§§ 570, 571.
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erst festsetzen, wenn den nachfolgenden Vorschriften über den Sühneversuch
genügt ist.
I. E § 510. II. E § 538. III. E § 540. M 302—364. KP 286.
NDE § 1090. 1097. NDP 2197 f.
I. Nur für die Ehescheidungsklage und für die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens,
aber nicht für die Klagen, welche die Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Ehe') zum Gegenstand
haben, ist der Sühneversuch obligatorisch. Derselbe erfolgt ausschließlich durch das Gericht.
Der Grundsatz, daß der Vorsitzende bei der Terminsbestimmung eine Prüfung der Klage
nicht vorzunehmen hat (s. § 233 1), erleidet hiernach eine Modifikation. Dagegen ist dem
Vorsitzenden eine Vorprüfung der Klage in anderer Richtung, als in Beziehung auf die Vornahme
des Sühneversuchs (§§ 571--573), also namentlich in Beziehung auf die thatsächliche oder
rechtliche Begründung der Klage oder in Beziehung auf die Zuständigkeit nicht gestattet.
II. Der Kläger hat in einem von einem Anwalte zu fertigenden besonderen Gesuch
um Terminsbestimmung für die beigefügte Klage dem Vorsitzenden den Nachweis zu
liefern, daß der Beklagte zum Sühneversuche gehörig geladen worden und daß im Sühnetermine
nur der Kläger erschienen oder daß der angestellte Sühneversuch erfolglos geblieben ist. Der
erstere Beweis kann durch die Ladungsurkunde, der Beweis der Erfolglosigkeit des Termins
durch ein Attest des Amtsgerichts (§ 571) oder durch Vorlegung des über den Sühneversuch
aufgenommenen Protokolls geführt werden. Soll die Terminsbestimmung ausnahmsweise ohne
vorgängigen Sühneversuch gewährt werden (§ 573), so sind in dem Gesuche die Gründe, welche
die Unterlassung des Sühneversuchs rechtfertigen, darzulegen und, soweit nötig, zu bescheinigen.
Fehlt es in der einen oder anderen Richtung an den erforderlichen Nachweisen, so ist das
Gesuch von dem Vorsitzenden (welcher ohne Anhörung des Beklagten entscheidet) zurückzuweisen.
Gegen diese Zurückweisung hat der Kläger das Recht der Beschwerde (§ 530); wird dagegen die
Terminsbestimmung gewährt, so kann das Erfordernis des Sühneversuchs später weder von den
Parteien noch von Amts wegen geltend gemacht werden. Denn das erkennende Gericht ist
nicht berechtigt, das Verfahren seines Vorsitzenden in dieser Beziehung einer Nachprüfung zu
unterziehen und eine Ehescheidungsklage oder eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens
deshalb zurückzuweisen, weil nach seiner Ansicht den Vorschriften über den vorgängigen Sühneversuch ¬
nicht Genüge geschehen sei. Das Prozeßgericht kann nur in einem solchen Fall den
Mangel durch einen nachträglichen Versuch der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits auf Grund
des § 268 ausgleichen, wie es auch sonst nach Erhebung der Klage, also auch im Falle einer
Ungültigkeitsklage oder wenn vor Erhebung der Scheidungsklage oder der Klage auf Herstellung
des ehelichen Lebens ein vorgängiger Sühneversuch nach §§ 573, 5742 nicht erforderlich war, die
Sühne versuchen oder die Parteien vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen kann 2).
§ 571.
Der Kläger hat bei dem Amtsgerichte, vor welchem der Ehemann seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, die Anberaumung eines Sühnetermins zu beantragen ¬
und zu diesem Termine den Beklagten zu laden.
Durch die Zustellung der Ladung wird die Verjährung unterbrochen.
*) Der geistliche Sühneversuch war schon
dings nur hypothetische E. des IV. ZS vom
in den Entwürfen nicht mehr aufgenommen,
24. November 1887, JW 1888 S 14 und
von der Justizkommission wurde aber auch die
Gruch. XXXIII, 119, welche dem Kollegium
Bestimmung der Regierungsvorlage, daß das
das Recht einräumen will, die Klage wegen des
Gericht den Seelsorger einer jeden Partei um
Mangels des Sühneversuchs zurückzuweisen, von
seine Mitwirkung im Sühnetermine zu ersuchen
dieser Zurückweisung aber dann absehen möchte,
habe, beseitigt und dem Gericht auch nicht die
wenn nachträglich, und wäre es auch in der
höheren Instanz, noch auf Antrag des Klägers
Befugnis erteilt, einen Seelsorger zuzuziehen;
s. übrigens § 572.
ein mißlungener Sühneversuch vor dem Amts2) ¬
Vgl. auch die Mot. und § 573 II, sowie
gericht stattfand. Diese beiden Entscheidungen
die RGE vom 15. März 1887
nebeneinander aufrecht zu erhalten, wie es von
(III.
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Bd XVIII S 363. Auf einer entgegenSeuffert ¬
§ 570 N 1, § 571 N 2 und § 573
gesetzten Grundlage beruht dagegen die allerN ¬
3 geschieht, ist nicht wohl möglich.