Metadaten : Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Art.  57,  59.
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der  Mündel  muß  geschützt  werden.  Dessen  Schutzlosigkeit  ist  kein  Vorrecht
des  hohen  Adels.
88.  Niederer  Adel.  EG.  Art.  55.
Vgl.  mein  EG.  S.  90  Nr.  102  und  meine  Abhandlung  in  I.  W.  1900,
689—690;  v.  Bülow,  I.  W.  1900,  373—375  und  die  Verhandlungen  des
XX
Juristentages  zu  Bamberg.  Mantey,  Arch.  f.  öffentliches  Recht  1898
(Bd.  13),  20.  Stradonitz,  Zuständigkeit  des  preußischen  Heroldsamts.
Die
Berechtigung  von  Nichtpreußen  zur  Führung  von  Adelszeichen  richtet
sich
nach  den  Vorschriften  des  Heimatsstaates,  Arch.  f.  öff.  R.  1903  (Bd.  18),
91—213.  Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe  zulässig.  KG.  9.  XII.  01.  I.
Mugd.  Falk.  Bd.  4,  135—136.  Vgl.  meinen  Komm.  Buch  IV,  S.  392  Nr.  686.
zerichtigung  des  Standesregisters  betr.  Adelsprädikate  KG.  Mugd.  Falk.  Bd.  5,
341.  v.  Bülow,  Krückmann,  Opet,  Juristentag  Nr.  24  Bd.  3,  117—191.
Werden  durch  das  BGB.  die  Vorschriften  betr.  den  Übergang  und  die
Führung  adliger  Namen  berührt?  Nein;  wichtig  bei  Adoption  und  unehelichen
Kindern.  In  Norddeutschland  existieren  100  000  Personen,  welche  das
Wort  „von“  vor  ihrem  Namen  führen,  ohne  dem  Adelsstand  anzugehören.
In  den  preußischen  offiziellen  Aktenstücken,  Ranglisten  2c.  wird  bei  diesen
Personen  das  „von“  völlig  ausgeschrieben,  bei  den  wirklichen  Adligen  abgezt ¬
  in  „v.“.  Näheres  I,  14.  Juristentag  Nr.  25.  Verhandlungen  S.  60.
Zulässigkeit  des  Rechtswegs  s.  512  BGB.  Prinzip:  Es  gilt  das  alte
Recht;  dies  ist  selbstverständlich.  Pr.  LR.  II  1  §  1250,  II  2  §  557—689.
Der  Rechtsweg  ist  zülässig.  Vergl.  meinen  Kommentar  Buch  I  S.  34
bis  35  Nr.  2.
Streitig  ist  die  Frage  in  Preußen.  Die  herrschende
Meinung  hat  bisher  den  Rechtsweg  versagt,  ebenso  der  Kompetenzkonfliktshof. ¬
  Aber  neuestens  hat  das  RG.  entschieden:  „Die  Verfügungen  des
Heroldsamtes  unterliegen  der  Anfechtung  im  ordentlichen  Rechtswege."  RG.
5.  IV.  1900.  I.  W.  1900,  422,  M.  1900,  652.  IV.  320/97.  IV.  224/99.
Der  Schuldner  (Fiskus)  darf  die  Quittung  mit  „von"  zurückweisen,  RG.
IV.  320/97,  IV.  224/99  (Riesenthal).
Vgl.  Nr.  418.  Zuständigkeit  des  Preuß.  Heroldsamts  zur  Bearbeitung  der
Adelssachen,  insbesondere  zur  Entscheidung  über  die  Zugehörigkeit  einer  Person
zum  Adelsstande.  RG.  31.  I.  01.  IV.  Pr.  M.  1902,  122—124;  1900,  652.
Inhalt  der  Befugnis  des  Heroldsamtes,  der  Führung  unberechtigter  Adelsprädikate ¬
  entgegenzutreten.  Recht  zu  Anträgen  auf  Richtigstellung  des  Grundbuchs. ¬
  Beschwerderecht  des  Heroldsamtes.  KG.  20.  X.  02.  I.  Pos.  M.  1902,
161—162.  Pr.  M.  1903,  12,  aber  nicht  der  Landrat.  LG.  Lissa.  Pos.
M.  1901,  64.  Vgl.  §  12.  Den  Nachkommen  unehelicher  Kinder,  die  seit
100  Jahren  im  Besitz  des  „von“  sind,  wird  der  Name  vom  RG.  aberkannt, ¬
  s.  Nr.  418.
89.  I.  Lehn=  und  II.  Familienfideikommißrecht.  EG.  Art.  59.
I.  Lehnrecht,  Kollissionsnormen  s.  Nr.  8.
II.  Vgl.  mein  EG.  S.  88.  Die  Fideikommißbesitzer  in  Preußen.  A.  D.  R.
1902,  80.  Wygodzinski,  Entwurf  eines  preußischen  Familienfideikommißgesetzes; ¬
  Sering,  Bemerkungen;  Schmoller,  Jahrb.  1904  Bd.  28,  47.  75.Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
            
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