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An dem Verhältniß der Kinder zu seinen mütterlichen Verwandten
wird durch die Ehelicherklärung nichts geändert.
§ 1446 (1597).
Durch die Ehelicherklärung verliert die Mutter das ihr an dem
Kinde zustehende Erziehungsrecht.
Stirbt der Vater oder wird er an Ausübung der elterlichen Gewalt
dauernd verhindert, so kann die Mutter verlangen, daß das noch minderjährige
Kind ihr wieder in Gemäßheit des § 1419 zur Erziehung überlassen werde.
Durch einen Beschluß des Vormundschaftsgerichts kann jedoch, beim
Vorhandensein zureichender anderweiter Mittel für die Erziehung des
Kindes, der Mutter das Erziehungsrecht aus dem Grunde entzogen
werden, weil in Folge der Ehelicherklärung das Kind den Standesverhältnissen ¬
der Mutter allzusehr entfremdet ist. Die Anwendung des
§ 1392 (§ 1419) bleibt daneben vorbehalten.
§ 1447 (1599).
Geht der Vater später eine neue Ehe ein, so kommt § 1394 auch
zu Gunsten des für ehelich erklärten Kindes zur Anwendung.
Titel 7. Annahme an Kindesstatt.
§ 1448 (1601, 1616, 1617).
dem
Die Annahme an Kindesstatt muß von den Betheiligten
gemeinsam und persönlich vor Gericht
Wahlvater und dem Wahlkinde
oder Notar erklärt und zur Bestätigung des zuständigen Gerichts gebracht
werden. Durch diese Bestätigung tritt die Annahme in Kraft.
§ 1446. Auch durch die Bestimmung in S. 2 des § 1597 d. E. wird
m. A. u. die Mutter in ihren natürlichen Rechten verletzt. Es ist nicht abzusehen,
weshalb, wenn die elterliche Gewalt des Vaters zu Ende geht, nicht wieder die
Mutter das nächste Recht an dem Kinde haben sollte. Ein solches muß man ihr
um so mehr zugestehen, als ja auch die Mutter wieder den Unterhalt des Kindes
beschaffen mutz. Nur so viel ist anzuerkennen, daß unter Umständen die Ehelicherklärung ¬
das Kind den Standesverhältnissen der Mutter dergestalt entfremdet
haben kann, daß es nicht passend wäre, es wieder der Mutter hinzugeben. Für
diesen Fall muß eine Ausnahme gemacht werden können. Dann muß aber auch
die Mutter nicht mehr zu dem Unterhalt des Kindes beizutragen haben.
Titel 7. In den Motiven (S. 951) ist der Zweifel erörtert, ob es überhaupt ¬
sich noch lohne, die Annahme an Kindesstatt als Rechtsinstitut beizubehalten.
Ich halte diesen Zweifel für so schwerwiegend, daß ich vom freien Standpunkte
aus es vorziehen würde, das Institut ganz aufzugeben. Alle verständigen Zwecke
desselben lassen sich auf anderem Wege (durch Annahme als Pflegekind, Erbeinsetzung ¬
2c.) ohne die mit der Adoption verbundenen Gefahren erreichen. Diese
Gefahren bestehen darin, daß die Adoption unwiderruflich ist und daß deshalb bei
später veränderten Verhältnissen (Geburt eigener Kinder, Mißrathen des angenommenen ¬
Kindes rc.) mitunter bittere Reue über das Geschehene eintritt. Ueberdies ¬
ist die Adoption ein höchst künstliches Rechtsgebilde, das bei aller Vorsicht
der Gesetzgebung doch immer wieder zu Zweifeln führen wird. Also in erster
Linie würde ich für Aufgeben des ganzen Instituts stimmen.