Object : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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§  1460  (1622).
Das  Wahlkind  erhält  den  Familiennamen  des  Wahlvaters  oder,  wenn
es  von  einer  Frau  angenommen  wird,  den  Familiennamen  der  Wahlmutter,
auch  wenn  diese  durch  Verheirathung  einen  andern  Namen  erhalten  hat,
Das  Wahlkind  darf  seinem  neuen  Namen  seinen  früheren  Familiennamen ¬
  hinzufügen.
§  1461  (1623).
Der  Wahlvater  erhält,  wenn  das  Wahlkind  noch  minderjährig  ist,
die  elterliche  Gewalt  über  das  Kind.
Ueber  das  in  seine  Verwaltung
übergehende  Vermögen  des  Kindes  hat  er  ein  Verzeichniß  aufzustellen  und
dem  Vormundschaftsgerichte  einzureichen.
Die  Einwirkung  des  Vormundschaftsgerichts  (§  1390  u.  flg.)  findet
dem  Wahlvater  gegenüber  in  gleicher  Weise  statt,  wie  bei  dem  leiblichen  Vater.
Das  Wahlkind  bedarf  zu  seiner  Verheirathung  der  Einwilligung  seines
Wahlvaters  nach  Maßgabe  des  §  1196.
Die  elterliche  Gewalt  der  Wahlmutter  unterliegt  den  nämlichen
gesetzlichen  Beschränkungen,  wie  die  der  leiblichen  Mutter  (§  1403  u.  flg.)
§  1462  (1624,  1627).
Durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  erlangt  das  Wahlkind  im  Verhältniß ¬
  zu  dem  Wahlvater  ein  gesetzliches  Erbrecht
Der  Wahlvater  ist  dem  Wahlkinde  gegenüber  vor  den  leiblichen  Eltern
unterhaltspflichtig.
Der  Wahlvater  erlangt  dem  Wahlkinde  gegenüber  kein  gesetzliches
Erbrecht  und  keinen  Anspruch  auf  Unterhalt.
§  1463  (1626,  1623)
Durch  die  Annahme  verliert  der  leibliche  Vater  und  die  leibliche
Mutter  die  elterliche  Gewalt,  die  uneheliche  Mutter  das  Erziehungsrecht
an  dem  Kinde.  Nur  dann  verbleibt  der  leibliche  Vater  oder  die  Mutter
in  ihrem  Verhältniß  zu  dem  Kinde,  wenn  ihr  Kind  von  ihrem  Ehegatter
angenommen  worden  ist.
Im  Uebrigen  wird  durch  die  Annahme  an  den  durch  die  natürliche
Verwandtschaft  begründeten  Rechten  und  Pflichten  des  Kindes  nichts  geändert.
§  1464  (1626).
Wird  das  durch  die  Annahme  begründete  Verhältniß  gelöst,  so  tritt
das  noch  minderjährige  Kind  in  die  elterliche  Gewalt  seiner  leiblicher
§  1462.  Nach  dem  leitenden  Gedanken,  daß  die  Annahme  nur  für  das
Kind  materielle  Vortheile  bezweckt,  kann  ich  nicht  für  angemessen  halten,  das
Wahlkind  dem  Wahlvater  gegenüber  für  unterhaltspflichtig  zu  erklären.  Damit
stimmt  auch  des  preuß.  Landrecht  und  das  sächs.  GB.  überein.
§  1464.  Das  Verhältniß  ist  hier  ein  ganz  ähnliches,  wie  das  oben  bei  der
Ehelicherkärung  besprochene.  Ich  trete  auch  hier  dafür  ein,  daß  bei  Auflösung  des
neu  geschaffenen  Verhältnisses  das  Kind  naturgemäß  in  sein  früheres  Verhältniß
zurückkehrt,  wenn  nicht  besondere  Gründe  dafür  vorliegen,  es  diesem  Verhältniß
zu  entziehen.
            
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