Full text : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (2)

§§  570,  571.
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erst  festsetzen,  wenn  den  nachfolgenden  Vorschriften  über  den  Sühneversuch
genügt  ist.
I.  E  §  510.  II.  E  §  538.  III.  E  §  540.  M  302—364.  KP  286.
NDE  §  1090.  1097.  NDP  2197  f.
I.  Nur  für  die  Ehescheidungsklage  und  für  die  Klage  auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens,
aber  nicht  für  die  Klagen,  welche  die  Ungültigkeit  oder  Nichtigkeit  der  Ehe')  zum  Gegenstand
haben,  ist  der  Sühneversuch  obligatorisch.  Derselbe  erfolgt  ausschließlich  durch  das  Gericht.
Der  Grundsatz,  daß  der  Vorsitzende  bei  der  Terminsbestimmung  eine  Prüfung  der  Klage
nicht  vorzunehmen  hat  (s.  §  233  1),  erleidet  hiernach  eine  Modifikation.  Dagegen  ist  dem
Vorsitzenden  eine  Vorprüfung  der  Klage  in  anderer  Richtung,  als  in  Beziehung  auf  die  Vornahme
des  Sühneversuchs  (§§  571--573),  also  namentlich  in  Beziehung  auf  die  thatsächliche  oder
rechtliche  Begründung  der  Klage  oder  in  Beziehung  auf  die  Zuständigkeit  nicht  gestattet.
II.  Der  Kläger  hat  in  einem  von  einem  Anwalte  zu  fertigenden  besonderen  Gesuch
um  Terminsbestimmung  für  die  beigefügte  Klage  dem  Vorsitzenden  den  Nachweis  zu
liefern,  daß  der  Beklagte  zum  Sühneversuche  gehörig  geladen  worden  und  daß  im  Sühnetermine
nur  der  Kläger  erschienen  oder  daß  der  angestellte  Sühneversuch  erfolglos  geblieben  ist.  Der
erstere  Beweis  kann  durch  die  Ladungsurkunde,  der  Beweis  der  Erfolglosigkeit  des  Termins
durch  ein  Attest  des  Amtsgerichts  (§  571)  oder  durch  Vorlegung  des  über  den  Sühneversuch
aufgenommenen  Protokolls  geführt  werden.  Soll  die  Terminsbestimmung  ausnahmsweise  ohne
vorgängigen  Sühneversuch  gewährt  werden  (§  573),  so  sind  in  dem  Gesuche  die  Gründe,  welche
die  Unterlassung  des  Sühneversuchs  rechtfertigen,  darzulegen  und,  soweit  nötig,  zu  bescheinigen.
Fehlt  es  in  der  einen  oder  anderen  Richtung  an  den  erforderlichen  Nachweisen,  so  ist  das
Gesuch  von  dem  Vorsitzenden  (welcher  ohne  Anhörung  des  Beklagten  entscheidet)  zurückzuweisen.
Gegen  diese  Zurückweisung  hat  der  Kläger  das  Recht  der  Beschwerde  (§  530);  wird  dagegen  die
Terminsbestimmung  gewährt,  so  kann  das  Erfordernis  des  Sühneversuchs  später  weder  von  den
Parteien  noch  von  Amts  wegen  geltend  gemacht  werden.  Denn  das  erkennende  Gericht  ist
nicht  berechtigt,  das  Verfahren  seines  Vorsitzenden  in  dieser  Beziehung  einer  Nachprüfung  zu
unterziehen  und  eine  Ehescheidungsklage  oder  eine  Klage  auf  Herstellung  des  ehelichen  Lebens
deshalb  zurückzuweisen,  weil  nach  seiner  Ansicht  den  Vorschriften  über  den  vorgängigen  Sühneversuch ¬
  nicht  Genüge  geschehen  sei.  Das  Prozeßgericht  kann  nur  in  einem  solchen  Fall  den
Mangel  durch  einen  nachträglichen  Versuch  der  gütlichen  Beilegung  des  Rechtsstreits  auf  Grund
des  §  268  ausgleichen,  wie  es  auch  sonst  nach  Erhebung  der  Klage,  also  auch  im  Falle  einer
Ungültigkeitsklage  oder  wenn  vor  Erhebung  der  Scheidungsklage  oder  der  Klage  auf  Herstellung
des  ehelichen  Lebens  ein  vorgängiger  Sühneversuch  nach  §§  573,  5742  nicht  erforderlich  war,  die
Sühne  versuchen  oder  die  Parteien  vor  einen  beauftragten  oder  ersuchten  Richter  verweisen  kann  2).
§  571.
Der  Kläger  hat  bei  dem  Amtsgerichte,  vor  welchem  der  Ehemann  seinen
allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  die  Anberaumung  eines  Sühnetermins  zu  beantragen ¬
  und  zu  diesem  Termine  den  Beklagten  zu  laden.
Durch  die  Zustellung  der  Ladung  wird  die  Verjährung  unterbrochen.
*)  Der  geistliche  Sühneversuch  war  schon
dings  nur  hypothetische  E.  des  IV.  ZS  vom
in  den  Entwürfen  nicht  mehr  aufgenommen,
24.  November  1887,  JW  1888  S  14  und
von  der  Justizkommission  wurde  aber  auch  die
Gruch.  XXXIII,  119,  welche  dem  Kollegium
Bestimmung  der  Regierungsvorlage,  daß  das
das  Recht  einräumen  will,  die  Klage  wegen  des
Gericht  den  Seelsorger  einer  jeden  Partei  um
Mangels  des  Sühneversuchs  zurückzuweisen,  von
seine  Mitwirkung  im  Sühnetermine  zu  ersuchen
dieser  Zurückweisung  aber  dann  absehen  möchte,
habe,  beseitigt  und  dem  Gericht  auch  nicht  die
wenn  nachträglich,  und  wäre  es  auch  in  der
höheren  Instanz,  noch  auf  Antrag  des  Klägers
Befugnis  erteilt,  einen  Seelsorger  zuzuziehen;
s.  übrigens  §  572.
ein  mißlungener  Sühneversuch  vor  dem  Amts2) ¬
  Vgl.  auch  die  Mot.  und  §  573  II,  sowie
gericht  stattfand.  Diese  beiden  Entscheidungen
die  RGE  vom  15.  März  1887
nebeneinander  aufrecht  zu  erhalten,  wie  es  von
(III.
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Bd  XVIII  S  363.  Auf  einer  entgegenSeuffert ¬
  §  570  N  1,  §  571  N  2  und  §  573
gesetzten  Grundlage  beruht  dagegen  die  allerN ¬
  3  geschieht,  ist  nicht  wohl  möglich.
            
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