Die formale Sicherstellung des schriftstellerischen Eigentums. 249
Bei solcher Betriebsamkeit kann es kein Wunder
nehmen, daß der Schutz des „geistigen" Eigentums nicht
von der Tagesordnung schwindet. Mag dabei immer noch
viel von der eiteln Auffassung der romantischen Litteraturperiode ¬
mit einfließen, so ist doch die Behandlung der
Frage eine mehr realistische und nicht selten eine höchst
realistische geworden. Die ältere und die jüngere Richtung ¬
haben das miteinander gemein, daß sie das alleinige
Heil im formalen Recht suchen. Wer von den materiellen ¬
Vorbedingungen des Autorrechts redet und nach
Art des eben angezogenen Mitarbeiters in „Unserer Zeit
zu verstehen giebt, daß diese Vorbedingungen, die „größere ¬
Spannung der Nachfrage", wichtiger seien als der
sich bis an alle Weltenden erstreckende Rechtsschutz, der
wird nicht viel Dank ernten. Als wenn das Autorwerk
noch von anderen Voraussetzungen abhängig sei als von
denen seiner eigensten Bedeutung! Darum möglichst vollkommener ¬
Schutz im Inlande und nicht minder durch die
ganze Welt; erst dann kann sich der Rechtsschutz wirksam
erweisen.1
4941, auf Österreich und die Schweiz 2584. — Nach Walther, ¬
Deutsches Zeitungswesen S. 4 und 5 zählte man 1848
in deutschen Landen 1550 Zeitungen und Intelligenzblätter
nebst beiläufig 400 Zeitschriften. 1867 betrug der Inhalt der
Preisliste des Berliner Zeitungs-Postamtes mehr als 3600 in
Deutschland, Österreich, (der Schweiz?) und den russischen Ostseeprovinzen ¬
erscheinende Zeitungen und Zeitschriften. 1887 wurden ¬
nicht weniger als 6416 besonders gangbare Blätter gezählt.
1) Orelli, A. v., Der internationale Schutz des Urheberrechts. ¬
Hamburg, 1887. S. 6: „Kaum dürfte es nun