Objekt : Zugschwerdt, Johann Baptist: Praktisches Handbuch zur Concurs-Ordnung für die im österreichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder

Eheliches  Güterrecht.
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der  Verbindlichkeit,  für  den  Brautschatz
über  den  Umfang
gesagt  worden  ist,  ist  auch  auf  die  VerGewähr ¬
  zu  leisten
14)
bindlichkeit,  den  Brautschatz  zu  verzinsen,  anwendbar.
III.  Von  den  Eheverträgen.
§.  471  (501).
Begriff  dieser  Verträge.
Der  Heirathsvertrag  oder  die  Eheberedung  ist  derjenige
Vert.
ag,  durch  welchen  die  künftigen  Eheleute  die  Rechte
bestimmen,  die  ihnen,  als  Eheleuten,  gegenseitig  zustehen -
  sollen.*)  Der  über  diesen  Vertrag  aufzunehmende
Akt  kann  jedoch  zugleich  Schenkungen  enthalten,  welche
entweder  ein  Ehegatte  dem  anderen,  oder  ein  Dritter  den
zukünftigen  Eheleuten  (sei  es  zu  ihrem  Vortheile  allein  oder
überdies  zum  Vortheile  der  Kinder,  die  sie  mit  einander
erzeugen  werden)  macht;  und  es  sind  sogar  Schenkungen
dieser  Art  besonders  bevorrechtet.1
Vgl.  Art.  1081  ff.  und
haltskosten  der  Ehegatten,  wenn  der  Besteller  der  dos  die  Ehegatten
einstweilen  in  sein  Haus  aufgenommen  und  ernährt  hat.  Rodière  et
Pont  129.  Guillouard  1  170.
14)  Z.  B.  die  Art.  1440.  1548  sind  auch  dann  anwendbar,  wenn
sich  die  Erau  den  Brautschatz  bestellt  hat.  Duranton  XV  381.
Roussilhe  319.  Rodière  et  Pont  I  127.
*)  Behaghel,  Der  Ehevertrag.  1871.  —  Folleville,  Traité  du
contrat  pécuniaire  de  mariage  et  des  droits  respectifs  des  epoux  quant
aux  biens.  1883.  —  Die  im  Ehevertrag  beurkundeten  Stipulationen
wirken  auch  gegen  Dritte.  Verpfändet  z.  B.  der  Mann  nach  aufgelöster -
  Ehe  Gegenstände,  die  zur  Gg.  gehören,  so  gilt  dies  nur  für
seinen  Antheil.  Sir.  74,  I,  409.  S.  dazu  die  Interpretationsregel  §.  469
zu  Anm.  8.
1)  In  den  Akt,  welcher  den  Heirathsvertrag  enthält,  können
allerdings  auch  andere  Verträge  (welche  weder  Schenkungen  sind,
noch  die  gegenseitigen  Rechte  der  zukünftigen  Ehegatten  zum  Gegenstande -
  haben)  aufgenommen  werden;  mit  andern  Worten,  bei  Gelegenheit -
  der  Eheberedung  können  zufällig  auch  andere  der  Eheberedung
an  sich  gänzlich  fremde  Verträge  abgeschlossen  werden.  Aber  diese
Verträge  stehen  dann  mit  dem  Heirathsvertrage  nur  in  äusserer
Verbindung:  sie  sind  gleichwohl  schlechthin  nach  den  Grundsätzen  zu
beurtheilen,  welche  von  ihnen,  abgesehen  von  jener  Verbindung,  gelten.
S.  Sir.  6,  I,  350.  Daher  gilt  für  solche  Gedinge  z.  B.  nicht  das
inzip  der  Unveränderlichkeit  aus  Art.  1395  und  der  Unanfechtbar-
            
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