fullscreen : Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Bd. 2, Abt. 2)

Buch  II.  Kap.  I.  Von  der  Klage
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§.  11.
5)  In  Ansehung  der  Einredo.
Einreden  sind  selbstständige,  vom  Faktum ¬
  der  Klage  verschiedene  Behauptungen  des
Beklagten,  womit  er  sich  gegen  die  Klage
vertheidiget.  Für  den  Prozefs  ist  nur  die  Eintheilung ¬
  in  dilatorische  und  peremtorische  von
Bedeutung.  Dass  ich  den  Beklagten  verband,
alle  sowohl  dilatorische  als  peremtorische  Einreden ¬
  mit  der  Antwort  zu  verbinden,  ist  mit
dem  §.  5.  nicht  im  Widerspruch,  denn  dort
ward  es  in  die  Macht  des  Beklagten  gelegt,
die  Einlassung  zu  verweigern,  hier  wird  vorausgesetzt, ¬
  das  er  die  Einlassung  nicht  verweigere, ¬
  und  eben  in  diesem  Fall  war  es  ganz
konsequent,  das  Gebot,  welches  schon  der
Reichsabschied  v.  J.  1684.  enthielt,  zu  wiederholen. ¬
  Uebrigens  versteht  es  sich  von  selbst,
dass  auf  jene  Punkte,  welche  zur  Gültigkeit
des  Prozesses  gehöreh,  und  sogar  vom  Richter
unaufgefordert  berücksichtiget  werden  müssen,
7.  B.  die  Legitimation,  sich  die  Präklusion
nicht  erstreckt.
§.  12.
Widerklage.
Um  Verwirrungen  im  Prozesse  vorzubeugen, ¬
  hielt  ich  die  besondere  Vorschrift  für
            
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