Inhaltsverzeichnis : Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 56 (1912))

Die Pfändung von Eigentümerhypotheken.

275

Grundbucheintrag das sachenrechtliche Element der Vollstreckung
darstellen, betreffs dessen § 857 II nichts besagt. Hingegen weist
§ 857 I auf die Anwendung der §§ 828/856 hin, und das muß,
soweit die Pfändung der Eigentümerhypothek als eines Rechtes am
Grundstück in Betracht kommt, zur Anwendung des hierfür allein
maßgebenden § 830 ZPO., also dazu führen, daß außer dem Pfän-
dungsbeschluffe Briefwegnahme oder Grundbucheintrag nötig ist?)
Auf Grund der §§ 857 I und II ZPO. ergäbe sich also, wenn die
Vollstreckung sich nach diesen Vorschriften zu richten hätte, genau
dasselbe Resultat wie nach § 857 VI. Aber die §§ 857 I und II
sind gar nicht seäes materias, sondern lediglich § 857 VI. Zit
letzterem bemerken schon die Mot. z. EGBGB.:^) „In dem hinzu-
gefügten letzten Absätze werden die Eigentümerhypotheken" (die
später gestrichen worden sind) „und die Grundschulden berücksichtigt.
Die Vorschrift gehört an diese Stelle, weil solche Rechte nicht For-
derungen, sondern Vermögensrechte anderer Art sind". Das ist
richtig. Nimmt man aber mit den Motiven an, daß die Grund-
schulden keine Forderungen sind, so können sie, da es ohne Forde-
rung keinen Schuldner und ohne eine dem Zwangsvollftreckungs-
schuloner zustehende Forderung auch keinen Drittschuldner geben
kann, nur „andere Vermögensrechte" sein, „bei welchen ein Dritt-
schuldner nicht vorhanden ist"?) Die Vorschrift des zweiten Ab-
satzes des § 857 verhält sich demnach zu der des sechsten Ab-
satzes wie die allgemeine Vorschrift zur speziellen, und es gilt
dann der Satz, daß die lex specialis der lex generalis ver-
geht?") Da die Eigentümerhypothek eine Grundschulo ist, kann
daher für sie nach dem Wortlaute des Gesetzes nur der § 857 VI
ZPO. in Betracht kommen. Das ist allerdings nur richtig, wenn
die Grundschuld wirklich keine Forderung ist. Nun wird aber
häufig behauptet, die Grundschuld sei in Wahrheit eine Forderung,
für die nur die Haftung auf das Grundstück beschränkt sei (Real-
obligation). Bei dieser Auffassung, die meines Erachtens nicht zu-

7) OLG. Jena Rspr. 3, 199.
8) S 100.
9) Der Grundstückseigentümer wird allerdings nach § 657 VI wie ein
Drittschuldner behandelt, Er ist aber an sich kein solcher.
*°) Landsberg, PosMSchr. 04, 150 bezeichnet den § 857 VI zutreffend als
Sondervorschrift, ebenso Semmelmann, Beiträge zum praktischen Rechte der
EH., Diss. Erlangen 06, 141.

18*

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer