Inhaltsverzeichnis : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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§  1453  (1606,  1609).
Wer  verheirathet  ist,  kann  nur  mit  Einwilligung  seines  Ehegatten
an  Kindesstatt  annehmen  oder  angenommen  werden.
Von  dieser  Vorschrift  ist  abzusehen,  wenn  aus  thatsächlichen  Gründen
die  Einwilligung  des  Ehegatten  nicht  eingeholt  werden  kann.
§  1454  (1610).
Leben  die  Eltern  des  Wahlkindes  noch,  so  kann  ein  eheliches  Kind
nur  mit  Einwilligung  2c.  (wie  §  1610  d.  E.)
§  1455  (1612,  1613).
Für  ein  minderjähriges  Kind  hat  dessen  gesetzlicher  Vertreter  die
Einwilligung  zu  der  Annahme  an  Kindesstatt  zu  erklären.  Ein  Vormund
bedarf  dazu  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.
Ist  das  minderjährige  Kind  über  14  Jahre  alt,  so  muß  es  selbst
zugleich  seine  Einwilligung  erklären.
§  1456  (1613).
Will  ein  Vormund  seinen  Mündel  an  Kindesstatt  annehmen,  so  soll
die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  (§  1455)  erst  ertheilt  werden,
nachdem  der  Vormund  dem  Gerichte  Schlußrechnung  abgelegt  und  das
Vorhandensein  des  dem  Mündel  zukommenden  Vermögens  nachgewiesen  hat.
Dasselbe  gilt,  wenn  ein  zur  Vermögensverwaltung  berufener  Pfleger
seinen  Pflegling  an  Kindesstatt  annehmen  will.
§  1457  (1616  Abs.  2).
Soweit  die  Einwilligung  Dritter  zu  der  Annahme  erforderlich  ist
(§§  1453,  1454),  muß  diese,  wenn  sie  nicht  bei  der  Annahme  selbst
(§  1448)  persönlich  erklärt  wird,  in  gerichtlicher  oder  notarieller  Form  beigebracht ¬
  werden.
§  1458.
wie  §  1619  d.  E.)
Bestätigung  nicht  zu  versagen  § -
  1459  (1620).
Die  Wirkungen  der  Annahme  an  Kindesstatt  erstrecken  sich  auch  auf
die  erst  nach  der  Annahmeerklärung  geborenen  Kinder  des  Wahlkindes
Bereits  vorhandene  Kinder  des  Wahlkindes  sind  nur  dann  in  der  Annahme
mitbegriffen,  wenn  sie  an  der  Annahmeerklärung  (§  1448)  theilgenommen  haben
über  das  er  die  elterliche  Gewalt  erwirbt,  zu  gestatten.  Noch  weniger  kann  ich
ein  Bedürfniß  anerkennen,  daß  auch  ein  Geisteskranker  Träger  oder  Gegenstand
eines  solchen  Rechtsgeschäfts  werden  könne.  Man  muß  nicht  zwei  so  anomale
Dinge  aufeinander  pfropfen  wollen
§  1456,  Nach  §  1613  d.  E.  soll  der  Vormund  das  Vermögen  des  Mündels
erst  „ausliefern“.  Ich  sehe  nicht  ein,  wozu  das  dienen  soll,  da  der  Vormund
kraft  der  auf  ihn  übergehenden  elterlichen  Gewalt  das  Vermögen  gleich  wieder
erhalten  müßte.  Es  genügt,  wenn  in  anderer  Weise  das  Vorhandensein  des  Vermögens ¬
  festgestellt  wird.
Bähr,  Gegenentwurf  zum  Entw.  e.  b.  G.
            
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