Objekt : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (4)

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§  1369  (1506).
Das  Erziehungsrecht  haben  während  Bestehens  der  Ehe  beide
Eltern  zu  üben.  Bei  einer  Meinungsverschiedenheit  zwischen  beiden  entscheidet ¬
  der  Vater.
III.  Elterliche  Verwaltung  und  Nutznießung  des  Kindesvermögens.
§  1370.
Besitzt  das  Kind  Vermögen,  das  ihm  durch  Erbfall  oder  Schenkung
unter  Lebenden  zugefallen  ist,  so  fällt  dieses  Vermögen  in  die  Verwaltung
und  Nutznießung  der  Eltern,  und  zwar  nach  Maßgabe  des  §  1360  Abs.  2
zunächst  in  die  des  Vaters
§  1371  (1503).
Verwaltung  des  Kindesvermögens  nach  den
Der  Vater  hat  die
Grundsätzen  zu  führen,  die  für  die  Verwaltung  des  Mündelgutes  durch
den  Vormund  gelten.  Insbesondere  kommen  auch  für  den  Vater  die  Vor
schriften  der  §§  1486,  1496—1501,  daneben  aber  folgende  Bestimmungen
zur  Anwendung.
§  1372.
Ein  Vermögensverzeichniß  aufzustellen  ist  der  Vater  bezüglich  des  dem
Kinde  von  der  Mutter  zugefallenen  Vermögens  nur  in  den  Fällen  der
§§  1393  und  1394  verpflichtet.
Ueber  anderes  dem  Kinde  zufallendes  Vermögen  hat  der  Vater  in
gleicher  Weise  wie  der  Vormund  (§  1495)  ein  Verzeichniß  aufzustellen  und
dem  Vormundschaftsgericht  einzureichen.
§  1373.
Der  Vater  haftet  bei  der  Verwaltung  des  Kindesvermögens  nur
für  das  Maaß  von  Sorgfalt,  das  er  in  eigenen  Angelegenheiten  anzuwenden ¬
  pflegt.
§  1374  (1523).
Der  Vater  ist  berechtigt,  Sachen  des  Kindesvermögens  zu  verbrauchen
oder  zu  veräußern,  auch  den  Erlös  aus  solchen  in  sein  Vermögen  zu  verwenden, ¬
  vorbehaltlich  seiner  Verpflichtung,  bei  Beendigung  seiner  Verwaltung
den  Werth  der  Sachen  oder  den  davon  bezogenen  Erlös  zu  ersetzen.
§  1370.  Durch  die  hier  gegebene  Bestimmung  des  Vermögens,  das  der
elterlichen  Verwaltung  und  Nutznießung  unterliegt,  ist  der  Gegensatz  hergestellt  zu
dem  Vermögen,  das  das  Kind  für  die  Eltern  erwirbt  (§  1366  Abs.  3),  und  zu
dem  Vermögen,  das  es  zu  seiner  freien  Verfügung  erwirbt  §§  1367  u.  1368
§  1371.  Um  den  häßlichen  Ausdruck  „Inhaber  der  elterlichen  Gewalt
vermeiden,  ist  hier  und  in  den  folgenden  Paragraphen  stets  nur  „der  Vater“  genannt. ¬
  Die  darin  liegende  Unvollständigkeit  wird  später  durch  §  1401  gehoben.
§  1372.  Dem  Vater  die  Verzeichnung  des  dem  Kinde  von  der  Mutter  zufallenden ¬
  Vermögens  aufzulegen,  würde  ich  für  ein  zu  tiefes  Eingreifen  in  die  bestehenden ¬
  Familienverhältnisse  halten.  Dagegen  vermag  ich  mit  Bingner  nicht
einzusehen,  warum  man  nicht  von  dem  Vater  fordern  sollte,  daß  er  anderes  dem
Kinde  zufallendes  Vermögen  durch  Verzeichnung  sicher  stelle.
            
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