Full text : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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§  1411  (1563).
War  bei  der  Eheschließung  die  Nichtigkeit  der  Ehe  beiden  Elte
unbekannt,  so  kommen  für  das  Verhältniß  der  Eltern  zu  den  Kindern
die  Bestimmungen  in  Anwendung,  die  bei  der  Ehescheidung  für  den  Fal
gelten,  daß  beide  Eltern  für  schuldig  erklärt  sind.
§  1412  (1564)
Ist  bei  der  Eheschließung  die  Frau  in  gutem  Glauben  gewesen
während  der  Mann  die  Nichtigkeit  der  Ehe  kannte,  so  geht  mit  der
Nichtigsprechung  der  Ehe  die  elterliche  Gewalt  über  die  Kinder  auf  die
Mutter  über.  Auch  hat  der  Vater  nicht  die  sonstigen  aus  der  Vaterschaft
sich  ergebenden  Rechte.
Auch  wenn  die  Mutter  stirbt  oder  sonst  die  elterliche  Gewalt  verliert,
erlangt  der  Vater  keine  Rechte  an  den  Kindern.
§  1413  (1565)
Ist  bei  der  Eheschließung  der  Mann  in  gutem  Glauben  gewesen,
während  die  Frau  die  Nichtigkeit  der  Ehe  kannte,  so  hat  nach  Nichtigsprechung ¬
  der  Ehe  die  Mutter  bezüglich  der  Kinder  nur  diejenigen  Rechte
die  bei  einer  Ehescheidung  der  allein  für  schuldig  erklärten  Frau  zustehen,
§  1414  (1566).
War  bei  der  Eheschließung  beiden  Ehegatten  die  Nichtigkeit  der  Ex
bekannt,  so  gelten  die  Kinder  als  uneheliche  Kinder  der  Mutter,
§  1415.
Der  Kenntniß  der  Nichtigkeit  ist  es  gleich  zu  achten,  wenn  die  Unkenntniß ¬
  derselben  auf  grober  Fahrlässigkeit  beruht,
§  1416  (1567).
Wird  eine  Ehe  nach  §  1297  für  ungültig  erklärt,  so  kommt,  wenn
der  verklagte  Ehegatte  die  Ehe  in  gutem  Glauben  geschlossen  hatte,  §  1411
außerdem  aber,  je  nachdem  die  Ungültigerklärung  von  der  Frau  oder  von
dem  Mann  erwirkt  war,  §  1412  oder  §  1413  sinnentsprechend  zur  Anwendung. ¬

Titel  5.  Rechtsverhältniß  der  unehelichen  Kinder.
§  1417  (1568).
Das  uneheliche  Kind  tritt  zu  der  Mutter  und  deren  Verwandten  in
ein  gleiches  Verwandtschaftsverhältniß,  wie  ein  eheliches  Kind,
§  1418  (1569).
Das  uneheliche  Kind  erhält  den  Familiennamen  der  Mutter,  auch
wenn  diese  durch  Heirath  einen  anderen  Namen  erhalten  hat,
§  1419.  Die  Frage,  ob  die  uneheliche  Mutter  die  „elterliche  Gewalt“  über
das  Kind  haben  soll,  ist  von  sehr  geringem  praktischen  Belange.  Denn  auch  der
Entwurf  will  ja  zulassen,  daß  die  Mutter  zum  Vormund  über  das  Kind  bestellt
            
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