Volltext : Pagenstecher, Ernst: Pandekten-Praktikum zu Puchta's Pandekten und Girtanner's Rechtsfällen, mit Hinweisung auf die Lehrbücher von Arndts und v. Vangerow

§.  120.  Kaufvertrag.  333—353.
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(Nr.  344)  ist  außer  Stande,  jede  Kiste  und  jeden  Ballen  vor
Kaufabschluß  zu  öffnen  und  zu  prüfen:  direkt  verkauft  er  weiter,
zweifellos  wird  ihm  für  Mängel  gehaftet.  Ist  ein  Möbel  verkauft ¬
  (Nr.  351,  2),  daß  es  aber  den  Holzwurm  hatte  konnte
durch  Einschlagen  eines  Nagels  bemerkt  werden:  so  wird  für
diesen  innern  Fehler  gleichwohl  gehaftet;  denn,  solches  Einschlagen ¬
  zu  dulden,  darf  man  vor  Kaufabschluß  dem  Verkäufer
nicht  zumuthen;  jederzeit  auch  wird  nur  Aufmerksamkeit,  nicht
positives  Handeln  und  Veränderung  der  Sache  als  Thätigkeit
des  Käufers  in  unserer  Lehre  verlangt:  l.  1  §.6  l.14  §.  10
1.  55  ib.  l.  15  §.  1  c.  e.  18,  1.  Die  Unbrauchbarkeit  des  verkauften ¬
  Hundes  zur  Jagd  dagegen  (Nr.  352)  ist  aus  wenigen
Proben,  die  man  vor  Zuschlag  unter  den  Preis  mit  dem  Thiere
anstellen  mag,  wohl  zu  bemerken;  doch  braucht,  wenn  vom  Verkäufer ¬
  in  den  Verkaufsvorverhandlungen  versichert  war,  daß  der
Hund  ein  ganz  feiner  Jagdhund  sei,  der  Käufer  diese  Proben
nicht  anzustellen:  L.  43  pr.  c.  e.  18,  1  „Venditor  si  dixerit ¬
  ...  praestare  debet:  nam  hoc  ipso  pluris  vendit“.
Die  Texte  des  Ediktes  der  Aedilen  sind  überliefert  in  l.  1  §  1
1.  38  pr.  §.  5  aed.  ed.  21,  1.  Dieselben  unterscheiden  nicht,  ob
der  Verkäufer  die  Mängel  kannte  oder  nicht:  vgl  l.  1  cit.  §.  2.
Sie  sind  anwendbar  auf  Verkäufe  (l.  1  cit.  pr.),  Vertauschungen
(1.  19  §.  5  ib.)  und  überhaupt  auf  onerose  zweiseitige  obligatorische ¬
  Verträge  mit  dem  Zwecke  der  Ueberlassung  und  Erwerbung
der  Sache  selbst,  nicht  eines  bloßen  Gebrauchsanspruches  (Miethe
und  Pacht:  1.  63  ib.);  nicht  auf  Schenkungen:  l.  62  ib.  Ueber
die  Verjährung  der  Ediktsklagen  s.  oben  SS.  99.  100,  über  die
Verjährbarkeit  der  Einreden  SS.  92.  93  vgl.  Nr.  351,  1;  aus
dictum  promissum  steht  empti  actio  ihre  30  Jahre  lang  zu:
Nr.  352,  die  aestimatoria  actio  als  Klagrecht  dauert  zwölf,  die
redhibitoria  sechs,  die  de  ornamentis  restituendis  (l.  38  pr.
aed.  ed.  21,  1)  zwei  Monate.  Die  Klagrechte  erlöschen  nicht  einmal ¬
  durch  den  Verlust  der  Sache:  geschweige  denn  durch  Weiterverkauf ¬
  seitens  des  Käufers:  N.  344  g.  E.  Zwar  durch  Freilassung ¬
  des  gekauften  Sklaven  gingen  sie  verloren:  Il.  47,  48  pr.
            
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