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§ 1411 (1563).
War bei der Eheschließung die Nichtigkeit der Ehe beiden Elte
unbekannt, so kommen für das Verhältniß der Eltern zu den Kindern
die Bestimmungen in Anwendung, die bei der Ehescheidung für den Fal
gelten, daß beide Eltern für schuldig erklärt sind.
§ 1412 (1564)
Ist bei der Eheschließung die Frau in gutem Glauben gewesen
während der Mann die Nichtigkeit der Ehe kannte, so geht mit der
Nichtigsprechung der Ehe die elterliche Gewalt über die Kinder auf die
Mutter über. Auch hat der Vater nicht die sonstigen aus der Vaterschaft
sich ergebenden Rechte.
Auch wenn die Mutter stirbt oder sonst die elterliche Gewalt verliert,
erlangt der Vater keine Rechte an den Kindern.
§ 1413 (1565)
Ist bei der Eheschließung der Mann in gutem Glauben gewesen,
während die Frau die Nichtigkeit der Ehe kannte, so hat nach Nichtigsprechung ¬
der Ehe die Mutter bezüglich der Kinder nur diejenigen Rechte
die bei einer Ehescheidung der allein für schuldig erklärten Frau zustehen,
§ 1414 (1566).
War bei der Eheschließung beiden Ehegatten die Nichtigkeit der Ex
bekannt, so gelten die Kinder als uneheliche Kinder der Mutter,
§ 1415.
Der Kenntniß der Nichtigkeit ist es gleich zu achten, wenn die Unkenntniß ¬
derselben auf grober Fahrlässigkeit beruht,
§ 1416 (1567).
Wird eine Ehe nach § 1297 für ungültig erklärt, so kommt, wenn
der verklagte Ehegatte die Ehe in gutem Glauben geschlossen hatte, § 1411
außerdem aber, je nachdem die Ungültigerklärung von der Frau oder von
dem Mann erwirkt war, § 1412 oder § 1413 sinnentsprechend zur Anwendung. ¬
Titel 5. Rechtsverhältniß der unehelichen Kinder.
§ 1417 (1568).
Das uneheliche Kind tritt zu der Mutter und deren Verwandten in
ein gleiches Verwandtschaftsverhältniß, wie ein eheliches Kind,
§ 1418 (1569).
Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter, auch
wenn diese durch Heirath einen anderen Namen erhalten hat,
§ 1419. Die Frage, ob die uneheliche Mutter die „elterliche Gewalt“ über
das Kind haben soll, ist von sehr geringem praktischen Belange. Denn auch der
Entwurf will ja zulassen, daß die Mutter zum Vormund über das Kind bestellt