Inhaltsverzeichnis : Commentar über die französische Civil-Prozeß-Ordnung (3)

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Maßgabe  der  Anzahl  der  Beläge  remunerirt
so  daß  diese  also
auch  in  fortlaufender  Reihe  namhaft  gemacht  werden  müssen.
6.  Welches  auch  immer  der  Grund  des  Rechnungsverhältnisses ¬
  sein  mag,  so  wird  der  rendant  durch  den  Artikel  532  ermächtigt, ¬
  seine  Reisekosten,  die  Diäten  seines  Anwalts,  um  die  Belege ¬
  zu  ordnen,  die  Ausfertigungen  und  Abschriften  von  Belägen
zur  Einnahme  und  Ausgabe,  so  wie  die  Kosten  der  Präsentation
und  Affirmation  der  Rechnung  in  Ausgabe  zu  stellen,  und  es
müssen  also  ihm  diese  Posten  gutgehalten  werden,  obgleich  er  sich
im  Rezesse  befindet  und  sich  in  der  Güte  zu  keiner  Rechnung  verstehen ¬
  wollte,  da  das  Gesetz  für  dergleichen  Fälle  keinen  Unterschied ¬
  macht.  Man  darf  sich  durch  die  vom  Gesetzgeber  im  Artikel ¬
  532  gebrauchten  Ausdrücke  „dépenses  communes"  nicht  irre
machen  lassen,  um  daraus  zu  folgern,  daß  beide  Partheien  die
eben  namhaft  gemachten  Auslagen  gemeinschaftlich  tragen  müssen;
denn  es  ist  ein  allgemeiner,  durch  die  Art.  471  und  810  des
C.=G.=B.  bestätigter  Grundsatz,  daß  die  gerichtliche  Rechnung
auf  Kosten  des  oyant  statt  finde.  Auch  ist  der  Artikel  532  der
C.=P.=O.  nur  eine  Wiederholung  des  Artikels  18  des  Titels
17471
AAIX  der  Ordonnanz,  worin  bereits  bestimmt  worden  war,  daß
der  rendant  die  obigen  Posten  zur  Ausgabe  bringen  könne.
7.  Der  eben  bemerkte  Art.  18  der  Ordonnanz  hatte  weiter ¬
  festgesetzt,  daß  der  rendant  die  Kosten  des  Urtheils  nur  in
dem  Falle  zur  Ausgabe  bringen  könnte,  daß  er  vor  der  Verurtheilung ¬
  sich  zur  Rechnungsstellung  bereit  erklärt  habe;  allein  da
unser  Artikel  532  diese  Verfügung  nicht  wiederholt,  so  muß  man
aunehmen,  daß  über  diese  Kosten  das  Gericht  am  Ende  des  Prozesses, ¬
  nach  Maßgabe  des  Artikels  130  der  C.=P.=O.  zu  erkennen ¬
  habe.  Eine  gleiche  Bewandtniß  hat  es  mit  allen  übrigen
Prozeßkosten,  welche  der  Art.  532  dem  oyant  nicht  zur  Last  legt.
8.  Der  rendant  muß  seine  Rechnung  auf  vorstehende  Weise
nicht  nur  innerhalb  der  durch  das  Urtheil  festgesetzten  Frist  aufist ¬
  dem  Kommissar  ein  Gestellen, ¬
  sondern  auch  in  derselben  F
such  überreichen,  um  den  Termin  zur  Präsentation  und  Affirmation ¬
  der  Rechnung  zu  bestimmen  (Art.  530,  534  der  C.-P.=O.,
Art.  76  des  Kostentarifs).
9.  Ferner  muß  er  die  Ordonnanz  des  Kommissars  den
Anwälten  der  oyants,  oder  den  letztern  in  Person,  wenn  sie  mit
keinen  Anwälten  versehen  sind,  mit  der  Aufforderung  zustellen
Schlink's  Commentar,  III.  Band.
            
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