Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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An  dem  Verhältniß  der  Kinder  zu  seinen  mütterlichen  Verwandten
wird  durch  die  Ehelicherklärung  nichts  geändert.
§  1446  (1597).
Durch  die  Ehelicherklärung  verliert  die  Mutter  das  ihr  an  dem
Kinde  zustehende  Erziehungsrecht.
Stirbt  der  Vater  oder  wird  er  an  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt
dauernd  verhindert,  so  kann  die  Mutter  verlangen,  daß  das  noch  minderjährige
Kind  ihr  wieder  in  Gemäßheit  des  §  1419  zur  Erziehung  überlassen  werde.
Durch  einen  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts  kann  jedoch,  beim
Vorhandensein  zureichender  anderweiter  Mittel  für  die  Erziehung  des
Kindes,  der  Mutter  das  Erziehungsrecht  aus  dem  Grunde  entzogen
werden,  weil  in  Folge  der  Ehelicherklärung  das  Kind  den  Standesverhältnissen ¬
  der  Mutter  allzusehr  entfremdet  ist.  Die  Anwendung  des
§  1392  (§  1419)  bleibt  daneben  vorbehalten.
§  1447  (1599).
Geht  der  Vater  später  eine  neue  Ehe  ein,  so  kommt  §  1394  auch
zu  Gunsten  des  für  ehelich  erklärten  Kindes  zur  Anwendung.
Titel  7.  Annahme  an  Kindesstatt.
§  1448  (1601,  1616,  1617).
dem
Die  Annahme  an  Kindesstatt  muß  von  den  Betheiligten
gemeinsam  und  persönlich  vor  Gericht
Wahlvater  und  dem  Wahlkinde
oder  Notar  erklärt  und  zur  Bestätigung  des  zuständigen  Gerichts  gebracht
werden.  Durch  diese  Bestätigung  tritt  die  Annahme  in  Kraft.
§  1446.  Auch  durch  die  Bestimmung  in  S.  2  des  §  1597  d.  E.  wird
m.  A.  u.  die  Mutter  in  ihren  natürlichen  Rechten  verletzt.  Es  ist  nicht  abzusehen,
weshalb,  wenn  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters  zu  Ende  geht,  nicht  wieder  die
Mutter  das  nächste  Recht  an  dem  Kinde  haben  sollte.  Ein  solches  muß  man  ihr
um  so  mehr  zugestehen,  als  ja  auch  die  Mutter  wieder  den  Unterhalt  des  Kindes
beschaffen  mutz.  Nur  so  viel  ist  anzuerkennen,  daß  unter  Umständen  die  Ehelicherklärung ¬
  das  Kind  den  Standesverhältnissen  der  Mutter  dergestalt  entfremdet
haben  kann,  daß  es  nicht  passend  wäre,  es  wieder  der  Mutter  hinzugeben.  Für
diesen  Fall  muß  eine  Ausnahme  gemacht  werden  können.  Dann  muß  aber  auch
die  Mutter  nicht  mehr  zu  dem  Unterhalt  des  Kindes  beizutragen  haben.
Titel  7.  In  den  Motiven  (S.  951)  ist  der  Zweifel  erörtert,  ob  es  überhaupt ¬
  sich  noch  lohne,  die  Annahme  an  Kindesstatt  als  Rechtsinstitut  beizubehalten.
Ich  halte  diesen  Zweifel  für  so  schwerwiegend,  daß  ich  vom  freien  Standpunkte
aus  es  vorziehen  würde,  das  Institut  ganz  aufzugeben.  Alle  verständigen  Zwecke
desselben  lassen  sich  auf  anderem  Wege  (durch  Annahme  als  Pflegekind,  Erbeinsetzung ¬
  2c.)  ohne  die  mit  der  Adoption  verbundenen  Gefahren  erreichen.  Diese
Gefahren  bestehen  darin,  daß  die  Adoption  unwiderruflich  ist  und  daß  deshalb  bei
später  veränderten  Verhältnissen  (Geburt  eigener  Kinder,  Mißrathen  des  angenommenen ¬
  Kindes  rc.)  mitunter  bittere  Reue  über  das  Geschehene  eintritt.  Ueberdies ¬
  ist  die  Adoption  ein  höchst  künstliches  Rechtsgebilde,  das  bei  aller  Vorsicht
der  Gesetzgebung  doch  immer  wieder  zu  Zweifeln  führen  wird.  Also  in  erster
Linie  würde  ich  für  Aufgeben  des  ganzen  Instituts  stimmen.
            
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