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Mutter gepflogen hat. Aus der Thatsache; daß noch Andere während der
zutreffenden Zeit mit der Mutter gleichen Verkehr gehabt haben, kann
ein Einwand gegen die Vaterschaft des Ehemannes nicht erhoben werden.
§ 1433.
Hat der Ehemann der Mutter ohne deren Widerspruch das Kind
als das seine anerkannt, so genügt dies für die Annahme der Vaterschaft.
Die Annahme bleibt nur dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen
feststeht, daß der Ehemann während der zutreffenden Zeit keinen Geschlechts
verkehr mit der Mutter gehabt hat.
§ 1434 (1581).
Die Legitimation durch nachfolgende Ehe tritt auch dann ein, wenn
die geschlossene Ehe nichtig ist, vorausgesetzt, daß die Ehe von den Ehe
gatten oder wenigstens von einem derselben im guten Glauben an deren
Rechtsbestand geschlossen wurde.
§ 1435 (1582).
Die Verheirathung der Eltern übt für die Kinder des unehelichen
Kindes die Wirkung der Legitimation auch dann aus, wenn das Kind
selbst vor der Verheirathung gestorben ist.
II. Legitimation durch Ehelicherklärung.
§ 1436 (1583, 1585).
Ein uneheliches Kind kann auf Antrag seines sich zu der Vater
schaft bekennenden Vaters durch Ausspruch der Staatsgewalt für ehelich er
klärt werden.
Die Ehelicherklärung giebt dem Kinde in dem Verhältnisse zu dem
Vater die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes.
§ 1437.
wie § 1584 d. E.)
Zuständigkeit für die Ehelicherklärung
§ 1438.
Ausschließung der Ehelicherklärung wegen verbotener Ehe
wie § 1586 d. E.)
§ 1439 (1587, 1591).
Der Vater, der die Ehelicherklärung beantragt, hat in beglaubigter
Form beizubringen:
§ 1433. Daß es nöthig sei, die Anerkennung des Vaters regelmäßig als
zureichende Grundlage für die Legitimation des Kindes anzunehmen, habe ich be
reits in der „Beurtheilung“ zu § 1580 ausgeführt.
§ 1439. Ich kann nicht zugeben, daß es gerechtfertigt sei, der unehe
lichen Mutter auch gegen ihren Willen ihr Kind wegzunehmen und es einem
Manne zu übergeben, der der Vater zu sein erklärt. Hat die uneheliche Mutter
in erster Linie die Last von dem Kinde zu tragen, so muß sie auch in erster Linie¬