegt sind;
3. zur Anlegung von Kapitalien nach Maßgabe der §§ 1499
und 1500;
§ 1501. Die Weglassung von § 1666 Abs. 2 und § 1668 d. E. ist schon
von anderer gewichtiger Seite empfohlen worden.
§ 1666 Abs. 1 d. E. wird durch Aufnahme von Nr. 3 in § 1502 ersetzt,
§ 1502. Bezüglich des Schutzsystems, das für den Mündel in der ge
bolenen Genehmigung des Gegenvormundes und des Vormundschaftsgerichtes zu
bestimmten Rechtsgeschäften liegt, vertrete ich zum Theil abweichende Ansichten
Zunächst würde ich, was die Genehmigung des Gegenvormundes betrifft, zu den
Satze zurückkehren, der in der Regierungsvorlage der preuß. VO. enthalten war
daß nämlich von dieser Genehmigung die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes Dritter
gegenüber nicht abhängt. Ich komme dazu aus praktischen Gründen. Zwischen der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes und der des Gegenvormundes ist der sehr
erhebliche Unterschied, daß das Gericht seine Genehmigung jederzeit in einer authen
tischen Form abgeben kann, während dem Gegenvormund eine solche Form nich
zu Gebote steht. Der Gegenvormund kann doch nicht bei allen Rechtsgeschäften
persönlich mitwirken. Er müßte also seine Genehmigung schriftlich von sich geben
Dazu werden viele Gegenvormünder kaum im Stande sein. Auch fehlt der Privatschrift ¬
des Gegenvormundes der öffentliche Glauben,
Wollte der Dritte sicher
gehen, so müßte die Genehmigung immer in beglaubigter Form beigebracht werden.
Das wäre aber eine unerträgliche Weitläufigkeit. Durch den Grundsatz, daß die
Gültigkeit des Rechtsgeschäftes von der Genehmigung des Gegenvormundes abhange, ¬
wird daher der Verkehr entweder mit schweren Fesseln belastet oder ständigen ¬
Gefahren ausgesetzt,
Giebt man den gedachten Grundsatz auf, dann kann man unbedenklich das
Erforderniß der Genehmigung des Gegenvormundes noch weiter ausdehnen, als
der Entwurf es will. Ich bin namentlich der Ansicht, daß man dem Vormund
auflegen muß, auch zur Führung eines Prozesses die Zustimmung des Gegenvormundes ¬
einzuholen. Der Unverstand der Menschen auf diesem Gebiete ist zu
groß und das Prozeßführen ist bei der Höhe der Prozeßkosten eine zu gefährliche
Sache, als daß man nicht in der Führung unverständiger Prozesse eine dringend
Gefahr für den Mündel erblicken sollte. Der Satz der Motive S. 1147: „Die
Gefahr für den Mündel liegt nicht darin, daß der Vormund überhaupt Prozesse
führt, sondern daß er sie möglicherweise schlecht führt", läuft auf eine völlige Ver
kennung des Lebens hinaus.
Sodaun aber schlage ich vor, für eine Anzahl Geschäfte, zu welchen der Ent
wurf die Genehmigung des Gerichtes verlangt, nur die Genehmigung des Gegenvormundes ¬
vorzuschreiben. Es sind das in der obigen Aufzählung die Nummern
6, 7, 8, 9. Die hier bezeichneten Geschäfte sind meist von der Art, daß deren
Räthlichkeit nur unter Prüsung der ganz konkreten Verhältnisse beurtheilt werden
kann. Dazu wird das Gericht selten im Stande sein, und deshalb sollte man es
auch nicht mit solchen Dingen überlasten. Ist es z. B. wirklich ein Bedürfniß