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Maßgabe der Anzahl der Beläge remunerirt
so daß diese also
auch in fortlaufender Reihe namhaft gemacht werden müssen.
6. Welches auch immer der Grund des Rechnungsverhältnisses ¬
sein mag, so wird der rendant durch den Artikel 532 ermächtigt, ¬
seine Reisekosten, die Diäten seines Anwalts, um die Belege ¬
zu ordnen, die Ausfertigungen und Abschriften von Belägen
zur Einnahme und Ausgabe, so wie die Kosten der Präsentation
und Affirmation der Rechnung in Ausgabe zu stellen, und es
müssen also ihm diese Posten gutgehalten werden, obgleich er sich
im Rezesse befindet und sich in der Güte zu keiner Rechnung verstehen ¬
wollte, da das Gesetz für dergleichen Fälle keinen Unterschied ¬
macht. Man darf sich durch die vom Gesetzgeber im Artikel ¬
532 gebrauchten Ausdrücke „dépenses communes" nicht irre
machen lassen, um daraus zu folgern, daß beide Partheien die
eben namhaft gemachten Auslagen gemeinschaftlich tragen müssen;
denn es ist ein allgemeiner, durch die Art. 471 und 810 des
C.=G.=B. bestätigter Grundsatz, daß die gerichtliche Rechnung
auf Kosten des oyant statt finde. Auch ist der Artikel 532 der
C.=P.=O. nur eine Wiederholung des Artikels 18 des Titels
17471
AAIX der Ordonnanz, worin bereits bestimmt worden war, daß
der rendant die obigen Posten zur Ausgabe bringen könne.
7. Der eben bemerkte Art. 18 der Ordonnanz hatte weiter ¬
festgesetzt, daß der rendant die Kosten des Urtheils nur in
dem Falle zur Ausgabe bringen könnte, daß er vor der Verurtheilung ¬
sich zur Rechnungsstellung bereit erklärt habe; allein da
unser Artikel 532 diese Verfügung nicht wiederholt, so muß man
aunehmen, daß über diese Kosten das Gericht am Ende des Prozesses, ¬
nach Maßgabe des Artikels 130 der C.=P.=O. zu erkennen ¬
habe. Eine gleiche Bewandtniß hat es mit allen übrigen
Prozeßkosten, welche der Art. 532 dem oyant nicht zur Last legt.
8. Der rendant muß seine Rechnung auf vorstehende Weise
nicht nur innerhalb der durch das Urtheil festgesetzten Frist aufist ¬
dem Kommissar ein Gestellen, ¬
sondern auch in derselben F
such überreichen, um den Termin zur Präsentation und Affirmation ¬
der Rechnung zu bestimmen (Art. 530, 534 der C.-P.=O.,
Art. 76 des Kostentarifs).
9. Ferner muß er die Ordonnanz des Kommissars den
Anwälten der oyants, oder den letztern in Person, wenn sie mit
keinen Anwälten versehen sind, mit der Aufforderung zustellen
Schlink's Commentar, III. Band.