Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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Mutter gepflogen hat. Aus der Thatsache; daß noch Andere während der 
zutreffenden Zeit mit der Mutter gleichen Verkehr gehabt haben, kann 
ein Einwand gegen die Vaterschaft des Ehemannes nicht erhoben werden. 
§ 1433. 
Hat der Ehemann der Mutter ohne deren Widerspruch das Kind 
als das seine anerkannt, so genügt dies für die Annahme der Vaterschaft. 
Die Annahme bleibt nur dann ausgeschlossen, wenn nach den Umständen 
feststeht, daß der Ehemann während der zutreffenden Zeit keinen Geschlechts 
verkehr mit der Mutter gehabt hat. 
§ 1434 (1581). 
Die Legitimation durch nachfolgende Ehe tritt auch dann ein, wenn 
die geschlossene Ehe nichtig ist, vorausgesetzt, daß die Ehe von den Ehe 
gatten oder wenigstens von einem derselben im guten Glauben an deren 
Rechtsbestand geschlossen wurde. 
§ 1435 (1582). 
Die Verheirathung der Eltern übt für die Kinder des unehelichen 
Kindes die Wirkung der Legitimation auch dann aus, wenn das Kind 
selbst vor der Verheirathung gestorben ist. 
II. Legitimation durch Ehelicherklärung. 
§ 1436 (1583, 1585). 
Ein uneheliches Kind kann auf Antrag seines sich zu der Vater 
schaft bekennenden Vaters durch Ausspruch der Staatsgewalt für ehelich er 
klärt werden. 
Die Ehelicherklärung giebt dem Kinde in dem Verhältnisse zu dem 
Vater die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes. 
§ 1437. 
wie § 1584 d. E.) 
Zuständigkeit für die Ehelicherklärung 
§ 1438. 
Ausschließung der Ehelicherklärung wegen verbotener Ehe 
wie § 1586 d. E.) 
§ 1439 (1587, 1591). 
Der Vater, der die Ehelicherklärung beantragt, hat in beglaubigter 
Form beizubringen: 
§ 1433. Daß es nöthig sei, die Anerkennung des Vaters regelmäßig als 
zureichende Grundlage für die Legitimation des Kindes anzunehmen, habe ich be 
reits in der „Beurtheilung“ zu § 1580 ausgeführt. 
§ 1439. Ich kann nicht zugeben, daß es gerechtfertigt sei, der unehe 
lichen Mutter auch gegen ihren Willen ihr Kind wegzunehmen und es einem 
Manne zu übergeben, der der Vater zu sein erklärt. Hat die uneheliche Mutter 
in erster Linie die Last von dem Kinde zu tragen, so muß sie auch in erster Linie¬
	        
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