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§ 1453 (1606, 1609).
Wer verheirathet ist, kann nur mit Einwilligung seines Ehegatten
an Kindesstatt annehmen oder angenommen werden.
Von dieser Vorschrift ist abzusehen, wenn aus thatsächlichen Gründen
die Einwilligung des Ehegatten nicht eingeholt werden kann.
§ 1454 (1610).
Leben die Eltern des Wahlkindes noch, so kann ein eheliches Kind
nur mit Einwilligung 2c. (wie § 1610 d. E.)
§ 1455 (1612, 1613).
Für ein minderjähriges Kind hat dessen gesetzlicher Vertreter die
Einwilligung zu der Annahme an Kindesstatt zu erklären. Ein Vormund
bedarf dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Ist das minderjährige Kind über 14 Jahre alt, so muß es selbst
zugleich seine Einwilligung erklären.
§ 1456 (1613).
Will ein Vormund seinen Mündel an Kindesstatt annehmen, so soll
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§ 1455) erst ertheilt werden,
nachdem der Vormund dem Gerichte Schlußrechnung abgelegt und das
Vorhandensein des dem Mündel zukommenden Vermögens nachgewiesen hat.
Dasselbe gilt, wenn ein zur Vermögensverwaltung berufener Pfleger
seinen Pflegling an Kindesstatt annehmen will.
§ 1457 (1616 Abs. 2).
Soweit die Einwilligung Dritter zu der Annahme erforderlich ist
(§§ 1453, 1454), muß diese, wenn sie nicht bei der Annahme selbst
(§ 1448) persönlich erklärt wird, in gerichtlicher oder notarieller Form beigebracht ¬
werden.
§ 1458.
wie § 1619 d. E.)
Bestätigung nicht zu versagen § -
1459 (1620).
Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt erstrecken sich auch auf
die erst nach der Annahmeerklärung geborenen Kinder des Wahlkindes
Bereits vorhandene Kinder des Wahlkindes sind nur dann in der Annahme
mitbegriffen, wenn sie an der Annahmeerklärung (§ 1448) theilgenommen haben
über das er die elterliche Gewalt erwirbt, zu gestatten. Noch weniger kann ich
ein Bedürfniß anerkennen, daß auch ein Geisteskranker Träger oder Gegenstand
eines solchen Rechtsgeschäfts werden könne. Man muß nicht zwei so anomale
Dinge aufeinander pfropfen wollen
§ 1456, Nach § 1613 d. E. soll der Vormund das Vermögen des Mündels
erst „ausliefern“. Ich sehe nicht ein, wozu das dienen soll, da der Vormund
kraft der auf ihn übergehenden elterlichen Gewalt das Vermögen gleich wieder
erhalten müßte. Es genügt, wenn in anderer Weise das Vorhandensein des Vermögens ¬
festgestellt wird.
Bähr, Gegenentwurf zum Entw. e. b. G.