B. Der Sachbesitz. § 27. Besitzerwerb an besitzfreien Sachen. 121
der Vernunft nicht haben, sind an sich unfähig einen Besitz zu erlangen" ¬
(§ 310). Gegen einen Wahnsinnigen, der sich einer fremden
Sache bemächtigt, der in ein fremdes Haus dringt und sich dort
einschließt, gebraucht man selbstverständlich Gewalt, und nicht die
Klage wegen entzogenen Besitzes. Ebenso ist die vertragsmäßige
Besitzüberlassung an einen Willensunfähigen wirkungslos*).
Die beschränkte Handlungsfähigkeit des Erwerbers (z. B. Verschwender, ¬
Kinder über 7 Jahre) steht der Giltigkeit des Besitzerwerbs
natürlich nicht im Wege.
§ 27. Besitzerwerb an besitzfreien Sachen.
I. Besitzfreie Sachen finden sich gegenwärtig in den Culturländern ¬
nur selten. Von Grundstücken kommt in Betracht das verlassene ¬
Flussbett, die im Flusse entstandene Insel, die wegen zu
großer Wasserbaulast (§§ 46, 61 L. W. Ges.) derelinquierten Grundstücke, ¬
und allenfalls Odland. Von Mobilien die Fische und
jagdbaren Thiere, verlorene und derelinquierte Sachen, sowie der
„Schatz"*)
Nicht besitzfrei sind jedoch jene Sachen oder Sachtheile die durch
zufällige Trennung zu selbständiger Existenz gelangen. An den abgefallenen ¬
Früchten, abgebrochenen Bäumen, abgestürzten Haustheilen,
an den von Hausthieren geworfenen Jungen und gelegten Eiern
setzt sich das an dem ungetrennten Sachtheil bestandene Besitzverhältnis
einfach fort; der Vorgang der Trennung verändert nichts an der
Beziehung, die zwischen dem Besitzer und der Hauptsache oder Muttersache ¬
besteht oder als bestehend angenommen wird?). Freilich kann ein
weiterer Vorgang sich an die Trennung unmittelbar anschließen oder
mit ihr sich verbinden, der eine Veränderung der Beziehung zu den
dieses Occupationsrecht auch auf den
4) Das einmal bestehende BesitzverBesitzerwerb ¬
Einfluss, so dass die Anhältnis ¬
wird aber durch die Person des
eignung seitens eines Unberechtigten
Wahnsinnigen oder des Kindes unter
nicht mehr als „unmittelbare", sondern
Jahren fortgesetzt (z. B. an den
als „mittelbare“ Erwerbung zu betrachKleidern ¬
die sie tragen); nur ihre Handten ¬
ist? Darüber ist erst bei Erörterung
lungen gelten nicht als normale wirtder ¬
einzelnen Fälle des Occupationsschaftliche ¬
Veränderungen der Sachenrechtes ¬
zu sprechen.
welt.
2) Ob durch die Trennung an sich
Von den genannten Sachen untereine ¬
Änderung der übrigen Rechtsverliegen ¬
viele einem eigenartigen sachenhältnisse ¬
an den getrennten Früchten
rechtlichen Verhältnis, das man als
und Sachtheilen bewirkt werden kann,
„privilegiertes Occupationsrecht" bezeichbleibt ¬
hier noch außer Betracht.
nen kann (z. B. dem Jagdrecht). Hat