Volltext : Damme, Felix: ¬Das deutsche Patentrecht

B.  Der  Sachbesitz.  §  27.  Besitzerwerb  an  besitzfreien  Sachen.  121
der  Vernunft  nicht  haben,  sind  an  sich  unfähig  einen  Besitz  zu  erlangen" ¬
  (§  310).  Gegen  einen  Wahnsinnigen,  der  sich  einer  fremden
Sache  bemächtigt,  der  in  ein  fremdes  Haus  dringt  und  sich  dort
einschließt,  gebraucht  man  selbstverständlich  Gewalt,  und  nicht  die
Klage  wegen  entzogenen  Besitzes.  Ebenso  ist  die  vertragsmäßige
Besitzüberlassung  an  einen  Willensunfähigen  wirkungslos*).
Die  beschränkte  Handlungsfähigkeit  des  Erwerbers  (z.  B.  Verschwender, ¬
  Kinder  über  7  Jahre)  steht  der  Giltigkeit  des  Besitzerwerbs
natürlich  nicht  im  Wege.
§  27.  Besitzerwerb  an  besitzfreien  Sachen.
I.  Besitzfreie  Sachen  finden  sich  gegenwärtig  in  den  Culturländern ¬
  nur  selten.  Von  Grundstücken  kommt  in  Betracht  das  verlassene ¬
  Flussbett,  die  im  Flusse  entstandene  Insel,  die  wegen  zu
großer  Wasserbaulast  (§§  46,  61  L.  W.  Ges.)  derelinquierten  Grundstücke, ¬
  und  allenfalls  Odland.  Von  Mobilien  die  Fische  und
jagdbaren  Thiere,  verlorene  und  derelinquierte  Sachen,  sowie  der
„Schatz"*)
Nicht  besitzfrei  sind  jedoch  jene  Sachen  oder  Sachtheile  die  durch
zufällige  Trennung  zu  selbständiger  Existenz  gelangen.  An  den  abgefallenen ¬
  Früchten,  abgebrochenen  Bäumen,  abgestürzten  Haustheilen,
an  den  von  Hausthieren  geworfenen  Jungen  und  gelegten  Eiern
setzt  sich  das  an  dem  ungetrennten  Sachtheil  bestandene  Besitzverhältnis
einfach  fort;  der  Vorgang  der  Trennung  verändert  nichts  an  der
Beziehung,  die  zwischen  dem  Besitzer  und  der  Hauptsache  oder  Muttersache ¬
  besteht  oder  als  bestehend  angenommen  wird?).  Freilich  kann  ein
weiterer  Vorgang  sich  an  die  Trennung  unmittelbar  anschließen  oder
mit  ihr  sich  verbinden,  der  eine  Veränderung  der  Beziehung  zu  den
dieses  Occupationsrecht  auch  auf  den
4)  Das  einmal  bestehende  BesitzverBesitzerwerb ¬
  Einfluss,  so  dass  die  Anhältnis ¬
  wird  aber  durch  die  Person  des
eignung  seitens  eines  Unberechtigten
Wahnsinnigen  oder  des  Kindes  unter
nicht  mehr  als  „unmittelbare",  sondern
Jahren  fortgesetzt  (z.  B.  an  den
als  „mittelbare“  Erwerbung  zu  betrachKleidern ¬
  die  sie  tragen);  nur  ihre  Handten ¬
  ist?  Darüber  ist  erst  bei  Erörterung
lungen  gelten  nicht  als  normale  wirtder ¬
  einzelnen  Fälle  des  Occupationsschaftliche ¬
  Veränderungen  der  Sachenrechtes ¬
  zu  sprechen.
welt.
2)  Ob  durch  die  Trennung  an  sich
Von  den  genannten  Sachen  untereine ¬
  Änderung  der  übrigen  Rechtsverliegen ¬
  viele  einem  eigenartigen  sachenhältnisse ¬
  an  den  getrennten  Früchten
rechtlichen  Verhältnis,  das  man  als
und  Sachtheilen  bewirkt  werden  kann,
„privilegiertes  Occupationsrecht"  bezeichbleibt ¬
  hier  noch  außer  Betracht.
nen  kann  (z.  B.  dem  Jagdrecht).  Hat
            
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