§. 120. Kaufvertrag. 333—353.
527
(Nr. 344) ist außer Stande, jede Kiste und jeden Ballen vor
Kaufabschluß zu öffnen und zu prüfen: direkt verkauft er weiter,
zweifellos wird ihm für Mängel gehaftet. Ist ein Möbel verkauft ¬
(Nr. 351, 2), daß es aber den Holzwurm hatte konnte
durch Einschlagen eines Nagels bemerkt werden: so wird für
diesen innern Fehler gleichwohl gehaftet; denn, solches Einschlagen ¬
zu dulden, darf man vor Kaufabschluß dem Verkäufer
nicht zumuthen; jederzeit auch wird nur Aufmerksamkeit, nicht
positives Handeln und Veränderung der Sache als Thätigkeit
des Käufers in unserer Lehre verlangt: l. 1 §.6 l.14 §. 10
1. 55 ib. l. 15 §. 1 c. e. 18, 1. Die Unbrauchbarkeit des verkauften ¬
Hundes zur Jagd dagegen (Nr. 352) ist aus wenigen
Proben, die man vor Zuschlag unter den Preis mit dem Thiere
anstellen mag, wohl zu bemerken; doch braucht, wenn vom Verkäufer ¬
in den Verkaufsvorverhandlungen versichert war, daß der
Hund ein ganz feiner Jagdhund sei, der Käufer diese Proben
nicht anzustellen: L. 43 pr. c. e. 18, 1 „Venditor si dixerit ¬
... praestare debet: nam hoc ipso pluris vendit“.
Die Texte des Ediktes der Aedilen sind überliefert in l. 1 § 1
1. 38 pr. §. 5 aed. ed. 21, 1. Dieselben unterscheiden nicht, ob
der Verkäufer die Mängel kannte oder nicht: vgl l. 1 cit. §. 2.
Sie sind anwendbar auf Verkäufe (l. 1 cit. pr.), Vertauschungen
(1. 19 §. 5 ib.) und überhaupt auf onerose zweiseitige obligatorische ¬
Verträge mit dem Zwecke der Ueberlassung und Erwerbung
der Sache selbst, nicht eines bloßen Gebrauchsanspruches (Miethe
und Pacht: 1. 63 ib.); nicht auf Schenkungen: l. 62 ib. Ueber
die Verjährung der Ediktsklagen s. oben SS. 99. 100, über die
Verjährbarkeit der Einreden SS. 92. 93 vgl. Nr. 351, 1; aus
dictum promissum steht empti actio ihre 30 Jahre lang zu:
Nr. 352, die aestimatoria actio als Klagrecht dauert zwölf, die
redhibitoria sechs, die de ornamentis restituendis (l. 38 pr.
aed. ed. 21, 1) zwei Monate. Die Klagrechte erlöschen nicht einmal ¬
durch den Verlust der Sache: geschweige denn durch Weiterverkauf ¬
seitens des Käufers: N. 344 g. E. Zwar durch Freilassung ¬
des gekauften Sklaven gingen sie verloren: Il. 47, 48 pr.