Metadaten : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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Bundesstaaten  die  Eintragung  der  Forderung  in  dem  öffentlichen  Schuldbuche ¬
  gleichsteht.
§§  1500,  1501.
Weitere  Vorschriften  über  Belegung  von  Geldern  —  wie  §§  1665
und  1667  d.  E.
§  1502  (1669).
Ist  für  die  Vormundschaft  ein  Gegenvormund  bestellt,  so  hat  der
Vormund  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  einzuholen;
1.  zur  Veräußerung  von  Werthpapieren;
2.  zur  Einziehung
Abtretung  oder  Verpfändung  von  Kapitalien,
sofern  dieselben  nicht  bei  einer  Sparkasse  angelegt  sind;
3.  zur  Anlegung  von  Kapitalien  nach  Maßgabe  der  §§  1499
und  1500;
§  1501.  Die  Weglassung  von  §  1666  Abs.  2  und  §  1668  d.  E.  ist  schon
von  anderer  gewichtiger  Seite  empfohlen  worden.
§  1666  Abs.  1  d.  E.  wird  durch  Aufnahme  von  Nr.  3  in  §  1502  ersetzt,
§  1502.  Bezüglich  des  Schutzsystems,  das  für  den  Mündel  in  der  ge
bolenen  Genehmigung  des  Gegenvormundes  und  des  Vormundschaftsgerichtes  zu
bestimmten  Rechtsgeschäften  liegt,  vertrete  ich  zum  Theil  abweichende  Ansichten
Zunächst  würde  ich,  was  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  betrifft,  zu  den
Satze  zurückkehren,  der  in  der  Regierungsvorlage  der  preuß.  VO.  enthalten  war
daß  nämlich  von  dieser  Genehmigung  die  Gültigkeit  des  Rechtsgeschäftes  Dritter
gegenüber  nicht  abhängt.  Ich  komme  dazu  aus  praktischen  Gründen.  Zwischen  der
Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes  und  der  des  Gegenvormundes  ist  der  sehr
erhebliche  Unterschied,  daß  das  Gericht  seine  Genehmigung  jederzeit  in  einer  authen
tischen  Form  abgeben  kann,  während  dem  Gegenvormund  eine  solche  Form  nich
zu  Gebote  steht.  Der  Gegenvormund  kann  doch  nicht  bei  allen  Rechtsgeschäften
persönlich  mitwirken.  Er  müßte  also  seine  Genehmigung  schriftlich  von  sich  geben
Dazu  werden  viele  Gegenvormünder  kaum  im  Stande  sein.  Auch  fehlt  der  Privatschrift ¬
  des  Gegenvormundes  der  öffentliche  Glauben,
Wollte  der  Dritte  sicher
gehen,  so  müßte  die  Genehmigung  immer  in  beglaubigter  Form  beigebracht  werden.
Das  wäre  aber  eine  unerträgliche  Weitläufigkeit.  Durch  den  Grundsatz,  daß  die
Gültigkeit  des  Rechtsgeschäftes  von  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes  abhange, ¬
  wird  daher  der  Verkehr  entweder  mit  schweren  Fesseln  belastet  oder  ständigen ¬
  Gefahren  ausgesetzt,
Giebt  man  den  gedachten  Grundsatz  auf,  dann  kann  man  unbedenklich  das
Erforderniß  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes  noch  weiter  ausdehnen,  als
der  Entwurf  es  will.  Ich  bin  namentlich  der  Ansicht,  daß  man  dem  Vormund
auflegen  muß,  auch  zur  Führung  eines  Prozesses  die  Zustimmung  des  Gegenvormundes ¬
  einzuholen.  Der  Unverstand  der  Menschen  auf  diesem  Gebiete  ist  zu
groß  und  das  Prozeßführen  ist  bei  der  Höhe  der  Prozeßkosten  eine  zu  gefährliche
Sache,  als  daß  man  nicht  in  der  Führung  unverständiger  Prozesse  eine  dringend
Gefahr  für  den  Mündel  erblicken  sollte.  Der  Satz  der  Motive  S.  1147:  „Die
Gefahr  für  den  Mündel  liegt  nicht  darin,  daß  der  Vormund  überhaupt  Prozesse
führt,  sondern  daß  er  sie  möglicherweise  schlecht  führt",  läuft  auf  eine  völlige  Ver
kennung  des  Lebens  hinaus.
Sodaun  aber  schlage  ich  vor,  für  eine  Anzahl  Geschäfte,  zu  welchen  der  Ent
wurf  die  Genehmigung  des  Gerichtes  verlangt,  nur  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes ¬
  vorzuschreiben.  Es  sind  das  in  der  obigen  Aufzählung  die  Nummern
6,  7,  8,  9.  Die  hier  bezeichneten  Geschäfte  sind  meist  von  der  Art,  daß  deren
Räthlichkeit  nur  unter  Prüsung  der  ganz  konkreten  Verhältnisse  beurtheilt  werden
kann.  Dazu  wird  das  Gericht  selten  im  Stande  sein,  und  deshalb  sollte  man  es
auch  nicht  mit  solchen  Dingen  überlasten.  Ist  es  z.  B.  wirklich  ein  Bedürfniß
            
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