Metadaten : Wening-Ingenheim, Johann Nepomuk von: ¬Die Lehre vom Schadensersatze nach römischem Rechte

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1)  Wenn  durch  das  eigene  Faktum  des  Debitor  die  Unmöglichkeit ¬
  herbeigeführt  wurde,  so  muß  dieser  die  aestimatio  prästiren.
2)  Bei  der  obligatio  alternativa,  indem  hier  doch,  wenn  die
eine  Leistung  unmöglich  wird,  die  andre  Leistung  prästirt  werden  muß.
Hier  trägt  der  Debitor  das  periculum  so  lange,  bis  auch  die  letzte
Leistung  unmöglich  gemacht  wird.  fr.  34.  §.  6.  D.  de  contr.  E.
Man  unterscheide  so:
(18,  1.)  fr.  10.  f.  de  jure  dotium.  *)
a)  Ist  der  Untergang  durch  eine  culpa  des  Schuldners  herbeigeführt,
dann  darf  der  Gläubiger,  wenn  er  die  Wahl  hat,  zwischen  Ersatz
und  dem  übriggebliebenen  Objekte,  oder  wenn  alle  durch  culpa  untergiengen, =
  den  Werth  des  einen  oder  des  andern  Gegenstandes
wählen;  traf  aber  der  Zufall  Ein  Objekt,  dann  richtet  sich  sein  Recht
auf  Ersatz  nur  nach  dem  kulpose  vernichteten,  während  dem  Schuldner ¬
  sein  Wahlrecht  nicht  entzogen  wird,  wenn  nur  der  Werth  des
untergegangenen  nicht  geringer  war,  als  der  des  erhaltenen.  fr.  95.
Geht  ein  Objekt  durch  culpa  des
§.  1.  de  solut.  (46,  3.).  2)
Debitor  und  das  andre  nachher  durch  casus  unter,  so  wird  der  Billigkeit ¬
  halber  dem  Gläubiger  Forderung  und  Klage  auf  das  erste  erhalten. ¬
  fr.  95.  §.  1.  l.  c.
b)  Veranlaßte  der  Kreditor  durch  seine  culpa  den  Untergang
und  hat  der  Schuldner  das  Wahlrecht,  so  darf  der  Schuldner ¬
  das  Uebriggebliebene  behalten,  oder  herausgegeben,  und  dann
für  das  Vernichtete  vollen  Ersatz  begehren.  Sind  alle  Gegenstände
zu  Grunde  gegangen,  so  erlischt  die  ganze  Obligation,  jedoch  hat
der  Schuldner  eine  Entschädigung  zu  fordern  hinsichtlich  der  kulpose
zerstörten  Gegenstände.  fr.  55.  ad  L.  Aq.  (9,  2.)  Nicht  entgegen ¬
  ist  fr.  105  in  f.  de  V.O.  (45,1.)  3)  Hat  dagegen  der
Gläubiger  das  Wahlrecht,  so  verliert  er  es  auch  durch  seine  culpa
1)  Eine  Entwicklung  aller  Fälle  bei  dem  Untergang  Eines  oder  aller  Objete
einer  alternativen  Verbindlichkeit  hat  Thibaut  gegeben:  Brauns  gedruckte  Diktaten ¬
  zu  Thibaut's  Lehrbuch,  7te  Aufl.  §.  85.  Bergl  Kurrer  de  oblig.  alternat.
Tub.  1686.  cap.  7.  Thomasius  de  promiss.  r.  incert.  §.  53  ff.  de  Brassier
de  causs.  alternat.  Heidelb.  1821.  Thibaut,  8te  Aufl.  §.  81.
2)  Zimmern,  über  Erlöschen  alternat.  Fordr.  Archiv  für  civilist.  Prax.  I.  23.
S.  316  ff.
3)  Suarez  de  Mendoza  ad  L.  Aq.  I.  4.  sect.  3,  in  Meermann  thes.  II.
p.  49.  fl.  Zimmern  a.  a.  O.  S.  320—323.
            
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